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SB 2003 39

Strassenverkehrsgesetz

Graubünden · 2003-10-15 · Deutsch GR
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Betrugsversuch und Urkundenfälschung | Vermögen

Sachverhalt

zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollzieh- bar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Be- weise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Die allgemeine Rechtsregel "in dubio pro reo" kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Dar- stellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist we- niger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit ande- ren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussa- gen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe

14 Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächun- gen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen ge- prüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arnt- zen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdig- keitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftig- keit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbar- keit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteili- gung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3. In einem ersten Schritt sind die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in das Geschäft von A. in der Nacht auf den 23. Februar 2000 zu prüfen.

a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die Berufungskläger nach dem Einbruch im Februar 2000 gegenüber der Versicherung mehr Gegenstände als gestohlen ge- meldet haben, als tatsächlich entwendet worden sind. Dazu sind vorerst die Aussa- gen der Berufungskläger zu gewichten. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2000 (act. 4.5) gab A. zu Protokoll, dass eine Schlagbohrmaschine inklu- sive Ladegerät und Akku, zwei Digitalkameras, zwei Lasermessgeräte, ein Diktier- gerät und ein Tresor mit ungefähr Fr. 36'000.-- Inhalt gestohlen worden seien. Den Tresor, der bereits vorhanden gewesen sei, habe er benutzt, weil durch den Umbau im Geschäft der grosse Tresor im normalen Büro nicht oder nur schwer habe be- nutzt werden können. Es sei eine Übergangslösung gewesen. Der Umbau habe vor ca. drei Wochen begonnen und sei in ungefähr 1 ½ Monaten beendet. Bezüglich Marke etc. des Deliktsgutes befragt, sagte er unter anderem aus, der Tresor sei schon sehr alt gewesen, weshalb er die Marke nicht sagen könne. Das Schloss sei ein normales Zylinderschloss gewesen, wie ein Kaba-Schloss. Die Grösse des Tre- sors sei ca. 50x40x40 cm gewesen. Innen hätte der Tresor ein Fach oben gehabt. In einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2000 (act. 4.12) er-

15 klärte A. unter anderem, im kleinen Tresor, der gestohlen worden sei, hätten sich Fr. 30'000.-- befunden. Das Geld sei dort ab und zu von ihm und von seiner Se- kretärin B. deponiert worden. Er könne aber nicht mehr sagen, wann wie viel Geld in den Tresor gelegt oder aus dem Tresor genommen worden sei. Über das Geld werde aber von seiner Sekretärin ein Kassabuch geführt. Ein Teil des Geldes sei bestimmt auch Schwarzgeld gewesen. Er habe diesen Tresor einmal bei einer Auk- tion ersteigert. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2002 (act. 4.15) gab A. zu Protokoll, dass es sich um einen braunfarbenen Tresor mit den Massen von ungefähr 80x60x45 cm gehandelt habe. Innen habe der Tresor wohl eine andere, helle Farbe gehabt. Soweit er sich noch erinnern könne, habe der Tresor innen keine weiteren Unterteilungen gehabt. Der Tresor habe mit einem Schlüssel geöff- net werden müssen. Er glaube, dass es sich dabei um einen Bartschlüssel gehan- delt habe. Zu sagen sei, dass seine Sekretärin B. und er je einen Schlüssel zu die- sem Tresor gehabt hätten. Vorwiegend habe er dort Geld versorgt. Es habe jedoch auch Geschäftsakten darin gehabt. Da er ab und zu Schwarzgeld in den Tresor gelegt habe, sei kein Buch über den im Tresor befindlichen Geldbetrag geführt wor- den. Es dürften aber zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 30'000.-- darin gewesen sein. Es habe sich beim Tresor um ein älteres Model gehandelt, welches er, so glaube er, durch ein Inserat in der "Tierwelt" oder in der "Fundgrueb" gefunden habe. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 19. August 2002 (act. 1.3) sagte A. schliesslich aus, dass er hinter dem Deliktsgutverzeichnis stehe und über- zeugt sei, dass G. und H. alle diese Gegenstände gestohlen hätten. Zu den Wider- sprüchen in seinen Aussagen bezüglich des Tresors führte er aus, dass er zwei Jahre nach dem Einbruch sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können. Er habe den Tresor auch nicht häufig gebraucht und ihn nur während der Umbauphase im Geschäft benutzt. In Bezug auf den Erwerb des Tresors halte er fest, dass er diesen aufgrund eines Inserates in der "Tierwelt" gekauft habe. Auf Ergänzungs- frage von Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill hielt A. fest, er habe den Tresor ca. drei oder vier Mal selbst geöffnet, um etwas hinein zu legen oder heraus zu nehmen. Sie hätten nur einen Schlüssel gehabt, den die Sekretärin jeweils aus der Büro- schublade habe nehmen müssen, wenn sie den Tresor habe bedienen wollen. Er habe den Tresor in der Zeitspanne von acht bis zwölf Monaten drei oder vier Mal persönlich bedient. Der grosse Tresor stehe in der Halle, übrigens schon vor dem Umbau, da er wegen seiner Grösse nicht ins Büro habe genommen werden können. In der Halle habe jedermann in den Tresor hineinsehen können, wenn er offen ge- wesen sei. Er habe das Schwarzgeld separat aufbewahren wollen. Zu diesem Zweck habe er den kleinen Tresor gekauft, den er im Büro versteckt habe. Wann er diesen Tresor gekauft habe, wisse er nicht mehr. Er besitze neben dem grossen

16 Tresor im Geschäft und dem gestohlenen kleinen Tresor noch einen Tresor zu Hause, welchen er allerdings beim Umzug verkauft habe. Er könne sich bei diesem nicht mehr erinnern, ob dieser unterteilt gewesen sei. Er wisse aber mit Sicherheit, dass dieser einen Bartschlüssel gehabt habe. B. ihrerseits sagte gegenüber der Po- lizei am 8. November 2000 unter anderem aus (act. 4.13), sie hätte erst am Abend des 23. Februar 2000 festgestellt, dass eingebrochen worden sei. Da wegen dem Umbau ein Durcheinander geherrscht habe, hätten sie nicht sofort feststellen kön- nen, was gefehlt habe. Sie habe dies daher in den darauf folgenden Tagen mit A. besprochen. Der Tresor mit dem Geld sei entwendet worden. Darin hätten sich Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.-- befunden. Sie führe die Buchhaltung vom gesamten Geld- verkehr. Speziell über das Geld im Tresor werde kein separates Kassabuch geführt. Den Tresorschlüssel besitze nur der Chef. Der Chef hebe jeweils Geld ab und lege dieses in den Tresor oder er entnehme dem Tresor Geld. Sie könne nicht genau sagen, wie viel Geld sich jeweils im Tresor befinde. Wenn der Chef ihr den Tresor- schlüssel übergebe, könne sie selber Geld aus dem Tresor nehmen oder hineinle- gen. Sie könne auch nicht sagen, warum so viel Geld in dem Tresor gewesen sei. Sie wisse im weiteren nicht, woher der Tresor stamme. Es existiere auch keine In- ventarliste. Auf den Betrag von Fr. 36'000.-- seien sie gekommen, weil der Chef wisse, wie viel Geld sich im Tresor befunden habe. Sie selbst könne sich wegen des Durcheinanders, das geherrscht habe, nicht mehr daran erinnern. Es sei ein kleiner Tresor gewesen, etwa 50 cm hoch. Es habe nie jemand sonst den Tresor gesehen. Zum Deliktsgutverzeichnis befragt bestätigte sie, dass die aufgeführten Gegenstände weg seien. Sie habe sie vor dem Einbruchdiebstahl alle gesehen, nachher habe sie die Sachen nie mehr gesehen. Wenn die Täterschaft die Ge- genstände nicht mitgenommen habe, warum seien diese denn nicht mehr da? Sie könne nicht glauben, dass ihr Chef die Dinge habe verschwinden lassen. Sie könne keine weiteren Aussagen mehr machen, weil sie nicht mehr wisse. Etwas sei aber schon merkwürdig an der ganzen Sache. In der untersuchungsrichterlichen Einver- nahme vom 22. Mai 2002 (act. 4.16) führte B. schliesslich unter anderem aus, dass der Tresor ca. 50 - 60 cm hoch gewesen sei. Sie wisse keine Details mehr zu diesem Tresor. Sie wisse nicht mehr, welche Farbe der Tresor gehabt habe oder ob er innen in Fächer unterteilt gewesen sei. Man habe den Tresor mit einem Schlüssel öffnen müssen. Sie sei aber nicht mehr in der Lage, den Schlüssel zu beschreiben. Sie wisse nicht mehr, ob es sich um einen Doppelbartschlüssel gehandelt habe. Ihr Chef habe in der Regel den Schlüssel gehabt. Sie habe den Schlüssel jeweils bei ihrem Chef holen müssen, wenn sie etwas aus dem Tresor habe holen oder hinein legen wollen. Sie habe keinen Überblick über den Inhalt des Tresors, habe auch kein Kassabuch geführt. Sie wisse nicht mehr, ob A. den Tresor schon lange beses-

17 sen habe. Sie habe auch keine Ahnung, wie A. in den Besitz des Tresors gelangt sei. - Die Aussagen von A. und B. sind sehr widersprüchlich. Zunächst widerspricht sich A. selbst bezüglich des angeblich entwendeten Tresors. Er beziffert den nach seinen Aussagen darin verwahrten Geldbetrag in jeder Einvernahme unterschied- lich, obwohl es sich dabei um einen namhaften Betrag gehandelt haben soll, dessen Verschwinden die Firma K. finanziell sicher gespürt hätte. In der einen Einvernahme von A. hatte der Tresor ein Zylinderschloss, wie ein Kaba-Schloss, in einer anderen Einvernahme aber gab A. an, es sei ein Bartschlüssel notwendig gewesen, um den Tresor zu öffnen. Einmal sagte A. sehr bestimmt aus, es sei ein Kassabuch über die Geldbeträge im Tresor geführt worden, wobei ein Teil des Geldes im Tresor bestimmt Schwarzgeld gewesen sei. In der nächsten Einvernahme verneinte er, dass Buch über die Geldbeträge geführt worden sei, da es sich um Schwarzgeld gehandelt habe. Nachdem A. im weiteren ausgesagt hatte, er habe den Tresor an einer Auktion erstanden, führte er ein andermal aus, er habe den Tresor über ein Inserat gefunden. Schliesslich gab er das eine Mal an, seine Sekretärin und er hät- ten je einen Schlüssel zum Tresor gehabt. In der nächsten Einvernahme gab er aber zu Protokoll, es habe nur einen Schlüssel gegeben, der sich in einer Büroschublade befunden habe. Auch die Grösse des Tresors ändert sich in den Einvernahmen mar- kant. Dies obwohl A. den Tresor selbst erworben haben will und ihn nach eigenen Angaben auch persönlich bedient hat. Schliesslich widerspricht sich A. auch bezüg- lich der Dauer, in der der angeblich gestohlene Tresor in Gebrauch gewesen sein soll. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme gab er zunächst an, dass der Tresor nur während des Umbaus benutzt worden sei. Am 24. Februar 2000 hatte er ausgesagt, dass der Umbau vor dem Einbruchdiebstahl bereits ungefähr drei Wochen gedauert habe. Aufgrund dieser beiden Aussagen wäre somit davon auszugehen, dass der Tresor ungefähr drei Wochen lang benutzt worden ist. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme gab A. an einer anderen Stelle je- doch zu Protokoll, er habe den Tresor insgesamt etwa drei- bis viermal persönlich geöffnet, um etwas hinein zu legen oder heraus zu nehmen, und das über einen Zeitraum von acht bis zwölf Monaten. Diese Aussage legt den Schluss nahe, dass der Tresor über einen längeren Zeitraum benutzt worden ist und nicht nur während der drei Wochen, die der Umbau im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls bereits an- dauerte. Die Aussagen können daher nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Ebenso hat A. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgesagt, jeder- mann habe in den grossen Tresor in der Halle hineinsehen können, wenn der geöff- net gewesen sei. Er habe das Schwarzgeld separat aufbewahren wollen, und dazu habe er den angeblich gestohlenen Tresor benutzt. In der Einvernahme vom 8. No- vember 2000 hatte A. jedoch zu Protokoll gegeben, dass lediglich ein Teil des Geld-

18 betrages im angeblich gestohlenen Tresor Schwarzgeld gewesen sei. Auch diese Aussagen widersprechen sich. Diese zahlreichen Abweichungen in den Aussagen sind erheblich und lassen sich nicht allein mit dem Zeitablauf erklären. Insbesondere steht dem entgegen, dass es sich bei den Unstimmigkeiten nicht einfach um klei- nere Ungenauigkeiten handelt. Vielmehr hat A. in den verschiedenen Einvernah- men mehrfach genau das Gegenteil behauptet von dem, was er selbst bereits früh- rer ausgesagt hatte. Diese Widersprüche und Unstimmigkeiten führen zu erhebli- chen Zweifeln an den Aussagen von A.. Im weiteren widersprechen sich auch die Aussagen der beiden Berufungskläger. Dies ist besonders augenfällig bezüglich der Fragen, ob ein Kassabuch über den im Tresor befindlichen Betrag geführt worden ist, wie viele Schlüssel zum Tresor vorhanden waren und wer einen solchen Schlüs- sel besessen hat. So führte A. am 8. November 2000 sehr bestimmt aus, über das Geld im Tresor sei ein Kassabuch geführt worden. Am selben Tag sagte B. aus, speziell über das Geld im Tresor sei kein separates Kassabuch geführt worden. In der nächstfolgenden Einvernahme von A. am 22. Mai 2002 sagte auch er aus, es sei kein Buch geführt worden, da es sich um Schwarzgeld gehandelt habe. In der Einvernahme vom 22. Mai 2002 gab A. zu Protokoll, er und seine Sekretärin hätten je einen Schlüssel zu diesem Tresor gehabt. B. hingegen sagte in ihrer Einver- nahme am 22. Mai 2002 aus, dass ihr Chef in der Regel den Schlüssel gehabt habe und dass sie den Schlüssel beim Chef habe holen müssen, wenn sie etwas aus dem Tresor habe holen wollen. In der Schlusseinvernahme vom 19. August 2002 führte dann auch A. an, dass es nur einen Tresorschlüssel gegeben habe, der sich in einer Büroschublade befunden habe. Diese Widersprüche und Abweichungen in den Aussagen der Berufungskläger begründen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsge- halt ihrer Aussagen. Kommt hinzu, dass die Aussagen von B., sie könne sich nicht mehr an die Farbe des Tresors oder den Schlüssel zum Tresor erinnern, sehr un- glaubhaft erscheinen, selbst wenn sie mehr als zwei Jahre nach dem Einbruchdieb- stahl erfolgten, denn offensichtlich hat B. den Tresor mehrfach selbst bedient. Ebenso unglaubhaft erscheint ihre Aussage, sie wisse nicht mehr, ob der Tresor schon lange vorhanden gewesen sei oder nicht, denn B. hat vor dem Einbruchdieb- stahl bereits sechs Jahre in der Firma K. gearbeitet, führt dort die gesamten admi- nistrativen Arbeiten, besitzt Prokura mit Einzelunterschrift und ist gemäss Aussage von A. seine rechte Hand (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act.. 6.2, S. 1 unten). Sie ist zweifellos über die Geschäftsaktivitäten bestens im Bilde. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass keine Inventarliste und vor allem auch nicht alle Kaufbelege für die als gestohlen gemeldeten Gegenstände vorhanden wa- ren, obwohl die Firma K. buchführungspflichtig ist, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. und B.. In den Akten sind jedenfalls nur für einige der gestohlen

19 gemeldeten Gegenstände (teilweise unleserliche) Quittungen vorhanden (vgl. act. 4.14). Gegen die Schilderung der Berufungskläger spricht auch, dass G. und H., die den Einbruchdiebstahl begangen hatten, ausgesagt haben, sie hätten weder den kleinen Tresor noch die anderen Gegenstände gestohlen. Bei dieser Aussage blie- ben sie während der gesamten Untersuchung, obwohl sie mehrmals befragt und auch mit den Angaben der Berufungskläger konfrontiert wurden. Es konnten gemäss Aktenlage auch keine der Gegenstände bei ihnen aufgefunden werden, die A. und B. als gestohlen gemeldet hatten. Dies, obwohl die Wasserwaage, die G. anlässlich des Einbruchdiebstahls vom 23. Februar 2000 aus einem Fahrzeug der Firma von D. mitgenommen hatte, nach der Festnahme von G. und H. von der Po- lizei hatte aufgefunden werden können und auch die Bohrmaschine, welche G. vom selben Fahrzeug entwendet hatte, gemäss Angaben von G. nicht verkauft worden, sondern verloren gegangen war. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass G. und H. bezüglich der gestohlenen Gegenstände völlig übereinstimmende Aussagen mach- ten. Eine Absprache zwischen G. und H. ist aber äusserst unwahrscheinlich, da sie erst im September 2000 einvernommen wurden, das heisst mehr als sieben Monate nach der Tat, und weil die Einvernahmen getrennt erfolgten. Dass es sich bei der Aussage von G. um eine Retourkutsche handeln könnte, wie dies die Berufungsklä- ger geltend machen, ist praktisch auszuschliessen. Denn G. wusste zu Beginn sei- ner Einvernahmen offensichtlich noch gar nicht, ob die Berufungskläger den Ein- bruchdiebstahl der Polizei und/oder der Versicherung überhaupt angezeigt hatten. Deswegen konnte er auch nicht zum Vornherein wissen, dass er A. mit seiner Aus- sage in irgendeiner Weise in Schwierigkeiten bringen würde. Auch wäre es vollkom- men unverständlich, dass G. den Diebstahl der Bohrmaschine und der Wasser- waage zugeben sollte, die er ja auch im Besitz von A. wähnte, wenn er A. tatsächlich etwas hätte anhängen wollen. Es sind somit überhaupt keine Hinweise zu finden, die die Annahme der Berufungskläger, es handle sich bei der Aussage von G. um eine Retourkutsche, stützen würden. Allein aus der Tatsache, dass das Arbeitsver- hältnis zwischen G. und A. im Streit aufgelöst worden ist, kann zweifellos nicht ge- schlossen werden, G. habe zu Ungunsten von A. falsch ausgesagt. Schliesslich hat G. im Verfahren gegen D. bezüglich der entwendeten Gegenstände anerkannter- massen die Wahrheit gesagt. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere aufgrund der gravierenden Unstimmigkeiten in den Aussagen der Berufungskläger, zum Schluss, dass die von den Berufungsklä- gern gegenüber der Versicherung als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 abhanden gekom- men sind.

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b) Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl vom 23. Februar 2000 ha- ben die Berufungskläger der Versicherung gegenüber im weiteren einen Sachscha- den am Rolltor geltend gemacht. Dieser ist gemäss Angaben von A. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. November 2000 (act. 4.12, S. 2 unten) sowie an- lässlich der Befragung vor dem Kantonsgerichtsausschuss dadurch entstanden, dass G. zunächst versucht hat, mit den Gabeln eines Gabelstaplers unten links un- ter das Rolltor zu gelangen, um es dann anzuheben und damit zu öffnen. Es geht daher vorliegend einzig um die Beschädigungen unten links am Rolltor. In der Ein- vernahme vom 8. September 2000 (act. 4.6) sagte G. aus, er habe mit einem Schraubenzieher und einem Brecheisen die Eingangstüre zur Werkhalle aufgehe- belt, um so ins Gebäude zu gelangen. H. ihrerseits erklärte am 21. September 2000 (act. 4.8), dass G. seitlich am Gebäude eine Tür aufgebrochen habe. Weitere Aus- führungen bezüglich der Art, wie G. in das Gebäude eingedrungen ist, haben die Täter nicht gemacht. Sie wurden dazu jedoch auch nicht speziell befragt. Insbeson- dere wurde ihnen die Beschädigung am Rolltor nicht vorgehalten. Sie haben sich somit zum Vorwurf, dass G. zunächst versucht habe, mit einem Gabelstapler das Rolltor anzuheben und damit zu öffnen, gar nicht geäussert. Aufgrund allgemeiner Überlegungen erscheint es im weiteren jedoch nicht sehr sinnvoll, mit einem Gabel- stapler das Rolltor öffnen zu wollen, wenn daneben eine Türe leicht aufgehebelt werden kann. Denn ohne Zweifel wäre das Vorgehen mit einem Gabelstapler im Vergleich zum Eindringen durch die Türe sehr viel zeitaufwändiger und lärmintensi- ver, was Einbrecher bekanntermassen beides tunlichst zu vermeiden suchen. Auch der Umstand, dass die Berufungskläger den Schaden am Rolltor, der nach ihrer Darstellung das Öffnen und Schliessen des Tores stark beeinträchtigte, somit leicht festzustellen war, nicht bereits bei der polizeilichen Tatbestandsaufnahme am 23. Februar 2000 angaben, überrascht. Die Berufungskläger machen diesbezüglich geltend, bei der Tatbestandsaufnahme sei nur B. anwesend gewesen, die den Schaden als Sekretärin nicht habe feststellen können. Andererseits steht fest, dass am 23. Februar 2000 ein Schaden am Rolltor bestand, wie die Fotoaufnahme der Polizei (act. 5.2, S. 1) zeigt. Auf der Fotoaufnahme sind zwei markante Dellen unten links am Rolltor zu erkennen. Diese können durchaus von den Gabeln eines Gabel- staplers stammen. A. hat bezüglich des Schadens am Rolltor am 22. Mai 2000 (act. 5.6) ausgesagt, er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass das Tor vor dem Einbruch nicht beschädigt gewesen sei. Er habe seine Mitarbeiter gefragt und diese hätten verneint, dass jemand von ihnen das Rolltor beschädigt habe. So habe er ange- nommen, dass die Beschädigung vom Einbruch her stamme. Er könne mit Sicher- heit sagen, dass dieser markante Punkt (die Fotoaufnahme wird ihm gezeigt) vor dem Einbruch nicht da gewesen sei. [Leider hat es der einvernehmende Polizist

21 versäumt, die genaue Position dieses markanten Punktes ins Protokoll aufzuneh- men.] Da das Gebäude aber gerade im Umbau gewesen sei, könne der Schaden auch von einer Fremdfirma verursacht worden sein. Auf den Vorhalt, dass das Roll- tor gemäss Augenschein vom 22. Mai 2000 in einem bedenklichen Zustand sei und nach Auffassung des einvernehmenden Polizisten verschiedene Kollisionen mit Hubstaplern von innen und von aussen stattgefunden hätten, erklärte A., es treffe zu, dass verschiedene seiner Mitarbeiter und auch er selbst in das Tor gefahren seien. Anlässlich der Befragung vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses führte A. aus, er habe mit dieser Aussage gemeint, dass Mitarbeiter von ihm schon in die Umrandung hineingefahren seien. Denn wenn man mit dem Gabelstapler in die Halle fahre, sei das Rolltor ja jeweils offen. B. erklärte gegenüber der Polizei (act. 5.7) sowie gegenüber dem Untersuchungsrichter (act. 5.9), dass sie die Be- schädigung am Rolltor nicht selbst bemerkt habe, sondern von A. darauf aufmerk- sam gemacht worden sei. Dieser habe ihr auch gesagt, dass die Beschädigung vom Einbruch her stamme. Die Berufungskläger machen somit geltend, dass der Sach- schaden am Rolltor im Rahmen des Einbruchdiebstahls entstanden sei. Die Be- schädigungen am Rolltor unten links können, wie bereits ausgeführt, von den Ga- beln eines Gabelstaplers stammen. Dies bedeutet jedoch, dass der Gabelstapler vorwärts und mit den Gabeln praktisch am Boden auf das Tor zugefahren sein muss. Es erscheint aufgrund allgemeiner Überlegungen tatsächlich recht unwahr- scheinlich, dass jemand, der im Rahmen von Arbeitsabläufen in die Halle gelangen will oder mit Rangierarbeiten auf dem Hof beschäftigt ist, mit dem Gabelstapler vor- wärts auf das geschlossene Rolltor zu und sogar recht kräftig ins geschlossene Tor hineinfährt. Dies spricht dafür, dass die Beschädigungen am Rolltor tatsächlich vom Einbruchdiebstahl her stammen. Dem steht die Aussage von A., dass seine Mitar- beiter und auch er verschiedentlich in das Tor gefahren seien, nicht entgegen. Denn zum einen hat er diese Aussage am 22. Mai 2002 gemacht auf den Vorhalt hin, dass das Rolltor gemäss einem Augenschein vom 22. Mai 2002 Beschädigungen aufweise, die von Kollisionen mit Hubstaplern von innen und von aussen stammen könnten. Seine Aussage bezieht sich daher auf Beschädigungen, die am 22. Mai 2002 vorhanden waren, also mehr als zwei Jahre nach dem Einbruchdiebstahl. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschädigungen, die am 22. Mai 2002 allenfalls vorhanden waren, erst nach dem Einbruchdiebstahl entstanden sein kön- nen. Aus der Aussage von A. kann daher nicht geschlossen werden, er und seine Mitarbeiter seien schon vor dem Einbruchdiebstahl verschiedentlich in das Rolltor gefahren und hätten dabei den Schaden unten links verursacht. Zum andern hat A. seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsaus- schuss präzisiert. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Versicherungs-

22 gesellschaft eine Offerte für die Reparatur des Rolltores verlangte. Dabei ging es jedoch nicht um die Frage, ob die Beschädigungen tatsächlich beim Einbruchdieb- stahl entstanden waren, sondern darum, ob ein Totalschaden vorlag, wie ihn die Berufungskläger geltend machten. Aus der Tatsache, dass keine solche Offerte auf- gefunden werden konnte und nicht klar ist, ob und allenfalls bei wem die Berufungs- kläger eine Begutachtung des Schadens machen liessen, kann daher nichts für die Beantwortung der Frage abgeleitet werden, wann der Sachschaden am Rolltor ent- standen ist. Damit steht fest, dass zum einen G. und H. angegeben haben, G. habe lediglich die Türe aufgebrochen, um in das Gebäude zu gelangen. Es erscheint auch nicht sehr sinnvoll, bei einem Einbruchdiebstahl mit einem Gabelstapler ein Rolltor öffnen zu wollen, wenn daneben eine Türe leicht aufgehebelt werden kann, da das Vorgehen mit dem Gabelstapler zeitaufwändig und lärmintensiv ist. Zum an- dern haben die Berufungskläger aber angegeben, dass der Schaden am Rolltor un- ten links beim Einbruchdiebstahl entstanden sei. Es erscheint im weiteren sehr un- wahrscheinlich, dass jemand bei der Arbeit vorwärts auf das geschlossene Rolltor zu und in dieses hineinfährt. Der Kantonsgerichtsausschuss vermag unter diesen Umständen weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung zu gewinnen. Gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher vorliegend vom für die Berufungskläger günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich davon, dass die Möglichkeit besteht, wonach die Schäden am Rolltor unten links beim Einbruchdieb- stahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 entstanden sind. 4. In einem weiteren Schritt sind nun die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Sturmschaden in U. zu klären.

a) Es stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei der von den Berufungs- klägern der Versicherung eingereichten Rechnung der Firma I. AG (act. 6.6) um eine gefälschte Rechnung handelt. Bei dieser Rechnung fällt im Vergleich zu einer Originalrechnung der Firma I. AG (act. 6.7) auf, dass das Firmenlogo viel weiter links auf dem Blatt platziert ist. Des weiteren erscheint der Text der eingereichten Rechnung nicht in der Flucht des Firmenlogos, wie es aber bei der Originalrechnung zu finden ist, sondern nach rechts versetzt. Es fehlt bei der eingereichten Rechnung der Hinweis auf den Sachbearbeiter. Schliesslich ist eine Rechnungsnummer auf- geführt, obwohl gemäss Auskunft von F., Inhaber I. AG, von seiner Firma keine Rechnungsnummern geführt werden. Die von den Berufungsklägern der Versiche- rung eingereichte Rechnung unterscheidet sich folglich massiv von einer Original- rechnung der I. AG, was einen ersten, erheblichen Verdacht bezüglich einer Fäl- schung der Rechnung erweckt. Des weiteren hat F. der Versicherung gegenüber

23 festgehalten, dass seine Firma die auf der Rechnung erwähnten Arbeiten nicht aus- geführt und auch die Rechnung nicht ausgestellt habe (vgl. Unterlagen der Versi- cherung, Aktennotiz der Besprechung mit I. AG, T., F., am 31. März 2000). Dies spricht eindeutig für eine Fälschung der Rechnung. A. hat nach anfänglichem Zö- gern in Bezug auf diese Rechnung in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Okto- ber 2001 (act. 6.2) ausgesagt, dass es ihm ein Rätsel sei, wie es zu dieser Rech- nung gekommen sei. Ihm sei auch nicht bekannt, wer die Rechnung verfälscht habe. Es sei möglich, dass er und B. zusammen, nachdem die erste Rechnung von der Versicherung zurückgewiesen worden sei, mit dem Briefkopf der Firma I. AG diese Rechnung erstellt hätten, um an das Geld der Versicherung zu gelangen. Es treffe wohl zu, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen finanziellen Engpass gehabt hätten und sie auf die Bezahlung des Schadens angewiesen gewesen seien. Warum je- doch das Firmenlogo der I. AG verwendet worden sei, könne er nicht sagen. Es sei möglich, dass die Firma, die den Schaden am Gerüst in U. behoben habe, noch keine Rechnung gestellt gehabt habe. Somit glaube er, dass er B. beauftragt habe, diese Rechnung so zu stellen. Es könne so gewesen sein, dass er ihr gesagt habe, sie solle diese Rechnung mit dem Firmenlogo einer Fremdfirma erstellen und der Versicherung zukommen lassen. Sicher habe er ihr jedoch nicht gesagt, welches Logo sie benutzen solle. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. [recte: 25.] Ok- tober 2001 (act. 6.3) gab B. zu Protokoll, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wer den Schaden am Gerüst in U. behoben habe. Sie wisse nicht mehr, was damals vorgefallen sei. Auf Vorhalt der Rechnung der Firma I. AG erklärte B., dass sie darin keine Fälschung erkennen könne. Sie könne sich nicht mehr an den Fall erinnern. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2001 (act. 6.4) er- klärte B., dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob sie diese Rechnung der Firma I. AG angefertigt habe. Es sei möglich, dass A. ihr den Auftrag dazu erteilt habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie die Rechnung auf Anweisung ihres Chefs erstellt habe. Weshalb er ihr diesen Auftrag möglicherweise erteilt habe, wisse sie jedoch nicht, sie sei nur die Sekretärin. Sie habe sonst nie Rechnungen auf dem Briefpapier fremder Firmen erstellt. Es sei durchaus möglich, dass sie die Rechnung der Firma I. AG erstellt habe, sicher jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anweisung von A.. Wenn er ihr diese Anweisung gegeben habe, habe sie diese mit Sicherheit auch ausgeführt, da sie ja nicht habe wissen können, was zwischen der I. AG und A. vereinbart worden sei. Wenn die Firma I. AG damit einverstanden sei, sei die Erstellung einer derartigen Rechnung durch sie, B., auch nicht zu beanstanden. Sie habe allerdings A. nicht danach gefragt, sondern habe bloss den Auftrag ausgeführt, sofern sie überhaupt die Rechnung erstellt habe. Es sei nicht ihre Aufgabe, die Auf- träge ihres Chefs zu hinterfragen. Anlässlich der Befragung durch den Vorsitzenden

24 vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses erklärte B., dass ihr bezüglich der Rechnung der Firma I. AG ein Missgeschick unterlaufen sei. Die Firma I. AG sei Auftraggeberin für das Gerüst in U. gewesen. Sie, B., habe gewusst, dass eine Dritt- firma den Sturmschaden in U. behoben habe. Sie habe nun die Auftraggeberin und die Drittfirma verwechselt und die Rechnung auf dem Briefpapier der Auftraggeberin erstellt. Sie habe dieses Briefpapier bei sich im Büro gehabt. Es sei auf dem Bau üblich, auf dem Briefpapier fremder Firmen Vereinbarungen und ähnliches festzu- halten, wenn zum Beispiel die Sekretärin der anderen Firma nicht gerade da sei oder keine Zeit habe. Aus den Aussagen der Berufungskläger, insbesondere jenen von B. anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden, geht eindeutig hervor, dass B. die der Versicherung zugestellte Rech- nung der Firma I. AG im Auftrag von A. erstellt hat. Dies geschah ohne Wissen und Willen der I. AG.

b) Die Berufungskläger haben im Zusammenhang mit dem Sturmschaden in U. geltend gemacht, dieser sei von einer Drittfirma behoben worden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 zeigten die Berufungskläger der Versicherung einen Sturmschaden an einem Gerüst in U. an. Sie legten der Anzeige eine Rechnung für die Behebung des Schadens bei, die von der Firma K. ausgestellt und auf der kein Hinweis zu finden war, dass eine andere Firma den Schaden behoben haben könnte. Nachdem die Versicherung mitgeteilt hatte, dass sie lediglich die Selbstkos- ten vergüten werde, da die Firma K. den Schaden selbst behoben habe, reichten die Berufungskläger am 24. März 2000 eine gefälschte Rechnung der Firma I. AG ein, die in ihrem Inhalt genau der Rechnung entsprach, die sie bereits eingereicht hatten. Dieses Verhalten der Berufungskläger eröffnet den Verdacht, dass die Dritt- firma lediglich vorgeschoben wurde, um von der Versicherung eine höhere Entschä- digung zu erhalten. Erst mit Schreiben vom 24. September 2002 erklärte der Rechtsvertreter der Berufungskläger, es habe sich bei der Drittfirma um die L. Ges.

m. b. H. gehandelt. Zum Beweis legte er eine Kopie der Rechnung dieser Firma bei. In der Folge stellte der Untersuchungsrichter ein Rechtshilfegesuch an das Bezirks- gericht Bregenz, um abzuklären, ob die eingereichte Rechnung wirklich von der L. Ges. m. b. H. stammte und ob sich Belege dafür fänden, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Im Rahmen der Ab- klärungen bestätigte E. die Rechnung als in Ordnung und von ihm unterzeichnet. Um die Zahlung der Rechnung zu belegen, übergab er der Gendarmerie die Kopie eines Bankauszuges vom 17. Dezember 1999 über die Gutschrift eines Wechsels in Höhe von Fr. 40'500.--. Der Wechsel war gemäss Bankauszug am 29. März 2000 fällig, Bezogener war die Firma K. P. (vgl. act. 6.15). Weiter ergab sich, dass die

25 Firma L. Ges. m. b. H. seit Beginn des Jahres 1999 nicht mehr aktiv gewesen ist und die letzten Rechnungen vom September 1999 datieren. Im Mai 2000 wurde der Konkurs über diese Firma eröffnet. In den Konkursakten konnte die Rechnung nicht vorgefunden werden. Vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses machten die Berufungskläger geltend, sie hätten die Rechnung der Firma I. AG eingereicht, weil die Originalrechnung von E. noch nicht in ihrem Besitz gewesen sei, sie aber auf das Geld von der Versicherung angewiesen gewesen seien. Die Rechnung von E. datiere zwar vom 31. Dezember 1999. Dabei handle es sich jedoch um ein buch- halterisches Datum. Die Rechnung sei erst später erstellt worden. A. und E. würden sich jeweils im März oder April treffen, um gemeinsam das vorangegangene Jahr abzurechnen. Warum sie aber gegenüber der Versicherung nicht angegeben ha- ben, dass der Sturmschaden von einer Firma von E. behoben worden ist, konnten die Berufungskläger nicht erklären. Ebenso konnten sie die Frage nicht beantwor- ten, weshalb sie am 24. März 2000 die gefälschte Rechnung der I. AG eingereicht und nicht die Abrechnung mit E. abgewartet haben, welche nach ihrer Aussage im März oder April 2000 hätte stattfinden sollen. Wären allein das Verhalten und die Aussagen der Berufungskläger zu gewichten, so würden ernsthafte Zweifel daran aufkommen, dass der Sturmschaden in U. tatsächlich von einer Fremdfirma beho- ben worden ist. Neben den Aussagen und dem Verhalten der Berufungskläger ist vorliegend jedoch auch die Zeugenaussage von E. zu beachten. E. gab anlässlich seiner Befragung als Zeuge vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses an, dass er sich an den Sturmschaden in U. erinnern könne. Er habe Ende 1999 drei Firmen gehabt. Zwei dieser Firmen, nämlich die M. und die N. GmbH, würden heute noch bestehen. Den Sturmschaden habe die Gerüstbau GmbH behoben, weil sie die einzige Firma sei, die Angestellte für solche Zwecke habe. Den Auftrag, den Sturmschaden zu beheben, habe er von A. mündlich erhalten. Die Rechnung für den Sturmschaden sei vermutlich per Ende 1999 gestellt und Ende 1999 geschrie- ben worden. Nach seiner Meinung müsse die Firma K. die Rechnung anfangs 2000 in ihrem Besitz gehabt haben. Auf Vorlage der Rechnungskopie bestätigte E., dass es sich dabei um die Abrechnung handle. Auf die Frage, warum im Briefkopf der Rechnung die L. GmbH erscheine, antwortete E., dass dies wohl seiner Gewohnheit entspreche. Fakturiert worden sei jedoch über die Gerüstbau-Firma. Im weiteren verneinte er, dass er der Firma K. blanko Brief- oder Rechnungspapier überlassen habe. Die Aufstellung auf der Rechnung stamme von ihm persönlich, das Abrech- nungswesen mache seine Tochter. - Die Aussagen von E. sind klar und eindeutig. Sie sind nachvollziehbar. Er hat als Zeuge unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB und nach Abnahme des Handgelübdes ausgesagt. Er war in der Lage, von sich aus und auf Nachfrage hin Details bekannt zu geben und zu erklären. Soweit überprüf-

26 bar hat er gegenüber der Gendarmerie und vor Schranken des Kantonsgerichtsaus- schusses konstant ausgesagt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass er wissent- lich falsch ausgesagt haben könnte. Allein aus der Tatsache, dass E. mit der Firma K. offensichtlich öfters zusammen arbeitete, kann zweifellos nicht geschlossen wer- den, dass er zu Gunsten der Berufungskläger falsch ausgesagt hätte. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass in den Konkursakten der L. Ges. m. b. H. die Abrech- nung nicht aufgefunden werden konnte, die Aussagen von E. zu erschüttern, denn E. konnte in der Zeugenbefragung glaubhaft darlegen, dass die Verwendung des Briefpapiers der L. Ges. m. b. H. aus reiner Gewohnheit geschah und ein Versehen war und dass die Fakturierung über die M. ablief. Schliesslich spricht auch der Um- stand, dass die Berufungskläger die Abrechnung erst im September 2002 einreich- ten, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E., denn über den Zeitpunkt der Einreichung hatte er offensichtlich nicht zu entscheiden. Im weiteren hat die Firma K. offenbar im Dezember 1999 eine Zahlung in Form eines Wechsels, fällig am 29. März 2000, in Höhe von Fr. 40'500.-- geleistet, was dem Total der Abrech- nung entspricht. Einzig die Tatsache, dass die Berufungskläger der Versicherungs- gesellschaft im März 2000 eine selbst hergestellte Rechnung der Firma I. AG ein- reichten, nachdem sie gemäss Aussage von E. bereits seit Anfang 2000 im Besitze seiner Abrechnung hätten sein müssen, spricht für eine gewisse Unsicherheit in den Aussagen von E.. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb die Berufungskläger eine gefälschte Rechnung hätten einreichen sollen, wenn sie tatsächlich bereits im Be- sitz der Originalrechnung waren. Im Kern ist die Aussage von E. jedoch klar und eindeutig, nämlich dass eine seiner Firmen den Sturmschaden in U. behoben und dafür der Firma K. die eingereichte Rechnung gestellt hat. Der Kantonsgerichtsaus- schuss kommt daher zum Schluss, dass der Sturmschaden in U. durch die Firma M. behoben worden ist. 5.

a) Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass erstens der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, zweitens diese arglistig war, drittens der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervor- gerufen hat, viertens auf Grund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensver- fügung vorgenommen hat und fünftens dadurch das Vermögen, über welches der Getäuschte verfügt, geschädigt wurde (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Täuschungs- handlung muss arglistig sein. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum an zumutba- rer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV 197 E 3d, 246 E 3a). Arglist ist insbesondere gegeben, wenn der Täter zur Täu- schung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E 3c)

27 oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 122 IV 197 E 3d), aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Verhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV E 3a; 122 IV 246 E 3a; 120 IV 186 E 1a). - Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu Ende, tritt aber der zur Vollendung der Straftat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Täter hat somit im Falle des vollendeten Versuches alles getan, was nach seinem Tatplan zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfol- ges notwendig war, der angestrebte Erfolg tritt jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht ein (BGE 122 IV 248 = Pra 86 (1997) Nr. 27 S.153).

b) aa) Wie bereits einlässlich dargelegt, haben die Berufungskläger nach dem Einbruchdiebstahl in die Firma von A. gegenüber der Versicherungsgesell- schaft mehr Gegenstände als gestohlen gemeldet, als tatsächlich abhanden ge- kommen sind. Damit haben sie die Versicherung über die wahren Verhältnisse getäuscht. Ihr Vorgehen ist auch als arglistig zu bezeichnen, da die Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers durch die Versicherung gar nicht bezie- hungsweise - was hier nicht einmal angenommen werden kann - nur mit äusserster Mühe möglich war. Vorliegend konnte der Nachweis einzig aufgrund der Tatsache erbracht werden, dass G. und H. gefasst werden konnten und bezüglich des De- liktsgutes von den Angaben der Berufungskläger stark abweichende Aussagen machten, worauf die Berufungskläger erneut befragt wurden und sich in gravierende Widersprüche verstrickten. Die Berufungskläger wussten ohne Zweifel, dass die von ihnen als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht gestohlen worden waren. Es musste ihnen auch bewusst sein, dass eine Überprüfung ihrer Angaben durch die Versicherung höchst unwahrscheinlich beziehungsweise gar nicht möglich war. Da- mit hatten sie vorsätzlich alles getan, was nach ihrem Tatplan notwendig war, um den angestrebten Erfolg, nämlich die Auszahlung der Versicherungssumme durch die Versicherung, zu erlangen. Sie haben somit vorsätzlich und in Bereicherungs- absicht im Hinblick auf die Verwirklichung der Tatbestandselemente des Betruges gehandelt. Sie haben somit sämtliche Vorkehren getroffen, welche nach ihrer Vor- stellung die (dann doch nicht eingetretene) Verwirklichung des betrügerisch verfolg- ten Zweckes erlauben sollten: auf Seiten der Versicherung eine auf Täuschung be- ruhende, schädigende Vermögensdisposition und bei ihnen in entsprechender Höhe eine ungerechtfertigte Bereicherung. Zu einer Auszahlung kam es jedoch nicht, weil die Versicherung wegen der von den Berufungsklägern eingereichten und

28 von ihnen selbst hergestellten Rechnung der I. AG den Versicherungsvertrag am

13. April 2000 gemäss Art. 40 VVG rückwirkend auf den 12. Dezember 1999 auf- löste (vgl. Akten K. Versicherungen, Protokoll der Besprechung mit A. vom 13. April 2000). Vorliegend sind damit die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt; der zur Vollendung der Straftat gehörende Erfolg trat nicht ein, weshalb auf vollendeten Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu erkennen ist. bb) Aufgrund des Vorgehens der Berufungskläger stellt sich die Frage, ob sie als Mittäter zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entscheidung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- blicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemein- samen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erfor- derlich, dass der Mittäter bei der Entscheidfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 120 IV 265 E 2c aa). B. hat anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. November 2000 (act. 4.13) ausgesagt, sie habe mit dem Chef in den Tagen nach dem Einbruchdiebstahl besprochen, was gefehlt habe. Die Liste des Deliktsgutes habe sie zusammen mit ihrem Chef aufgenommen und der Polizei übergeben. Aus den Akten geht im wei- teren hervor, dass B. die Schadensanzeige für die Versicherung erstellt und mit „ppa. B.“ unterzeichnet hat (act. 4.14, S. 3). Auch vor Schranken des Kantonsge- richtsausschusses haben A. und B. angegeben, das Deliktsgutverzeichnis zusam- men erstellt zu haben, während B. die Schadensanzeige allein unterzeichnet habe. A. hat erklärt, dass B. die Schadensanzeige für die Versicherung mit seinem Wissen und Willen erstellt und eingereicht habe. Die beiden Berufungskläger haben offen- sichtlich zusammen gearbeitet, um den angestrebten Erfolg, die Auszahlung einer Versicherungsleistung, zu erlangen. Ohne Mitwirkung von A. wäre es zweifellos nicht zur Tat gekommen. Ebenso aber ist auch der Tatbeitrag von B. nicht wegzu- denken. Beiden musste bewusst sein, dass die von ihnen als gestohlen gemeldeten Gegenstände beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 nicht gestohlen worden waren. Trotzdem gaben sie diese gegenüber der Versicherung als gestohlen an. Durch ihr gesamtes Verhalten kommt zumindest konkludent der Wille zum Ausdruck, gemeinsam einen Versicherungsbetrug zu begehen. Damit aber sind die Berufungskläger als Mittäter zu qualifizieren. Daran ändert auch der Einwand von B. nichts, sie habe auf Anweisung von A. gehandelt. Denn sie hat nach

29 eigener Aussage das Deliktsgutverzeichnis zusammen mit dem Chef aufgenom- men. Es ist daher nicht etwa so, dass A. ihr eine fertige Liste der angeblich gestoh- lenen Gegenstände übergeben hat, um diese ins Reine zu schreiben. Sie hat viel- mehr aktiv beim Erstellen der Liste mitgeholfen. Es musste ihre folglich klar sein, dass die Gegenstände nicht gestohlen worden waren. Trotzdem hat sie mitgewirkt und einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem sie auch bezüglich des Versi- cherungsbetruges die gesamte Administration übernommen hat. Sie ist daher ohne Zweifel als Mittäterin anzusehen. Nachdem vorliegend sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind, haben sich beide Berufungs- kläger folglich eines versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht. Die dies- bezüglichen Verurteilungen durch die Vorinstanz erfolgten daher zu Recht. Die Be- rufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

c) Bezüglich des Sachschadens am Rolltor ist - wie bereits dargelegt - vor- liegend zu Gunsten der Berufungskläger davon auszugehen, dass er tatsächlich beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 entstanden sein könnte. Damit haben die Berufungskläger die Versicherung bezüglich der Entste- hung des Schadens nicht getäuscht, was von vornherein einen Versicherungsbe- trug ausschliesst. Es fragt sich jedoch, ob im Zusammenhang mit der Einholung einer Reparaturofferte den Berufungsklägern eine Täuschungshandlung vorgewor- fen werden kann, mittels der sie die Auszahlung einer höheren Versicherungsleis- tung zu erlangen suchten, als ihnen tatsächlich zugestanden wäre. Mit Schreiben vom 17. März 2000 reichte B. eine Bestätigung von C., Inhaber der Firma C. Metall- bau & Aushubarbeiten, Q., vom 16. März 2000 ein (act. 5.11). C. bestätigte in sei- nem Schreiben, dass sowohl die Werkstattüre als auch das Rolltor nicht mehr repa- riert werden könnten und daher ausgewechselt werden müssten. C. hat gegenüber der Polizei anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2002 (act. 5.8) ausgesagt, dass das Schreiben vom 16. März 2000 korrekt abgefasst und von ihm unterzeich- net sei. Es entspreche den von ihm festgestellten Tatsachen und somit der Wahr- heit. B. habe dieses Schreiben nach seinen Anweisungen aufgesetzt, da sie für ihn seit etwa vier Jahren die Korrespondenz erledige. Seiner Meinung nach sei das Rolltor nicht mehr reparierbar gewesen, da Ersatzteile für diesen Tortyp innert nütz- licher Frist nur schwer erhältlich und sehr teuer seien. Da lohne sich alleweil ein neues Tor. Die Aussagen von C. sind klar und eindeutig. Er war auch in der Lage, auf Nachfrage oder von sich aus Details zu schildern und zu erklären. Es gibt in den Akten keine Hinweise, dass er wissentlich falsch ausgesagt haben könnte. Allein aus der Tatsache, dass er A. seit mehreren Jahren kennt und für diesen schon di- verse Schlosserarbeiten ausgeführt hat (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai

30 2002, act. 5.8, S. 4), kann augenscheinlich nicht geschlossen werden, er habe zu Gunsten von A. falsch ausgesagt. Es ist vorliegend somit davon auszugehen, dass C. die eingereichte Bestätigung vom 16. März 2000 verfasst hat und dass seiner Ansicht nach das Rolltor nicht mehr repariert werden konnte. Mit dem Einreichen dieser Bestätigung war somit keine Täuschung der Versicherung verbunden. Die Versicherung hat, nachdem C. schriftlich bestätigt hatte, dass das Rolltor nicht mehr repariert werden könne, mit Schreiben vom 24. März 2000 (act. 5.12) von den Be- rufungsklägern verlangt, dass sie bei der Firma J. AG in S. eine Offerte bezüglich der Reparaturkosten einholen. Die Berufungskläger machten vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses geltend, dass sie in der Folge mit der Firma J. AG oder einer anderen Fachfirma Kontakt aufgenommen hätten, worauf sich ein Mitar- beiter dieser Firma den Schaden am Rolltor angesehen und diesen als nicht mehr reparierbar eingestuft habe. Aus einer Aktennotiz des Schadeninspektors der Ver- sicherung (act. 5.13) geht hervor, dass B. am 30. März 2000 bei der Versicherung angerufen und mitgeteilt hat, dass die Firma J. AG das Rolltor nicht reparieren könne, weshalb sie an eine weitere Fachfirma verwiesen worden seien. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden hat I., Vertriebsleiter der Firma J. AG, auf telefonische Anfrage erklärt, er könne mit Bestimmtheit sagen, dass niemand von seiner Firma je in P. tätig gewesen sei und dass auch keine Reparaturofferte für die Firma K. erstellt worden sei (vgl. act. 5.1, S. 4 unten). Auch weitere Fachfirmen, die die rapportierende Polizeibeamtin telefonisch anfragte, verneinten gemäss den Ausführungen im Rapport, bei der Firma K. gewesen zu sein (act. 5.1, S. 5 unten). Inwieweit die Berufungskläger vorliegend den Schaden am Rolltor tatsächlich von einem Fachmann begutachten liessen, kann für die Beantwortung der Frage, ob eine Täuschung vorliege, jedoch dahingestellt bleiben. Dies aus folgendem Grund: Der Schadeninspektor der Versicherung hat in seiner Notiz über das Telefonge- spräch vom 30. März 2000 mit B. wörtlich folgendes festgehalten (act. 5.13): „Frau AG. [recte: B.] erklärte, dass die von mir empfohlene Torfirma nicht in der Lage sei, dass Rolltor zu reparieren. Man habe sie an eine weitere Fachfirma verwiesen. Diese wird prüfen, ob eine Rep. Möglich ist.“ Aus dieser Gesprächsnotiz lässt sich klar schliessen, dass eine abschliessende Begutachtung des Schadens in den Au- gen des Schadeninspektors noch gar nicht erfolgt war. Es stand noch immer die Begutachtung durch eine Fachfirma aus, wenn auch nicht mehr die Firma J. AG, die erst entscheiden musste, ob der Schaden ihrer Meinung nach repariert werden konnte. Und der Versicherung stand noch immer der Entscheid offen, die dereins- tige Einschätzung des Schadens durch diese Fachfirma anzuerkennen oder nicht. In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Versicherung zwingend eine Offerte der Firma J. AG verlangt hätte. Vielmehr lässt die zitierte Aktennotiz den

31 Schluss zu, dass die Offerte einer anderen Fachfirma für die Versicherung grundsätzlich ebenso ausreichend gewesen wäre. Die Aussage von B., dass die Firma J. AG nicht in der Lage sei, das Rolltor zu reparieren, beeinflusste in diesem Sinne die Willensbildung der Versicherung nicht, da die Einschätzung des Scha- dens durch eine andere Fachfirma in Aussicht gestellt wurde, welche die Versiche- rung ihrerseits überprüfen und anerkennen oder ablehnen konnte. Selbst wenn die Berufungskläger daher bezüglich der Begutachtung des Schadens durch die Firma J. AG der Versicherung gegenüber nicht die Wahrheit gesagt haben, haben sie die Versicherung in einem im eben geschilderten Sinne unwesentlichen Punkt getäuscht. Darüber hinaus wäre vorliegend auch keine Arglist gegeben. Denn au- genscheinlich würde es sich bei der Auskunft von B. um eine einfache Lüge han- deln, deren Überprüfung weder nur sehr schwer möglich noch unzumutbar wäre, hätte sich der Schadeninspektor doch nicht mit der mündlichen Mitteilung von B. zufrieden geben müssen und hätte er ohne weiteres auf eine schriftliche Bestäti- gung der Firma J. AG bestehen können. Die Berufungskläger haben im weiteren den Schadeninspektor auch nicht von der Überprüfung ihrer Aussage abgehalten noch durften sie davon ausgehen, dass er von einer Überprüfung ihrer Angaben absehen werde, nachdem er bereits die Bestätigung von C. abgelehnt und in sei- nem Schreiben vom 24. März 2000 deutlich gemacht hatte, dass er aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen davon ausgehe, dass das Rolltor repariert werden könne (vgl. act. 5.12). Zudem bestand kein besonderes Verhältnis zwischen der Versiche- rung und der Firma K., aufgrund dessen die Berufungskläger hätten voraussehen können, dass eine Überprüfung ihrer Angaben unterbleiben würde. Aus dem Dar- gelegten folgt, dass sich die Berufungskläger mit Bezug auf den Sachschaden am Rolltor keines Versicherungsbetruges schuldig gemacht haben. Die diesbezügli- chen Verurteilungen durch die Vorinstanz erfolgten daher zu Unrecht. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Berufungskläger sind bezüglich der Gel- tendmachung des Schadens am Rolltor vom Vorwurf des versuchten Versiche- rungsbetruges freizusprechen.

d) Die Berufungskläger haben der Versicherungsgesellschaft eine von ihnen selbst hergestellte Rechnung der I. AG eingereicht, um zu belegen, dass eine Dritt- firma den Sturmschaden in U. behoben habe. Die Firma I. AG war gemäss Akten- lage Auftraggeberin für das Gerüst in U., hatte aber die Sturmschäden nicht besei- tigt. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass dies die Firma M. übernommen hatte. Insofern täuschten die Berufungskläger ihre Versiche- rung über die Firma, die die Sturmschäden behoben hatte. Nicht getäuscht wurde die Versicherung jedoch über den Umstand, dass eine Drittfirma die Reparaturen

32 am Gerüst ausgeführt hatte. Damit aber täuschten die Berufungskläger die Versi- cherung über einen unwesentlichen Punkt, der die Entscheidung über die Vermö- gensdisposition nicht zu beeinflussen vermochte. Dies zeigen die folgenden Über- legungen. In den Unterlagen der Versicherung finden sich eine Aktennotiz vom 25. Januar 2000 sowie ein Schreiben vom 15. Februar 2000, erstellt von J. von der K. Versicherung, aus welchen sich entnehmen lässt, dass gemäss AVB eine Windge- schwindigkeit von über 75 km/h sowie zusätzliche Erfordernisse (umgeworfene Bäume oder abgedeckte Dächer) erfüllt sein mussten, damit Sturmschäden von der Police gedeckt waren. Weitere Voraussetzungen, insbesondere bezüglich der Per- sonen/Firmen, die den Schaden beheben, werden nicht erwähnt. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei gedeckten Ereignissen im Falle von Eigenleistungen nur die Selbstkosten übernommen würden. Auch in der Entschädigungsvereinba- rung, welche die Berufungskläger und die Versicherung bezüglich des Schadens in U. bereits getroffen und unterzeichnet hatten und die sich ebenfalls in den Unterla- gen der Versicherung findet, werden als Voraussetzungen für die Deckung von Sturmschäden eine Windgeschwindigkeit von mehr als 75 km/h sowie kumulativ in der Umgebung des Schadenortes umgeworfene Bäume oder abgedeckte Dächer, die die Sturmstärke eingehender nachweisen, erwähnt. Einschränkungen bezüglich der Personen/Firmen, die Sturmschäden beheben dürfen, werden auch hier keine gemacht. Die Versicherung war gemäss Entschädigungsvereinbarung sogar bereit, den Schaden in U. ausnahmsweise und ohne Präjudiz zu übernehmen, obwohl nur die Windgeschwindigkeit von mehr als 75 km/h bestätigt, weitere Auswirkungen in der Umgebung jedoch nicht nachgewiesen waren. Aus der Aktennotiz und dem Schreiben beziehungsweise den AVB sowie der Entschädigungsvereinbarung geht klar hervor, dass bezüglich der Personen/Firmen, die von der Police gedeckte Sturmschäden behoben, keine Einschränkungen bestanden. Die Versicherung war daher aufgrund der Police verpflichtet, die Kosten eines Sturmschadens zu bezah- len, unabhängig von der Person/Firma, die den Schaden behob, sofern die Wind- geschwindigkeit über 75 km/h lag und auch die übrigen Erfordernisse, nämlich um- geworfenen Bäume oder abgedeckte Dächer, erfüllt waren. Einzige Differenzierung bezüglich der Kosten bestand offensichtlich darin, dass bei Eigenleistungen der Ver- sicherungsnehmerin lediglich die Selbstkosten vergütet wurden. Zwischen einzel- nen Drittfirmen waren jedoch keine Differenzierungen vorgesehen. Daraus lässt sich einzig schliessen, dass es für die Versicherung belanglos war, welche Drittfirma den Schaden behob, solange tatsächlich eine Drittfirma aktiv wurde. Für die Leis- tungspflicht der Versicherung bezüglich des Schadens in U. war es somit ohne Be- deutung, ob dieser Schaden von der Firma I. AG oder von der M. behoben worden ist. Die Täuschung der Berufungskläger über die Firma, die den Sturmschaden in

33 U. behoben hatte, betraf somit einen Punkt, der den Entscheid über die Vermögens- disposition nicht zu beeinflussen vermochte. Es fehlt vorliegend mithin an einer Täu- schung über entscheidrelevante Tatsachen. Damit aber liegt kein versuchter Versi- cherungsbetrug vor. Die Berufungskläger sind folglich von der Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht verurteilt worden. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen und die Berufungskläger sind mit Bezug auf die Geltendmachung der Kosten des Sturm- schadens in U. vom Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges frei zu spre- chen. 6.

a) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbrin- gen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schrift- stücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Ver- kehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt (BGE 123 IV 63 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass der Urkunde Beweis- kraft zukommt. Es genügt, dass sie sich im Zusammenwirken mit anderen Mitteln dazu eignet, eine Tatsache zu beweisen (BGE 100 IV 25). - Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkunden- charakter haben, mit Bezug auf andere nicht. So können Rechnungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den Beweis der Tatsache darstel- len, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist. An solchen Rechnungen können deshalb prinzipiell Urkundendelikte be- gangen werden, etwa durch ihre unzulässige Veränderung (Urkundenfälschung) oder, je nach den Umständen, durch ihre Beseitigung (Urkundenunterdrückung). Die Rechnung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt im eben dargelegten Sinne eine Urkunde dar. Sie gibt über eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung Auskunft, nämlich dass der Aussteller eine bestimmte Forderung in Rechnung ge- stellt hat. Im weiteren kommt ihr auch Beweisbestimmung zu, was allein schon aus der Tatsache hervor geht, dass die Berufungskläger sie der Versicherung einge- reicht haben, um die Behebung des Schadens in U. durch eine Drittfirma sowie die dadurch entstandenen Kosten zu belegen. Ebenso ist sie zum Beweis geeignet; auch dies wird durch die Einreichung der Rechnung an die Versicherung anschau- lich verdeutlicht. Die Rechnung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt mithin eine

34 Urkunde dar, soweit sie die Tatsache betrifft, dass eine Forderung vom Aussteller in Rechnung gestellt worden ist. An ihr kann somit grundsätzlich ein Urkundendelikt begangen werden.

b) Eine Urkundenfälschung begeht gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, unter anderem eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Das vom Gesetz erwähnte Fälschen meint den Fall, dass die ganze Ur- kunde nicht von dem darauf angegebenen oder ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen angefertigt wird. Eine Urkunde verfälscht, wer eine solche, die von einem anderen hergestellt wurde, nachträglich abändert; der so geschaffene Erklärungsinhalt stammt alsdann nicht mehr vom Aussteller der Urkunde. Urkun- denfälschung im eigentlichen Sinne erfasst folglich das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht iden- tisch ist. Falschbeurkundung dagegen liegt vor, wenn der Ersteller einer echten Ur- kunde dieser einen unwahren Inhalt gibt. Der Erklärungsinhalt stammt in diesem Fall vom Aussteller der Urkunde, entspricht jedoch nicht den wirklichen Verhältnis- sen. Bei der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne ist es dahingegen unerheb- lich, ob der Inhalt der unechten Urkunde der Wahrheit entspricht oder nicht. Ebenso belanglos ist, ob die Fälschung beziehungsweise Verfälschung leicht erkennbar ist oder leicht überprüft werden kann (vgl. zum Ganzen L. Glanzmann-Tarnutzer in AJP 7/2002, S. 763 ff. und dort zitierte Entscheide). - Wie bereits dargelegt wurde, hat B. im Auftrag von A. unter dem Briefkopf der Firma I. AG eine Rechnung angefügt, die nicht von der Firma I. AG stammte. Damit jedoch wurde offensichtlich eine un- echte Urkunde hergestellt, denn die ganze Rechnung stammt nicht von dem daraus ersichtlichen Aussteller - der Briefkopf lässt eindeutig die I. AG als Urheberin er- scheinen -, sondern von B.. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an- gefügte Rechnung als solche den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Die Rech- nung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt somit eine falsche Urkunde dar. Damit ist vorliegend der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt.

c) Subjektiv verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB neben dem Vorsatz, die objektiven Elemente des Tatbestandes zu erfüllen, auch Bewusstsein und Willen, dass die Ur- kunde als vorgeblich echt verwendet wird, wobei Eventualvorsatz genügt. Im weite- ren verlangt das Gesetz das Vorliegen der Absicht, einerseits einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder andererseits sich oder ei- nem anderen unrechtmässig einen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss einen

35 dieser Umstände erfüllen wollen, und zwar gerade durch den täuschenden Ge- brauch der Urkunde, wobei Eventualabsicht genügt. Der angestrebte Vorteil braucht im weiteren nicht vermögensrechtlicher Art zu sein und auch nicht zu Lasten Dritter zu gehen. Es genügt nach der Rechtsprechung jede Besserstellung. Ebenso wenig muss der Vorteil als solcher unrechtmässig sein. Strafbar ist auch, wer mit der ge- fälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen unge- rechtfertigten Nachteil abwenden will (BGE 119 IV 234 E 2c; 121 IV 90 E 2). - B. hat die Rechnung der I. AG am 24. März 2000 der Versicherung eingereicht. Im Begleit- schreiben hielt sie fest, dass dies nun die richtigen Rechnungen für die Behebung des Schadens in U. seien. Zweifellos hat B. die falsche Urkunde der Versicherung mit Wissen und Willen eingereicht. Sie wusste, dass die Rechnung nicht von der Firma I. AG stammte. Gegenüber der Versicherung erwähnte sie dies jedoch mit keinem Wort, wies im Gegenteil darauf hin, dass dies nun die richtigen Rechnungen seien. Sie wollte ohne Zweifel, dass die Urkunde als vorgeblich echt angesehen und verwendet wird. Schliesslich hat sie mit der Einreichung der gefälschten Urkunde der Firma K. einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen. Sowohl A. als auch B. haben vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses ausgesagt, dass sie die gefälschte Rechnung eingereicht hätten, weil die Rechnung der Drittfirma, die den Schaden tatsächlich behoben habe, noch nicht eingetroffen gewesen sei, sie aber auf das Geld von der Versicherung angewiesen gewesen seien. Damit wollten sie sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, indem die Versicherungssumme früher ausbezahlt werden sollte, als es bei Vorlage der korrekten Rechnung möglich gewesen wäre. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne ist somit vorliegend erfüllt. Daran vermag auch der Einwand von B. nichts zu ändern, dass es sich um ein Missgeschick ihrerseits gehandelt habe, habe sie doch aus Versehen das Briefpapier des Auftraggebers für das Gerüst in U., der I. AG, verwendet, anstatt das Papier der Drittfirma, die den Schaden behoben habe, der Firma von E.. E. hat anlässlich seiner Zeugenaussage vor dem Kantonsgerichts- ausschuss klar und eindeutig verneint, dass er der Firma K. blanko Brief- oder Rech- nungspapier zur Verfügung gestellt habe. B. hatte daher gar kein Brief- oder Rech- nungspapier der Drittfirma zur Verfügung. Es kann folglich nicht versehentlich zu einer Verwechslung der Briefpapiere gekommen sein, wie sie B. geltend machen will. B. hat offensichtlich vielmehr bewusst das Firmenlogo der Firma I. AG verwen- det.

d) Es stellt sich auch im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung die Frage, ob A. und B. als Mittäter anzusehen sind. Mittäter ist - wie bereits ausgeführt

- eine Person, die bei der Entschliessung, der Planung und der Ausführung einer

36 Straftat mit anderen Tätern vorsätzlich und in massgebender Weise zusammenge- wirkt hat, so dass sie als Hauptbeteiligte dasteht und es ohne ihre Mitwirkung nicht zur Tat gekommen wäre. A. hat ausgesagt, dass es möglich sei, dass er und B. zusammen die Rechnung mit dem Briefkopf der Firma I. AG erstellt hätten, um an das Geld der Versicherung zu gelangen (polizeiliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.2, S. 3 unten). Aus dieser Aussage geht hervor, dass A. über die falsche Rechnung der I. AG im Bilde war, sogar bei ihrer Herstellung mithalf. Ohne Zweifel wusste er auch und war damit einverstanden, dass B. die Rechnung an die Versi- cherung schickte, um die Versicherungsleistung zu erhalten. B. hat in ihrer Einver- nahme geltend gemacht, sie habe nur auf Anweisung von A. gehandelt und es sei nicht ihre Aufgabe als Sekretärin, die Anweisungen ihres Chefs zu hinterfragen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.4). B. arbeitet seit bald zehn Jahren in der Firma K. als Sekretärin des Chefs. Sie wird von A. als seine rechte Hand bezeichnet (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 25. Okto- ber 2001, act. 6.2, S. 1 Mitte). Sie erledigt die gesamte Administration, hat die Pro- kura und ist einzelzeichnungsberechtigt. Anlässlich der Befragung vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses konnte sich der Kantonsgerichtsausschuss da- von überzeugen, dass B. sehr gut über die Vorgänge in der Firma Bescheid wusste, mancherorts sogar besser als A.. Es erscheint unter diesen Umständen sehr un- wahrscheinlich, dass B. von der Fälschung der Rechnung nichts gewusst haben soll. Im weiteren hat sie selbst ausgesagt, dass sie sonst nie eine Rechnung auf fremdem Briefpapier erstellt habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.4, S. 2 unten). Es handelte sich somit für sie um einen sehr ungewöhnlichen Vorgang. Ebenso muss aus ihren Aussagen geschlossen werden, dass ihr bewusst war, dass an der Rechnung nur nichts zu beanstanden gewesen wäre, wenn die I. AG der Verwendung des Firmenlogos zugestimmt hätte (untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.4, S. 3 Mitte). Trotz- dem will sie die Rechnung erstellt haben, ohne mit A. darüber gesprochen zu haben. Dies erscheint aufgrund der Stellung von B. in der Firma sowie aufgrund der Tatsa- che, dass sie offensichtlich wusste, dass die Rechnung nicht rechtens sein könnte, nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass B. über die Fälschung der Rechnung der I. AG im Bilde war und bei deren Herstellung und Verwendung einen namhaften Tatbeitrag leistete. Unter diesen Umständen aber sind A. und B. bezüg- lich der gefälschten Rechnung der I. AG als Mittäter zu behandeln. Nachdem sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind, haben sich daher A. und B. einer Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne schuldig gemacht. Die diesbezügliche Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

37

e) Abschliessend stellt sich die Frage, ob vorliegend allenfalls noch von ei- nem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB gesprochen werden könnte. Ein besonders leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn das inkriminierte Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist. Da lediglich besonders leichte Fälle privilegiert sind, ist ein strenger Mass- stab anzulegen (BGE 128 IV 265 E 3.2). Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten Umständen ab, die bei der Abwägung bezüglich des Ver- schuldens zu berücksichtigen sind (BGE 103 IV 40). Vorliegend haben die Beru- fungskläger unter dem Firmenlogo einer Fremdfirma eine Rechnung erstellt, um nach ihren eigenen Aussagen früher in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen, als es mit der Originalrechnung möglich gewesen wäre. Sie haben diese Rechnung der Versicherung zugeschickt und somit in Verkehr gebracht. Sie wussten, dass sie nicht berechtigt waren, diese Rechnung auszustellen. Sie haben offensichtlich ohne irgendwelche Bedenken gehandelt. Es kann unter diesen Um- ständen nicht mehr von einem besonders leichten Fall gesprochen werden. 7. Aus dem Dargelegten erhellt, dass A. und B. sich bezüglich der ge- genüber der Versicherung als gestohlen gemeldeten Gegenstände eines versuch- ten Versicherungsbetruges sowie bezüglich der Rechnung der Firma I. AG einer Urkundenfälschung schuldig gemacht haben, während sie mit Bezug auf den Scha- den am Rolltor und die Kosten der Schadensbehebung in U. durch eine Drittfirma freizusprechen sind. Unter diesen Umständen aber ist die Strafe neu zuzumessen.

a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzu- messung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tat- komponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfäl- lige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14). Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass der Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zuge-

38 schrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverlet- zung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. auch BGE 118 IV 14; 124 IV 44 f.). Diese in die Waag- schale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder -erhöhend, wobei in der Be- gründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage gefor- derten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des ge- setzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles ohne Bindung an feste Regeln und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu be- stimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). Wenn jemand durch eine oder mehrere Hand- lungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Aspera- tionsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Straf- art gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Vorliegend sehen sowohl der Straftatbestand des Betruges als auch derjenige der Urkundenfälschung als Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vor.

b) Das Verschulden von A. und B. wiegt nicht leicht. Offensichtlich ohne die geringsten Bedenken oder Skrupel haben sie der Versicherung mehr Gegenstände als gestohlen gemeldet, als tatsächlich abhanden gekommen sind. Ebenso beden- kenlos haben sie eine Rechnung gefälscht und der Versicherung zukommen lassen. Damit haben sie sich in schwerwiegender Weise über grundlegendste Regeln des Geschäftsverkehrs hinweggesetzt. Es wäre für sie im Weiteren ein Leichtes gewe- sen, auf die Rechtsgutverletzungen zu verzichten. Insbesondere bezüglich der Ur- kundenfälschung wird dies offenbar, wo sie als Grund für die Fälschung angaben, dass sie zeitlich früher in den Genuss der Versicherungsleistungen hätten kommen wollen, als dies mit der korrekten Rechnung möglich gewesen wäre. An der Tatsa- che, dass sie leicht auf die Delikte hätten verzichten können, vermag auch der be- hauptete Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund der angespannten finanziel- len Lage in Folge des Umbaus auf die Zahlungen der Versicherung angewiesen gewesen seien. Denn ohne Zweifel standen ihnen legale Wege offen, um die finan- ziell allenfalls schwierige Zeit zu überbrücken. Dass sie trotzdem den deliktischen Weg wählten, ist straferhöhend zu werten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Deliktsbetrag sich auf über Fr. 45'000.-- beläuft, also keine Bagatelle mehr darstellt, und dass sie in beiden Fällen einzig aus finanziellen Motiven handelten, was bei weitem keine achtenswerten Gründe darstellt. Bezüglich des Urkundendeliktes

39 zeigten sie vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses zudem die ausgespro- chen starke Tendenz, dieses zu bagatellisieren. Bei A. fallen im weiteren die Vor- strafen erheblich straferhöhend ins Gewicht. Innerhalb von etwas mehr als neun Jahren steht A. bereits zum fünften Mal vor Gericht, weil er lediglich wenige Monate nach der letzten Verurteilung durch den Kreisgerichtsausschuss Surses am 15. Juli 1999 wieder straffällig geworden ist. A. war offensichtlich nicht in der Lage, aus den bereits erfolgten Verurteilungen die notwendigen Lehren zu ziehen. Die wiederholte Delinquenz weist ausserdem darauf hin, dass A. grosse Mühe bekundet, sich an die verbindlichen Regeln des Rechts zu halten und diese Regeln als für ihn tatsäch- lich verbindlich anzuerkennen. B. weist demgegenüber keine Vorstrafen auf, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Strafschärfend fällt sowohl bei A. als auch bei B. das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen ins Gewicht. Strafmildernd kann der Richter die Tatsache berücksichtigen, dass das Delikt nicht zur Vollendung gelangt ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist mithin ins pflichtgemässe Ermessen des Richters gestellt, ob er die Tatsache, dass bezüglich eines Deliktes lediglich ein vollendeter Versuch vorliegt, strafmildernd berücksichtigt. Er hat seinen Entscheid unter Beachtung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu fällen; mass- gebend sind insbesondere Art und Ausmass des ins Auge gefassten Taterfolges, die Nähe des Erfolgseintritts und die tatsächlichen Folgen der Tat (BGE 121 IV 54). Vorliegend haben die Berufungskläger der Versicherung gegenüber mehr Ge- genstände als gestohlen gemeldet, als tatsächlich abhanden gekommen sind. Sie haben versucht, dadurch eine unrechtmässige Auszahlung in der Höhe von über Fr. 45'000.-- zu erreichen, mithin einen namhaften Betrag. Die Versicherungsleistung wurde im weiteren nicht ausbezahlt, weil die Versicherung im Zusammenhang mit der gefälschten Rechnung der I. AG den Versicherungsvertrag am 13. April 2000 rückwirkend auf den 12. Dezember 1999 kündigte. In diesem Zeitpunkt waren je- doch noch gar keine Zweifel an der Rechtmässigkeit des Deliktsgutverzeichnisses aufgekommen, denn G. und H. wurden erst im September 2000 gefasst, so dass grundsätzlich mit einer Auszahlung der Leistung gerechnet werden konnte. Es ist daher vorliegend im Grunde genommen dem Zufall zuzuschreiben, dass die Versi- cherungsleistung nicht ausbezahlt wurde. Die Berufungskläger jedenfalls haben al- les ihnen mögliche getan, um eine Auszahlung zu erreichen. Unter diesen Umstän- den aber rechtfertigt es sich, den Versuch lediglich leicht mildernd zu berücksichti- gen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das Ge- richt eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verbunden mit einer Busse in Höhe von Fr. 2’000.-- als dem Verschulden von A., eine Gefängnisstrafe von einem Monat verbunden mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.-- als dem Verschulden von B. an- gemessen. Wird - siehe nachstehend - befürchtet, eine bedingt ausgesprochene

40 Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, so kann die Freiheitsstrafe mit einer Busse verbunden werden. Da im vorliegenden Fall öko- nomische Motive bei der Tat eine Rolle gespielt haben, rechtfertigt sich - wie dies schon die Vorinstanz getan hat - zusätzlich die Ausfällung einer Busse. Der zusätz- lichen Ausfällung der Busse hat der Kantonsgerichtsausschuss bei der Bemessung der Freiheitsstrafe Rechnung getragen (vgl. Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 1997, N 2 zu Art. 50 StGB). 8.

a) Im folgenden ist nun zu prüfen, ob A. und B. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderun- gen bestimmen sich nach Art. 41 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Objektiv darf der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst haben. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charak- ter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheits- strafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten, es muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 13 zu Art. 41 StGB). Dabei ist es unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizu- messen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Vielmehr sind neben den Ta- tumständen, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um aufgrund einer Gesamt- würdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.; PKG 1994 Nr. 28, PKG 1993 Nr. 24 mit Hin- weisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoffnung auf Be- währung (BGE 115 IV 82; 100 IV 133, 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstreckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezialprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinendersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsiche-

41 rer Zukunftsaussicht Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit wei- teren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Be- gründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV 133; 115 IV 82; 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Be- währung herrscht.

b) In casu wird eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten Gefängnis für A. und von einem Monat Gefängnis für B. verhängt. Zudem mussten weder A. noch B. in den letzten fünf Jahren vor der Tat eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann B. eine güns- tige Prognose gestellt werden. Aus den Akten geht hervor, dass sie bis anhin über keine Vorstrafen verfügte, sich mithin nichts zu schulden kommen liess. Es ist davon auszugehen, dass die erstmals ausgefällte Warnstrafe zusammen mit dem Straf- verfahren sie genügend zu beeindrucken vermag, so dass B. auch über die Probe- zeit hinaus von der Begehung weitere Delikte abgehalten wird. Bei weitem grössere Bedenken hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei A. an- gebracht. Gegen eine günstige Prognose sprechen insbesondere die vier Vorstra- fen. Offensichtlich war A. bis anhin nicht in der Lage, aus den bereits erfolgten Ver- urteilungen die notwendigen Lehren zu ziehen. Auch im vorliegenden Verfahren zeigte er kaum Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Tuns. Andererseits hat er sich seit der Verübung der vorliegend zu beurteilenden Taten, mithin seit über 3 ½ Jahren, offensichtlich wohl verhalten. Kommt hinzu, dass die Strafe vollzogen wer- den kann, sollte sich A. während der Probezeit etwas zu Schulden kommen lassen. A. steht somit unter dem Zwang zum Wohlverhalten. Der Kantonsgerichtsaus- schuss kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz A. gerade noch und im Sinne einer letzten Chance eine günstige Prognose stellen durfte. Damit sind vor- liegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen auch bezüglich A. erfüllt, so dass ihm die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug gewähren durfte (vgl. im üb- rigen Art. 146 Abs. 1 StPO mit dem Verbot der reformatio in peius).

c) Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Pro- bezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbesondere sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rückfällig- keit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Be-

42 währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122). Da B. ohne Bedenken eine günstige Prognose gestellt werden kann, rechtfertigt es sich, die Probezeit für ihre Strafe auf zwei Jahre festzusetzen. Wie bereits ausge- führt, sprechen die Vorstrafen grundsätzlich gegen eine günstige Prognose für A.. Der Kantonsgerichtsausschuss trägt dieser Tatsache Rechnung, indem er die Pro- bezeit - wie die Vorinstanz - auf drei Jahre ansetzt. 9. Nachdem die Berufungskläger vorliegend in zwei Anklagepunkten frei- zusprechen sind, ist die Kostentragung bezüglich der Untersuchungskosten und der Kosten der Vorinstanz zu überprüfen.

a) Art. 158 Abs. 2 StPO bestimmt, dass dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten nur teilweise auferlegt werden, wenn er vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Gegenstände verurteilt wird. Art. 157 StPO bestimmt, dass bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens, das heisst wenn der Fall bereits dem Gericht überwiesen wurde, dem Angeklagten beziehungsweise Ange- schuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Unter- suchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird diese Bestimmung gemäss konstan- ter Praxis restriktive beziehungsweise zugunsten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last ge- legt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammenhag besteht (vgl. BGE 114 Ia 404). Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. BGE 116 Ia 162 ff., BGE 115 Ia 111 ff. und 309 ff.; BGE 109 Ia 160 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden. So ei- nerseits diejenigen, in denen dem Beschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn dieser die Untersuchungsorgane durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Andererseits gibt es jene Fälle, in denen dem Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrecht-

43 lichen Gesichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162ff.; PKG 1995 Nr. 30; ZR 99 [2000] S. 13 ff., S. 24 ff. und S. 178 ff.; prozessuales Verschulden im weiteren Sinne). Dem Angeschuldigten darf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf gemacht werden, er habe sich trotz Freispruch strafbar gemacht (Die Praxis 4/2001, Nr. 59).

b) Vorliegend wurden die Berufungskläger vom Vorwurf des versuchten Ver- sicherungsbetruges im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Sachscha- dens am Rolltor freigesprochen. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass die Berufungskläger im eben besprochenen Sinne schuldhaft Anlass zur Durch- führung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hätten. Sie haben zum einen nur bestritten, dass der Schaden am Rolltor von ihnen oder den Mitar- beitern der Firma K. verursacht worden sei, und zum andern haben sie geltend ge- macht, dass der Schaden ihrer Meinung nach beim Einbruchdiebstahl entstanden sei. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, die den Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Sachschadens am Rolltor betreffen, sind daher nicht von den Berufungsklägern zu tragen. Es rechtfertigt sich folglich, die Kosten der Untersuchung und die vorin- stanzlichen Gerichtskosten zu reduzieren. Den Berufungsklägern steht unter diesen Umständen für die Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Sachscha- den am Rolltor hatten, im weiteren eine aussergerichtliche Entschädigung zu.

c) Die Berufungskläger wurden auch bezüglich eines versuchten Versiche- rungsbetruges im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Behebung der Sturmschäden in U. freigesprochen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesamte Untersuchung bezüglich des Sturmschadens in U. dadurch aus- gelöst wurde, dass die Berufungskläger der Versicherung eine gefälschte Rech- nung einreichten. Erst in diesem Zeitpunkt stellte sich nämlich die Frage, ob der Sturmschaden in U. tatsächlich von einer Drittfirma behoben worden war, wie es die Berufungskläger von da an geltend machten, oder ob sie eine Drittfirma nur vor- schoben, um höhere Versicherungsleistungen zu erhalten. Erst von diesem Zeit- punkt an stand der Vorwurf des Versicherungsbetruges zur Diskussion, so dass diesbezügliche Untersuchungshandlungen notwendig wurden. Anstoss zu den Ab-

44 klärungen bezüglich der Drittfirma und somit zum vorgeworfenen versuchten Versi- cherungsbetrug gab somit einzig und allein die gefälschte Rechnung, welche die Berufungskläger der Versicherung zukommen liessen. Mit der Einreichung der ge- fälschten Rechnung haben die Berufungskläger aber in eklatanter Weise gegen das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstossen, was ihnen ohne Zweifel auch bewusst sein musste, versteht es sich doch von selbst, dass gefälschte Rechnungen weder hergestellt noch in den Geschäftsverkehr eingebracht werden dürfen. Damit aber haben die Berufungskläger zur Untersuchung bezüglich einer Drittfirma, die den Sachschaden am Gerüst in U. behoben hat, durch das Einreichen einer gefälschten Rechnung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schuldhaft begründeten Anlass gegeben. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Abklärung, ob eine Drittfirma den Schaden in U. beho- ben hat, haben daher die Berufungskläger zu tragen. 10. Die Berufungskläger dringen vorliegend mit ihrer Berufung lediglich teilweise durch. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Beru- fungsverfahrens den Berufungsklägern nur in reduziertem Umfang zu überbinden (vgl. Art. 160 Abs. 1 und 3 StPO). Der Kanton Graubünden wird im weiteren ver- pflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren eine entsprechend ih- rem Unterliegen reduzierte aussergerichtliche Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO).

45 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil auf- gehoben. 2. A. und B. sind schuldig des vollendeten Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. A. wird mit 3 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. B. wird mit 1 Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4. Die Strafen werden aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren für A. und von 2 Jahren für B.. Nach den selben Fristen wird auch der Eintrag der Strafen im Strafregister bei Wohlverhalten gelöscht. 5.

a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'081.-- gehen zu je 3/8 zu Lasten von A. und B. und zu 2/8 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft), welcher A. und B. für das Unter- suchungsverfahren mit je Fr. 300.-- zu entschädigen hat.

b) Die Kosten der Vorinstanz von Fr. 3'500.-- gehen zu je 3/8 zu Lasten von A. und B. und zu 2/8 zu Lasten des Bezirkes Imboden. Der Bezirk Imboden hat A. und B. für das Gerichtsverfahren mit je Fr. 600.-- zu entschädigen.

c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zu 1/3 zu Lasten von A. und B. und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. und B. für das Berufungsverfahren mit je Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________

46 Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

Erwägungen (33 Absätze)

E. 14 Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächun-

gen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, ver-

schwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende

Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung

mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen ge-

prüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arnt-

zen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdig-

keitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage

selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und

der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftig-

keit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz

einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbar-

keit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteili-

gung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für

einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend

für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl.

Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).

3.

In einem ersten Schritt sind die Ereignisse im Zusammenhang mit dem

Einbruchdiebstahl in das Geschäft von A. in der Nacht auf den 23. Februar 2000 zu

prüfen.

a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die Berufungskläger nach dem Einbruch

im Februar 2000 gegenüber der Versicherung mehr Gegenstände als gestohlen ge-

meldet haben, als tatsächlich entwendet worden sind. Dazu sind vorerst die Aussa-

gen der Berufungskläger zu gewichten. In der polizeilichen Einvernahme vom 24.

Februar 2000 (act. 4.5) gab A. zu Protokoll, dass eine Schlagbohrmaschine inklu-

sive Ladegerät und Akku, zwei Digitalkameras, zwei Lasermessgeräte, ein Diktier-

gerät und ein Tresor mit ungefähr Fr. 36'000.-- Inhalt gestohlen worden seien. Den

Tresor, der bereits vorhanden gewesen sei, habe er benutzt, weil durch den Umbau

im Geschäft der grosse Tresor im normalen Büro nicht oder nur schwer habe be-

nutzt werden können. Es sei eine Übergangslösung gewesen. Der Umbau habe vor

ca. drei Wochen begonnen und sei in ungefähr 1 ½ Monaten beendet. Bezüglich

Marke etc. des Deliktsgutes befragt, sagte er unter anderem aus, der Tresor sei

schon sehr alt gewesen, weshalb er die Marke nicht sagen könne. Das Schloss sei

ein normales Zylinderschloss gewesen, wie ein Kaba-Schloss. Die Grösse des Tre-

sors sei ca. 50x40x40 cm gewesen. Innen hätte der Tresor ein Fach oben gehabt.

In einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2000 (act. 4.12) er-

E. 15 klärte A. unter anderem, im kleinen Tresor, der gestohlen worden sei, hätten sich

Fr. 30'000.-- befunden. Das Geld sei dort ab und zu von ihm und von seiner Se-

kretärin B. deponiert worden. Er könne aber nicht mehr sagen, wann wie viel Geld

in den Tresor gelegt oder aus dem Tresor genommen worden sei. Über das Geld

werde aber von seiner Sekretärin ein Kassabuch geführt. Ein Teil des Geldes sei

bestimmt auch Schwarzgeld gewesen. Er habe diesen Tresor einmal bei einer Auk-

tion ersteigert. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2002 (act. 4.15) gab

A. zu Protokoll, dass es sich um einen braunfarbenen Tresor mit den Massen von

ungefähr 80x60x45 cm gehandelt habe. Innen habe der Tresor wohl eine andere,

helle Farbe gehabt. Soweit er sich noch erinnern könne, habe der Tresor innen

keine weiteren Unterteilungen gehabt. Der Tresor habe mit einem Schlüssel geöff-

net werden müssen. Er glaube, dass es sich dabei um einen Bartschlüssel gehan-

delt habe. Zu sagen sei, dass seine Sekretärin B. und er je einen Schlüssel zu die-

sem Tresor gehabt hätten. Vorwiegend habe er dort Geld versorgt. Es habe jedoch

auch Geschäftsakten darin gehabt. Da er ab und zu Schwarzgeld in den Tresor

gelegt habe, sei kein Buch über den im Tresor befindlichen Geldbetrag geführt wor-

den. Es dürften aber zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 30'000.-- darin gewesen sein.

Es habe sich beim Tresor um ein älteres Model gehandelt, welches er, so glaube

er, durch ein Inserat in der "Tierwelt" oder in der "Fundgrueb" gefunden habe. In der

untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 19. August 2002 (act. 1.3)

sagte A. schliesslich aus, dass er hinter dem Deliktsgutverzeichnis stehe und über-

zeugt sei, dass G. und H. alle diese Gegenstände gestohlen hätten. Zu den Wider-

sprüchen in seinen Aussagen bezüglich des Tresors führte er aus, dass er zwei

Jahre nach dem Einbruch sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können. Er

habe den Tresor auch nicht häufig gebraucht und ihn nur während der Umbauphase

im Geschäft benutzt. In Bezug auf den Erwerb des Tresors halte er fest, dass er

diesen aufgrund eines Inserates in der "Tierwelt" gekauft habe. Auf Ergänzungs-

frage von Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill hielt A. fest, er habe den Tresor ca. drei

oder vier Mal selbst geöffnet, um etwas hinein zu legen oder heraus zu nehmen.

Sie hätten nur einen Schlüssel gehabt, den die Sekretärin jeweils aus der Büro-

schublade habe nehmen müssen, wenn sie den Tresor habe bedienen wollen. Er

habe den Tresor in der Zeitspanne von acht bis zwölf Monaten drei oder vier Mal

persönlich bedient. Der grosse Tresor stehe in der Halle, übrigens schon vor dem

Umbau, da er wegen seiner Grösse nicht ins Büro habe genommen werden können.

In der Halle habe jedermann in den Tresor hineinsehen können, wenn er offen ge-

wesen sei. Er habe das Schwarzgeld separat aufbewahren wollen. Zu diesem

Zweck habe er den kleinen Tresor gekauft, den er im Büro versteckt habe. Wann er

diesen Tresor gekauft habe, wisse er nicht mehr. Er besitze neben dem grossen

E. 16 Tresor im Geschäft und dem gestohlenen kleinen Tresor noch einen Tresor zu

Hause, welchen er allerdings beim Umzug verkauft habe. Er könne sich bei diesem

nicht mehr erinnern, ob dieser unterteilt gewesen sei. Er wisse aber mit Sicherheit,

dass dieser einen Bartschlüssel gehabt habe. B. ihrerseits sagte gegenüber der Po-

lizei am 8. November 2000 unter anderem aus (act. 4.13), sie hätte erst am Abend

des 23. Februar 2000 festgestellt, dass eingebrochen worden sei. Da wegen dem

Umbau ein Durcheinander geherrscht habe, hätten sie nicht sofort feststellen kön-

nen, was gefehlt habe. Sie habe dies daher in den darauf folgenden Tagen mit A.

besprochen. Der Tresor mit dem Geld sei entwendet worden. Darin hätten sich Fr.

30'000.-- bis Fr. 35'000.-- befunden. Sie führe die Buchhaltung vom gesamten Geld-

verkehr. Speziell über das Geld im Tresor werde kein separates Kassabuch geführt.

Den Tresorschlüssel besitze nur der Chef. Der Chef hebe jeweils Geld ab und lege

dieses in den Tresor oder er entnehme dem Tresor Geld. Sie könne nicht genau

sagen, wie viel Geld sich jeweils im Tresor befinde. Wenn der Chef ihr den Tresor-

schlüssel übergebe, könne sie selber Geld aus dem Tresor nehmen oder hineinle-

gen. Sie könne auch nicht sagen, warum so viel Geld in dem Tresor gewesen sei.

Sie wisse im weiteren nicht, woher der Tresor stamme. Es existiere auch keine In-

ventarliste. Auf den Betrag von Fr. 36'000.-- seien sie gekommen, weil der Chef

wisse, wie viel Geld sich im Tresor befunden habe. Sie selbst könne sich wegen

des Durcheinanders, das geherrscht habe, nicht mehr daran erinnern. Es sei ein

kleiner Tresor gewesen, etwa 50 cm hoch. Es habe nie jemand sonst den Tresor

gesehen. Zum Deliktsgutverzeichnis befragt bestätigte sie, dass die aufgeführten

Gegenstände weg seien. Sie habe sie vor dem Einbruchdiebstahl alle gesehen,

nachher habe sie die Sachen nie mehr gesehen. Wenn die Täterschaft die Ge-

genstände nicht mitgenommen habe, warum seien diese denn nicht mehr da? Sie

könne nicht glauben, dass ihr Chef die Dinge habe verschwinden lassen. Sie könne

keine weiteren Aussagen mehr machen, weil sie nicht mehr wisse. Etwas sei aber

schon merkwürdig an der ganzen Sache. In der untersuchungsrichterlichen Einver-

nahme vom 22. Mai 2002 (act. 4.16) führte B. schliesslich unter anderem aus, dass

der Tresor ca. 50 - 60 cm hoch gewesen sei. Sie wisse keine Details mehr zu diesem

Tresor. Sie wisse nicht mehr, welche Farbe der Tresor gehabt habe oder ob er innen

in Fächer unterteilt gewesen sei. Man habe den Tresor mit einem Schlüssel öffnen

müssen. Sie sei aber nicht mehr in der Lage, den Schlüssel zu beschreiben. Sie

wisse nicht mehr, ob es sich um einen Doppelbartschlüssel gehandelt habe. Ihr

Chef habe in der Regel den Schlüssel gehabt. Sie habe den Schlüssel jeweils bei

ihrem Chef holen müssen, wenn sie etwas aus dem Tresor habe holen oder hinein

legen wollen. Sie habe keinen Überblick über den Inhalt des Tresors, habe auch

kein Kassabuch geführt. Sie wisse nicht mehr, ob A. den Tresor schon lange beses-

E. 17 sen habe. Sie habe auch keine Ahnung, wie A. in den Besitz des Tresors gelangt

sei. - Die Aussagen von A. und B. sind sehr widersprüchlich. Zunächst widerspricht

sich A. selbst bezüglich des angeblich entwendeten Tresors. Er beziffert den nach

seinen Aussagen darin verwahrten Geldbetrag in jeder Einvernahme unterschied-

lich, obwohl es sich dabei um einen namhaften Betrag gehandelt haben soll, dessen

Verschwinden die Firma K. finanziell sicher gespürt hätte. In der einen Einvernahme

von A. hatte der Tresor ein Zylinderschloss, wie ein Kaba-Schloss, in einer anderen

Einvernahme aber gab A. an, es sei ein Bartschlüssel notwendig gewesen, um den

Tresor zu öffnen. Einmal sagte A. sehr bestimmt aus, es sei ein Kassabuch über

die Geldbeträge im Tresor geführt worden, wobei ein Teil des Geldes im Tresor

bestimmt Schwarzgeld gewesen sei. In der nächsten Einvernahme verneinte er,

dass Buch über die Geldbeträge geführt worden sei, da es sich um Schwarzgeld

gehandelt habe. Nachdem A. im weiteren ausgesagt hatte, er habe den Tresor an

einer Auktion erstanden, führte er ein andermal aus, er habe den Tresor über ein

Inserat gefunden. Schliesslich gab er das eine Mal an, seine Sekretärin und er hät-

ten je einen Schlüssel zum Tresor gehabt. In der nächsten Einvernahme gab er aber

zu Protokoll, es habe nur einen Schlüssel gegeben, der sich in einer Büroschublade

befunden habe. Auch die Grösse des Tresors ändert sich in den Einvernahmen mar-

kant. Dies obwohl A. den Tresor selbst erworben haben will und ihn nach eigenen

Angaben auch persönlich bedient hat. Schliesslich widerspricht sich A. auch bezüg-

lich der Dauer, in der der angeblich gestohlene Tresor in Gebrauch gewesen sein

soll. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme gab er zunächst an,

dass der Tresor nur während des Umbaus benutzt worden sei. Am 24. Februar 2000

hatte er ausgesagt, dass der Umbau vor dem Einbruchdiebstahl bereits ungefähr

drei Wochen gedauert habe. Aufgrund dieser beiden Aussagen wäre somit davon

auszugehen, dass der Tresor ungefähr drei Wochen lang benutzt worden ist. In der

untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme gab A. an einer anderen Stelle je-

doch zu Protokoll, er habe den Tresor insgesamt etwa drei- bis viermal persönlich

geöffnet, um etwas hinein zu legen oder heraus zu nehmen, und das über einen

Zeitraum von acht bis zwölf Monaten. Diese Aussage legt den Schluss nahe, dass

der Tresor über einen längeren Zeitraum benutzt worden ist und nicht nur während

der drei Wochen, die der Umbau im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls bereits an-

dauerte. Die Aussagen können daher nicht in Übereinstimmung gebracht werden.

Ebenso hat A. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgesagt, jeder-

mann habe in den grossen Tresor in der Halle hineinsehen können, wenn der geöff-

net gewesen sei. Er habe das Schwarzgeld separat aufbewahren wollen, und dazu

habe er den angeblich gestohlenen Tresor benutzt. In der Einvernahme vom 8. No-

vember 2000 hatte A. jedoch zu Protokoll gegeben, dass lediglich ein Teil des Geld-

E. 18 betrages im angeblich gestohlenen Tresor Schwarzgeld gewesen sei. Auch diese

Aussagen widersprechen sich. Diese zahlreichen Abweichungen in den Aussagen

sind erheblich und lassen sich nicht allein mit dem Zeitablauf erklären. Insbesondere

steht dem entgegen, dass es sich bei den Unstimmigkeiten nicht einfach um klei-

nere Ungenauigkeiten handelt. Vielmehr hat A. in den verschiedenen Einvernah-

men mehrfach genau das Gegenteil behauptet von dem, was er selbst bereits früh-

rer ausgesagt hatte. Diese Widersprüche und Unstimmigkeiten führen zu erhebli-

chen Zweifeln an den Aussagen von A.. Im weiteren widersprechen sich auch die

Aussagen der beiden Berufungskläger. Dies ist besonders augenfällig bezüglich der

Fragen, ob ein Kassabuch über den im Tresor befindlichen Betrag geführt worden

ist, wie viele Schlüssel zum Tresor vorhanden waren und wer einen solchen Schlüs-

sel besessen hat. So führte A. am 8. November 2000 sehr bestimmt aus, über das

Geld im Tresor sei ein Kassabuch geführt worden. Am selben Tag sagte B. aus,

speziell über das Geld im Tresor sei kein separates Kassabuch geführt worden. In

der nächstfolgenden Einvernahme von A. am 22. Mai 2002 sagte auch er aus, es

sei kein Buch geführt worden, da es sich um Schwarzgeld gehandelt habe. In der

Einvernahme vom 22. Mai 2002 gab A. zu Protokoll, er und seine Sekretärin hätten

je einen Schlüssel zu diesem Tresor gehabt. B. hingegen sagte in ihrer Einver-

nahme am 22. Mai 2002 aus, dass ihr Chef in der Regel den Schlüssel gehabt habe

und dass sie den Schlüssel beim Chef habe holen müssen, wenn sie etwas aus

dem Tresor habe holen wollen. In der Schlusseinvernahme vom 19. August 2002

führte dann auch A. an, dass es nur einen Tresorschlüssel gegeben habe, der sich

in einer Büroschublade befunden habe. Diese Widersprüche und Abweichungen in

den Aussagen der Berufungskläger begründen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsge-

halt ihrer Aussagen. Kommt hinzu, dass die Aussagen von B., sie könne sich nicht

mehr an die Farbe des Tresors oder den Schlüssel zum Tresor erinnern, sehr un-

glaubhaft erscheinen, selbst wenn sie mehr als zwei Jahre nach dem Einbruchdieb-

stahl erfolgten, denn offensichtlich hat B. den Tresor mehrfach selbst bedient.

Ebenso unglaubhaft erscheint ihre Aussage, sie wisse nicht mehr, ob der Tresor

schon lange vorhanden gewesen sei oder nicht, denn B. hat vor dem Einbruchdieb-

stahl bereits sechs Jahre in der Firma K. gearbeitet, führt dort die gesamten admi-

nistrativen Arbeiten, besitzt Prokura mit Einzelunterschrift und ist gemäss Aussage

von A. seine rechte Hand (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act..

6.2, S. 1 unten). Sie ist zweifellos über die Geschäftsaktivitäten bestens im Bilde.

Schliesslich spricht auch der Umstand, dass keine Inventarliste und vor allem auch

nicht alle Kaufbelege für die als gestohlen gemeldeten Gegenstände vorhanden wa-

ren, obwohl die Firma K. buchführungspflichtig ist, gegen die Glaubhaftigkeit der

Aussagen von A. und B.. In den Akten sind jedenfalls nur für einige der gestohlen

E. 19 gemeldeten Gegenstände (teilweise unleserliche) Quittungen vorhanden (vgl. act.

4.14). Gegen die Schilderung der Berufungskläger spricht auch, dass G. und H., die

den Einbruchdiebstahl begangen hatten, ausgesagt haben, sie hätten weder den

kleinen Tresor noch die anderen Gegenstände gestohlen. Bei dieser Aussage blie-

ben sie während der gesamten Untersuchung, obwohl sie mehrmals befragt und

auch mit den Angaben der Berufungskläger konfrontiert wurden. Es konnten

gemäss Aktenlage auch keine der Gegenstände bei ihnen aufgefunden werden, die

A. und B. als gestohlen gemeldet hatten. Dies, obwohl die Wasserwaage, die G.

anlässlich des Einbruchdiebstahls vom 23. Februar 2000 aus einem Fahrzeug der

Firma von D. mitgenommen hatte, nach der Festnahme von G. und H. von der Po-

lizei hatte aufgefunden werden können und auch die Bohrmaschine, welche G. vom

selben Fahrzeug entwendet hatte, gemäss Angaben von G. nicht verkauft worden,

sondern verloren gegangen war. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass G. und H.

bezüglich der gestohlenen Gegenstände völlig übereinstimmende Aussagen mach-

ten. Eine Absprache zwischen G. und H. ist aber äusserst unwahrscheinlich, da sie

erst im September 2000 einvernommen wurden, das heisst mehr als sieben Monate

nach der Tat, und weil die Einvernahmen getrennt erfolgten. Dass es sich bei der

Aussage von G. um eine Retourkutsche handeln könnte, wie dies die Berufungsklä-

ger geltend machen, ist praktisch auszuschliessen. Denn G. wusste zu Beginn sei-

ner Einvernahmen offensichtlich noch gar nicht, ob die Berufungskläger den Ein-

bruchdiebstahl der Polizei und/oder der Versicherung überhaupt angezeigt hatten.

Deswegen konnte er auch nicht zum Vornherein wissen, dass er A. mit seiner Aus-

sage in irgendeiner Weise in Schwierigkeiten bringen würde. Auch wäre es vollkom-

men unverständlich, dass G. den Diebstahl der Bohrmaschine und der Wasser-

waage zugeben sollte, die er ja auch im Besitz von A. wähnte, wenn er A. tatsächlich

etwas hätte anhängen wollen. Es sind somit überhaupt keine Hinweise zu finden,

die die Annahme der Berufungskläger, es handle sich bei der Aussage von G. um

eine Retourkutsche, stützen würden. Allein aus der Tatsache, dass das Arbeitsver-

hältnis zwischen G. und A. im Streit aufgelöst worden ist, kann zweifellos nicht ge-

schlossen werden, G. habe zu Ungunsten von A. falsch ausgesagt. Schliesslich hat

G. im Verfahren gegen D. bezüglich der entwendeten Gegenstände anerkannter-

massen die Wahrheit gesagt. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt aufgrund der

erwähnten Umstände, insbesondere aufgrund der gravierenden Unstimmigkeiten in

den Aussagen der Berufungskläger, zum Schluss, dass die von den Berufungsklä-

gern gegenüber der Versicherung als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht

beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 abhanden gekom-

men sind.

E. 20 b) Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl vom 23. Februar 2000 ha-

ben die Berufungskläger der Versicherung gegenüber im weiteren einen Sachscha-

den am Rolltor geltend gemacht. Dieser ist gemäss Angaben von A. anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 8. November 2000 (act. 4.12, S. 2 unten) sowie an-

lässlich der Befragung vor dem Kantonsgerichtsausschuss dadurch entstanden,

dass G. zunächst versucht hat, mit den Gabeln eines Gabelstaplers unten links un-

ter das Rolltor zu gelangen, um es dann anzuheben und damit zu öffnen. Es geht

daher vorliegend einzig um die Beschädigungen unten links am Rolltor. In der Ein-

vernahme vom 8. September 2000 (act. 4.6) sagte G. aus, er habe mit einem

Schraubenzieher und einem Brecheisen die Eingangstüre zur Werkhalle aufgehe-

belt, um so ins Gebäude zu gelangen. H. ihrerseits erklärte am 21. September 2000

(act. 4.8), dass G. seitlich am Gebäude eine Tür aufgebrochen habe. Weitere Aus-

führungen bezüglich der Art, wie G. in das Gebäude eingedrungen ist, haben die

Täter nicht gemacht. Sie wurden dazu jedoch auch nicht speziell befragt. Insbeson-

dere wurde ihnen die Beschädigung am Rolltor nicht vorgehalten. Sie haben sich

somit zum Vorwurf, dass G. zunächst versucht habe, mit einem Gabelstapler das

Rolltor anzuheben und damit zu öffnen, gar nicht geäussert. Aufgrund allgemeiner

Überlegungen erscheint es im weiteren jedoch nicht sehr sinnvoll, mit einem Gabel-

stapler das Rolltor öffnen zu wollen, wenn daneben eine Türe leicht aufgehebelt

werden kann. Denn ohne Zweifel wäre das Vorgehen mit einem Gabelstapler im

Vergleich zum Eindringen durch die Türe sehr viel zeitaufwändiger und lärmintensi-

ver, was Einbrecher bekanntermassen beides tunlichst zu vermeiden suchen. Auch

der Umstand, dass die Berufungskläger den Schaden am Rolltor, der nach ihrer

Darstellung das Öffnen und Schliessen des Tores stark beeinträchtigte, somit leicht

festzustellen war, nicht bereits bei der polizeilichen Tatbestandsaufnahme am 23.

Februar 2000 angaben, überrascht. Die Berufungskläger machen diesbezüglich

geltend, bei der Tatbestandsaufnahme sei nur B. anwesend gewesen, die den

Schaden als Sekretärin nicht habe feststellen können. Andererseits steht fest, dass

am 23. Februar 2000 ein Schaden am Rolltor bestand, wie die Fotoaufnahme der

Polizei (act. 5.2, S. 1) zeigt. Auf der Fotoaufnahme sind zwei markante Dellen unten

links am Rolltor zu erkennen. Diese können durchaus von den Gabeln eines Gabel-

staplers stammen. A. hat bezüglich des Schadens am Rolltor am 22. Mai 2000 (act.

5.6) ausgesagt, er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass das Tor vor dem Einbruch

nicht beschädigt gewesen sei. Er habe seine Mitarbeiter gefragt und diese hätten

verneint, dass jemand von ihnen das Rolltor beschädigt habe. So habe er ange-

nommen, dass die Beschädigung vom Einbruch her stamme. Er könne mit Sicher-

heit sagen, dass dieser markante Punkt (die Fotoaufnahme wird ihm gezeigt) vor

dem Einbruch nicht da gewesen sei. [Leider hat es der einvernehmende Polizist

E. 21 versäumt, die genaue Position dieses markanten Punktes ins Protokoll aufzuneh-

men.] Da das Gebäude aber gerade im Umbau gewesen sei, könne der Schaden

auch von einer Fremdfirma verursacht worden sein. Auf den Vorhalt, dass das Roll-

tor gemäss Augenschein vom 22. Mai 2000 in einem bedenklichen Zustand sei und

nach Auffassung des einvernehmenden Polizisten verschiedene Kollisionen mit

Hubstaplern von innen und von aussen stattgefunden hätten, erklärte A., es treffe

zu, dass verschiedene seiner Mitarbeiter und auch er selbst in das Tor gefahren

seien. Anlässlich der Befragung vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses

führte A. aus, er habe mit dieser Aussage gemeint, dass Mitarbeiter von ihm schon

in die Umrandung hineingefahren seien. Denn wenn man mit dem Gabelstapler in

die Halle fahre, sei das Rolltor ja jeweils offen. B. erklärte gegenüber der Polizei

(act. 5.7) sowie gegenüber dem Untersuchungsrichter (act. 5.9), dass sie die Be-

schädigung am Rolltor nicht selbst bemerkt habe, sondern von A. darauf aufmerk-

sam gemacht worden sei. Dieser habe ihr auch gesagt, dass die Beschädigung vom

Einbruch her stamme. Die Berufungskläger machen somit geltend, dass der Sach-

schaden am Rolltor im Rahmen des Einbruchdiebstahls entstanden sei. Die Be-

schädigungen am Rolltor unten links können, wie bereits ausgeführt, von den Ga-

beln eines Gabelstaplers stammen. Dies bedeutet jedoch, dass der Gabelstapler

vorwärts und mit den Gabeln praktisch am Boden auf das Tor zugefahren sein

muss. Es erscheint aufgrund allgemeiner Überlegungen tatsächlich recht unwahr-

scheinlich, dass jemand, der im Rahmen von Arbeitsabläufen in die Halle gelangen

will oder mit Rangierarbeiten auf dem Hof beschäftigt ist, mit dem Gabelstapler vor-

wärts auf das geschlossene Rolltor zu und sogar recht kräftig ins geschlossene Tor

hineinfährt. Dies spricht dafür, dass die Beschädigungen am Rolltor tatsächlich vom

Einbruchdiebstahl her stammen. Dem steht die Aussage von A., dass seine Mitar-

beiter und auch er verschiedentlich in das Tor gefahren seien, nicht entgegen. Denn

zum einen hat er diese Aussage am 22. Mai 2002 gemacht auf den Vorhalt hin,

dass das Rolltor gemäss einem Augenschein vom 22. Mai 2002 Beschädigungen

aufweise, die von Kollisionen mit Hubstaplern von innen und von aussen stammen

könnten. Seine Aussage bezieht sich daher auf Beschädigungen, die am 22. Mai

2002 vorhanden waren, also mehr als zwei Jahre nach dem Einbruchdiebstahl. Es

ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschädigungen, die am 22. Mai 2002

allenfalls vorhanden waren, erst nach dem Einbruchdiebstahl entstanden sein kön-

nen. Aus der Aussage von A. kann daher nicht geschlossen werden, er und seine

Mitarbeiter seien schon vor dem Einbruchdiebstahl verschiedentlich in das Rolltor

gefahren und hätten dabei den Schaden unten links verursacht. Zum andern hat A.

seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsaus-

schuss präzisiert. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Versicherungs-

E. 22 gesellschaft eine Offerte für die Reparatur des Rolltores verlangte. Dabei ging es

jedoch nicht um die Frage, ob die Beschädigungen tatsächlich beim Einbruchdieb-

stahl entstanden waren, sondern darum, ob ein Totalschaden vorlag, wie ihn die

Berufungskläger geltend machten. Aus der Tatsache, dass keine solche Offerte auf-

gefunden werden konnte und nicht klar ist, ob und allenfalls bei wem die Berufungs-

kläger eine Begutachtung des Schadens machen liessen, kann daher nichts für die

Beantwortung der Frage abgeleitet werden, wann der Sachschaden am Rolltor ent-

standen ist. Damit steht fest, dass zum einen G. und H. angegeben haben, G. habe

lediglich die Türe aufgebrochen, um in das Gebäude zu gelangen. Es erscheint

auch nicht sehr sinnvoll, bei einem Einbruchdiebstahl mit einem Gabelstapler ein

Rolltor öffnen zu wollen, wenn daneben eine Türe leicht aufgehebelt werden kann,

da das Vorgehen mit dem Gabelstapler zeitaufwändig und lärmintensiv ist. Zum an-

dern haben die Berufungskläger aber angegeben, dass der Schaden am Rolltor un-

ten links beim Einbruchdiebstahl entstanden sei. Es erscheint im weiteren sehr un-

wahrscheinlich, dass jemand bei der Arbeit vorwärts auf das geschlossene Rolltor

zu und in dieses hineinfährt. Der Kantonsgerichtsausschuss vermag unter diesen

Umständen weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung zu

gewinnen. Gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher vorliegend vom für

die Berufungskläger günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich davon, dass die

Möglichkeit besteht, wonach die Schäden am Rolltor unten links beim Einbruchdieb-

stahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 entstanden sind.

4.

In einem weiteren Schritt sind nun die Ereignisse im Zusammenhang

mit dem Sturmschaden in U. zu klären.

a) Es stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei der von den Berufungs-

klägern der Versicherung eingereichten Rechnung der Firma I. AG (act. 6.6) um

eine gefälschte Rechnung handelt. Bei dieser Rechnung fällt im Vergleich zu einer

Originalrechnung der Firma I. AG (act. 6.7) auf, dass das Firmenlogo viel weiter

links auf dem Blatt platziert ist. Des weiteren erscheint der Text der eingereichten

Rechnung nicht in der Flucht des Firmenlogos, wie es aber bei der Originalrechnung

zu finden ist, sondern nach rechts versetzt. Es fehlt bei der eingereichten Rechnung

der Hinweis auf den Sachbearbeiter. Schliesslich ist eine Rechnungsnummer auf-

geführt, obwohl gemäss Auskunft von F., Inhaber I. AG, von seiner Firma keine

Rechnungsnummern geführt werden. Die von den Berufungsklägern der Versiche-

rung eingereichte Rechnung unterscheidet sich folglich massiv von einer Original-

rechnung der I. AG, was einen ersten, erheblichen Verdacht bezüglich einer Fäl-

schung der Rechnung erweckt. Des weiteren hat F. der Versicherung gegenüber

E. 23 festgehalten, dass seine Firma die auf der Rechnung erwähnten Arbeiten nicht aus-

geführt und auch die Rechnung nicht ausgestellt habe (vgl. Unterlagen der Versi-

cherung, Aktennotiz der Besprechung mit I. AG, T., F., am 31. März 2000). Dies

spricht eindeutig für eine Fälschung der Rechnung. A. hat nach anfänglichem Zö-

gern in Bezug auf diese Rechnung in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Okto-

ber 2001 (act. 6.2) ausgesagt, dass es ihm ein Rätsel sei, wie es zu dieser Rech-

nung gekommen sei. Ihm sei auch nicht bekannt, wer die Rechnung verfälscht habe.

Es sei möglich, dass er und B. zusammen, nachdem die erste Rechnung von der

Versicherung zurückgewiesen worden sei, mit dem Briefkopf der Firma I. AG diese

Rechnung erstellt hätten, um an das Geld der Versicherung zu gelangen. Es treffe

wohl zu, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen finanziellen Engpass gehabt hätten

und sie auf die Bezahlung des Schadens angewiesen gewesen seien. Warum je-

doch das Firmenlogo der I. AG verwendet worden sei, könne er nicht sagen. Es sei

möglich, dass die Firma, die den Schaden am Gerüst in U. behoben habe, noch

keine Rechnung gestellt gehabt habe. Somit glaube er, dass er B. beauftragt habe,

diese Rechnung so zu stellen. Es könne so gewesen sein, dass er ihr gesagt habe,

sie solle diese Rechnung mit dem Firmenlogo einer Fremdfirma erstellen und der

Versicherung zukommen lassen. Sicher habe er ihr jedoch nicht gesagt, welches

Logo sie benutzen solle. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. [recte: 25.] Ok-

tober 2001 (act. 6.3) gab B. zu Protokoll, dass sie sich nicht mehr erinnern könne,

wer den Schaden am Gerüst in U. behoben habe. Sie wisse nicht mehr, was damals

vorgefallen sei. Auf Vorhalt der Rechnung der Firma I. AG erklärte B., dass sie darin

keine Fälschung erkennen könne. Sie könne sich nicht mehr an den Fall erinnern.

In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2001 (act. 6.4) er-

klärte B., dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob sie diese Rechnung der Firma

I. AG angefertigt habe. Es sei möglich, dass A. ihr den Auftrag dazu erteilt habe. Es

bestehe die Möglichkeit, dass sie die Rechnung auf Anweisung ihres Chefs erstellt

habe. Weshalb er ihr diesen Auftrag möglicherweise erteilt habe, wisse sie jedoch

nicht, sie sei nur die Sekretärin. Sie habe sonst nie Rechnungen auf dem Briefpapier

fremder Firmen erstellt. Es sei durchaus möglich, dass sie die Rechnung der Firma

I. AG erstellt habe, sicher jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anweisung

von A.. Wenn er ihr diese Anweisung gegeben habe, habe sie diese mit Sicherheit

auch ausgeführt, da sie ja nicht habe wissen können, was zwischen der I. AG und

A. vereinbart worden sei. Wenn die Firma I. AG damit einverstanden sei, sei die

Erstellung einer derartigen Rechnung durch sie, B., auch nicht zu beanstanden. Sie

habe allerdings A. nicht danach gefragt, sondern habe bloss den Auftrag ausgeführt,

sofern sie überhaupt die Rechnung erstellt habe. Es sei nicht ihre Aufgabe, die Auf-

träge ihres Chefs zu hinterfragen. Anlässlich der Befragung durch den Vorsitzenden

E. 24 vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses erklärte B., dass ihr bezüglich der

Rechnung der Firma I. AG ein Missgeschick unterlaufen sei. Die Firma I. AG sei

Auftraggeberin für das Gerüst in U. gewesen. Sie, B., habe gewusst, dass eine Dritt-

firma den Sturmschaden in U. behoben habe. Sie habe nun die Auftraggeberin und

die Drittfirma verwechselt und die Rechnung auf dem Briefpapier der Auftraggeberin

erstellt. Sie habe dieses Briefpapier bei sich im Büro gehabt. Es sei auf dem Bau

üblich, auf dem Briefpapier fremder Firmen Vereinbarungen und ähnliches festzu-

halten, wenn zum Beispiel die Sekretärin der anderen Firma nicht gerade da sei

oder keine Zeit habe. Aus den Aussagen der Berufungskläger, insbesondere jenen

von B. anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss

Graubünden, geht eindeutig hervor, dass B. die der Versicherung zugestellte Rech-

nung der Firma I. AG im Auftrag von A. erstellt hat. Dies geschah ohne Wissen und

Willen der I. AG.

b) Die Berufungskläger haben im Zusammenhang mit dem Sturmschaden in

U. geltend gemacht, dieser sei von einer Drittfirma behoben worden. Mit Schreiben

vom 20. Dezember 1999 zeigten die Berufungskläger der Versicherung einen

Sturmschaden an einem Gerüst in U. an. Sie legten der Anzeige eine Rechnung für

die Behebung des Schadens bei, die von der Firma K. ausgestellt und auf der kein

Hinweis zu finden war, dass eine andere Firma den Schaden behoben haben

könnte. Nachdem die Versicherung mitgeteilt hatte, dass sie lediglich die Selbstkos-

ten vergüten werde, da die Firma K. den Schaden selbst behoben habe, reichten

die Berufungskläger am 24. März 2000 eine gefälschte Rechnung der Firma I. AG

ein, die in ihrem Inhalt genau der Rechnung entsprach, die sie bereits eingereicht

hatten. Dieses Verhalten der Berufungskläger eröffnet den Verdacht, dass die Dritt-

firma lediglich vorgeschoben wurde, um von der Versicherung eine höhere Entschä-

digung zu erhalten. Erst mit Schreiben vom 24. September 2002 erklärte der

Rechtsvertreter der Berufungskläger, es habe sich bei der Drittfirma um die L. Ges.

m. b. H. gehandelt. Zum Beweis legte er eine Kopie der Rechnung dieser Firma bei.

In der Folge stellte der Untersuchungsrichter ein Rechtshilfegesuch an das Bezirks-

gericht Bregenz, um abzuklären, ob die eingereichte Rechnung wirklich von der L.

Ges. m. b. H. stammte und ob sich Belege dafür fänden, dass die in Rechnung

gestellten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Im Rahmen der Ab-

klärungen bestätigte E. die Rechnung als in Ordnung und von ihm unterzeichnet.

Um die Zahlung der Rechnung zu belegen, übergab er der Gendarmerie die Kopie

eines Bankauszuges vom 17. Dezember 1999 über die Gutschrift eines Wechsels

in Höhe von Fr. 40'500.--. Der Wechsel war gemäss Bankauszug am 29. März 2000

fällig, Bezogener war die Firma K. P. (vgl. act. 6.15). Weiter ergab sich, dass die

E. 25 Firma L. Ges. m. b. H. seit Beginn des Jahres 1999 nicht mehr aktiv gewesen ist

und die letzten Rechnungen vom September 1999 datieren. Im Mai 2000 wurde der

Konkurs über diese Firma eröffnet. In den Konkursakten konnte die Rechnung nicht

vorgefunden werden. Vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses machten

die Berufungskläger geltend, sie hätten die Rechnung der Firma I. AG eingereicht,

weil die Originalrechnung von E. noch nicht in ihrem Besitz gewesen sei, sie aber

auf das Geld von der Versicherung angewiesen gewesen seien. Die Rechnung von

E. datiere zwar vom 31. Dezember 1999. Dabei handle es sich jedoch um ein buch-

halterisches Datum. Die Rechnung sei erst später erstellt worden. A. und E. würden

sich jeweils im März oder April treffen, um gemeinsam das vorangegangene Jahr

abzurechnen. Warum sie aber gegenüber der Versicherung nicht angegeben ha-

ben, dass der Sturmschaden von einer Firma von E. behoben worden ist, konnten

die Berufungskläger nicht erklären. Ebenso konnten sie die Frage nicht beantwor-

ten, weshalb sie am 24. März 2000 die gefälschte Rechnung der I. AG eingereicht

und nicht die Abrechnung mit E. abgewartet haben, welche nach ihrer Aussage im

März oder April 2000 hätte stattfinden sollen. Wären allein das Verhalten und die

Aussagen der Berufungskläger zu gewichten, so würden ernsthafte Zweifel daran

aufkommen, dass der Sturmschaden in U. tatsächlich von einer Fremdfirma beho-

ben worden ist. Neben den Aussagen und dem Verhalten der Berufungskläger ist

vorliegend jedoch auch die Zeugenaussage von E. zu beachten. E. gab anlässlich

seiner Befragung als Zeuge vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses an,

dass er sich an den Sturmschaden in U. erinnern könne. Er habe Ende 1999 drei

Firmen gehabt. Zwei dieser Firmen, nämlich die M. und die N. GmbH, würden heute

noch bestehen. Den Sturmschaden habe die Gerüstbau GmbH behoben, weil sie

die einzige Firma sei, die Angestellte für solche Zwecke habe. Den Auftrag, den

Sturmschaden zu beheben, habe er von A. mündlich erhalten. Die Rechnung für

den Sturmschaden sei vermutlich per Ende 1999 gestellt und Ende 1999 geschrie-

ben worden. Nach seiner Meinung müsse die Firma K. die Rechnung anfangs 2000

in ihrem Besitz gehabt haben. Auf Vorlage der Rechnungskopie bestätigte E., dass

es sich dabei um die Abrechnung handle. Auf die Frage, warum im Briefkopf der

Rechnung die L. GmbH erscheine, antwortete E., dass dies wohl seiner Gewohnheit

entspreche. Fakturiert worden sei jedoch über die Gerüstbau-Firma. Im weiteren

verneinte er, dass er der Firma K. blanko Brief- oder Rechnungspapier überlassen

habe. Die Aufstellung auf der Rechnung stamme von ihm persönlich, das Abrech-

nungswesen mache seine Tochter. - Die Aussagen von E. sind klar und eindeutig.

Sie sind nachvollziehbar. Er hat als Zeuge unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB

und nach Abnahme des Handgelübdes ausgesagt. Er war in der Lage, von sich aus

und auf Nachfrage hin Details bekannt zu geben und zu erklären. Soweit überprüf-

E. 26 bar hat er gegenüber der Gendarmerie und vor Schranken des Kantonsgerichtsaus-

schusses konstant ausgesagt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass er wissent-

lich falsch ausgesagt haben könnte. Allein aus der Tatsache, dass E. mit der Firma

K. offensichtlich öfters zusammen arbeitete, kann zweifellos nicht geschlossen wer-

den, dass er zu Gunsten der Berufungskläger falsch ausgesagt hätte. Ebenso wenig

vermag der Umstand, dass in den Konkursakten der L. Ges. m. b. H. die Abrech-

nung nicht aufgefunden werden konnte, die Aussagen von E. zu erschüttern, denn

E. konnte in der Zeugenbefragung glaubhaft darlegen, dass die Verwendung des

Briefpapiers der L. Ges. m. b. H. aus reiner Gewohnheit geschah und ein Versehen

war und dass die Fakturierung über die M. ablief. Schliesslich spricht auch der Um-

stand, dass die Berufungskläger die Abrechnung erst im September 2002 einreich-

ten, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E., denn über den Zeitpunkt

der Einreichung hatte er offensichtlich nicht zu entscheiden. Im weiteren hat die

Firma K. offenbar im Dezember 1999 eine Zahlung in Form eines Wechsels, fällig

am 29. März 2000, in Höhe von Fr. 40'500.-- geleistet, was dem Total der Abrech-

nung entspricht. Einzig die Tatsache, dass die Berufungskläger der Versicherungs-

gesellschaft im März 2000 eine selbst hergestellte Rechnung der Firma I. AG ein-

reichten, nachdem sie gemäss Aussage von E. bereits seit Anfang 2000 im Besitze

seiner Abrechnung hätten sein müssen, spricht für eine gewisse Unsicherheit in den

Aussagen von E.. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb die Berufungskläger eine

gefälschte Rechnung hätten einreichen sollen, wenn sie tatsächlich bereits im Be-

sitz der Originalrechnung waren. Im Kern ist die Aussage von E. jedoch klar und

eindeutig, nämlich dass eine seiner Firmen den Sturmschaden in U. behoben und

dafür der Firma K. die eingereichte Rechnung gestellt hat. Der Kantonsgerichtsaus-

schuss kommt daher zum Schluss, dass der Sturmschaden in U. durch die Firma

M. behoben worden ist.

5.

a) Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass erstens der Täter

eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, zweitens diese arglistig war, drittens

der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervor-

gerufen hat, viertens auf Grund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensver-

fügung vorgenommen hat und fünftens dadurch das Vermögen, über welches der

Getäuschte verfügt, geschädigt wurde (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Täuschungs-

handlung muss arglistig sein. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit

selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum an zumutba-

rer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122

IV 197 E 3d, 246 E 3a). Arglist ist insbesondere gegeben, wenn der Täter zur Täu-

schung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E 3c)

E. 27 oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 122 IV 197 E 3d),

aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder

nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den

Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor-

aussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen

Verhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV E 3a; 122 IV 246 E 3a; 120 IV 186 E

1a). - Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu Ende, tritt aber der zur Vollendung

der Straftat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden

(Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Täter hat somit im Falle des vollendeten Versuches alles

getan, was nach seinem Tatplan zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfol-

ges notwendig war, der angestrebte Erfolg tritt jedoch aus welchen Gründen auch

immer nicht ein (BGE 122 IV 248 = Pra 86 (1997) Nr. 27 S.153).

b) aa) Wie bereits einlässlich dargelegt, haben die Berufungskläger nach

dem Einbruchdiebstahl in die Firma von A. gegenüber der Versicherungsgesell-

schaft mehr Gegenstände als gestohlen gemeldet, als tatsächlich abhanden ge-

kommen sind. Damit haben sie die Versicherung über die wahren Verhältnisse

getäuscht. Ihr Vorgehen ist auch als arglistig zu bezeichnen, da die Überprüfung

der Angaben des Versicherungsnehmers durch die Versicherung gar nicht bezie-

hungsweise - was hier nicht einmal angenommen werden kann - nur mit äusserster

Mühe möglich war. Vorliegend konnte der Nachweis einzig aufgrund der Tatsache

erbracht werden, dass G. und H. gefasst werden konnten und bezüglich des De-

liktsgutes von den Angaben der Berufungskläger stark abweichende Aussagen

machten, worauf die Berufungskläger erneut befragt wurden und sich in gravierende

Widersprüche verstrickten. Die Berufungskläger wussten ohne Zweifel, dass die von

ihnen als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht gestohlen worden waren. Es

musste ihnen auch bewusst sein, dass eine Überprüfung ihrer Angaben durch die

Versicherung höchst unwahrscheinlich beziehungsweise gar nicht möglich war. Da-

mit hatten sie vorsätzlich alles getan, was nach ihrem Tatplan notwendig war, um

den angestrebten Erfolg, nämlich die Auszahlung der Versicherungssumme durch

die Versicherung, zu erlangen. Sie haben somit vorsätzlich und in Bereicherungs-

absicht im Hinblick auf die Verwirklichung der Tatbestandselemente des Betruges

gehandelt. Sie haben somit sämtliche Vorkehren getroffen, welche nach ihrer Vor-

stellung die (dann doch nicht eingetretene) Verwirklichung des betrügerisch verfolg-

ten Zweckes erlauben sollten: auf Seiten der Versicherung eine auf Täuschung be-

ruhende, schädigende Vermögensdisposition und bei ihnen in entsprechender

Höhe eine ungerechtfertigte Bereicherung. Zu einer Auszahlung kam es jedoch

nicht, weil die Versicherung wegen der von den Berufungsklägern eingereichten und

E. 28 von ihnen selbst hergestellten Rechnung der I. AG den Versicherungsvertrag am

13. April 2000 gemäss Art. 40 VVG rückwirkend auf den 12. Dezember 1999 auf-

löste (vgl. Akten K. Versicherungen, Protokoll der Besprechung mit A. vom 13. April

2000). Vorliegend sind damit die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente

des Betrugs erfüllt; der zur Vollendung der Straftat gehörende Erfolg trat nicht ein,

weshalb auf vollendeten Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu erkennen ist.

bb) Aufgrund des Vorgehens der Berufungskläger stellt sich die Frage, ob sie

als Mittäter zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der

Entscheidung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge-

blicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter

dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des

konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist,

dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemein-

samen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden

muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erfor-

derlich, dass der Mittäter bei der Entscheidfassung mitwirkt, sondern es reicht aus,

dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 120 IV 265 E

2c aa). B. hat anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. November 2000 (act.

4.13) ausgesagt, sie habe mit dem Chef in den Tagen nach dem Einbruchdiebstahl

besprochen, was gefehlt habe. Die Liste des Deliktsgutes habe sie zusammen mit

ihrem Chef aufgenommen und der Polizei übergeben. Aus den Akten geht im wei-

teren hervor, dass B. die Schadensanzeige für die Versicherung erstellt und mit

„ppa. B.“ unterzeichnet hat (act. 4.14, S. 3). Auch vor Schranken des Kantonsge-

richtsausschusses haben A. und B. angegeben, das Deliktsgutverzeichnis zusam-

men erstellt zu haben, während B. die Schadensanzeige allein unterzeichnet habe.

A. hat erklärt, dass B. die Schadensanzeige für die Versicherung mit seinem Wissen

und Willen erstellt und eingereicht habe. Die beiden Berufungskläger haben offen-

sichtlich zusammen gearbeitet, um den angestrebten Erfolg, die Auszahlung einer

Versicherungsleistung, zu erlangen. Ohne Mitwirkung von A. wäre es zweifellos

nicht zur Tat gekommen. Ebenso aber ist auch der Tatbeitrag von B. nicht wegzu-

denken. Beiden musste bewusst sein, dass die von ihnen als gestohlen gemeldeten

Gegenstände beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 nicht

gestohlen worden waren. Trotzdem gaben sie diese gegenüber der Versicherung

als gestohlen an. Durch ihr gesamtes Verhalten kommt zumindest konkludent der

Wille zum Ausdruck, gemeinsam einen Versicherungsbetrug zu begehen. Damit

aber sind die Berufungskläger als Mittäter zu qualifizieren. Daran ändert auch der

Einwand von B. nichts, sie habe auf Anweisung von A. gehandelt. Denn sie hat nach

E. 29 eigener Aussage das Deliktsgutverzeichnis zusammen mit dem Chef aufgenom-

men. Es ist daher nicht etwa so, dass A. ihr eine fertige Liste der angeblich gestoh-

lenen Gegenstände übergeben hat, um diese ins Reine zu schreiben. Sie hat viel-

mehr aktiv beim Erstellen der Liste mitgeholfen. Es musste ihre folglich klar sein,

dass die Gegenstände nicht gestohlen worden waren. Trotzdem hat sie mitgewirkt

und einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem sie auch bezüglich des Versi-

cherungsbetruges die gesamte Administration übernommen hat. Sie ist daher ohne

Zweifel als Mittäterin anzusehen. Nachdem vorliegend sowohl die objektiven als

auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind, haben sich beide Berufungs-

kläger folglich eines versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht. Die dies-

bezüglichen Verurteilungen durch die Vorinstanz erfolgten daher zu Recht. Die Be-

rufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

c) Bezüglich des Sachschadens am Rolltor ist - wie bereits dargelegt - vor-

liegend zu Gunsten der Berufungskläger davon auszugehen, dass er tatsächlich

beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 entstanden sein

könnte. Damit haben die Berufungskläger die Versicherung bezüglich der Entste-

hung des Schadens nicht getäuscht, was von vornherein einen Versicherungsbe-

trug ausschliesst. Es fragt sich jedoch, ob im Zusammenhang mit der Einholung

einer Reparaturofferte den Berufungsklägern eine Täuschungshandlung vorgewor-

fen werden kann, mittels der sie die Auszahlung einer höheren Versicherungsleis-

tung zu erlangen suchten, als ihnen tatsächlich zugestanden wäre. Mit Schreiben

vom 17. März 2000 reichte B. eine Bestätigung von C., Inhaber der Firma C. Metall-

bau & Aushubarbeiten, Q., vom 16. März 2000 ein (act. 5.11). C. bestätigte in sei-

nem Schreiben, dass sowohl die Werkstattüre als auch das Rolltor nicht mehr repa-

riert werden könnten und daher ausgewechselt werden müssten. C. hat gegenüber

der Polizei anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2002 (act. 5.8) ausgesagt,

dass das Schreiben vom 16. März 2000 korrekt abgefasst und von ihm unterzeich-

net sei. Es entspreche den von ihm festgestellten Tatsachen und somit der Wahr-

heit. B. habe dieses Schreiben nach seinen Anweisungen aufgesetzt, da sie für ihn

seit etwa vier Jahren die Korrespondenz erledige. Seiner Meinung nach sei das

Rolltor nicht mehr reparierbar gewesen, da Ersatzteile für diesen Tortyp innert nütz-

licher Frist nur schwer erhältlich und sehr teuer seien. Da lohne sich alleweil ein

neues Tor. Die Aussagen von C. sind klar und eindeutig. Er war auch in der Lage,

auf Nachfrage oder von sich aus Details zu schildern und zu erklären. Es gibt in den

Akten keine Hinweise, dass er wissentlich falsch ausgesagt haben könnte. Allein

aus der Tatsache, dass er A. seit mehreren Jahren kennt und für diesen schon di-

verse Schlosserarbeiten ausgeführt hat (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai

E. 30 2002, act. 5.8, S. 4), kann augenscheinlich nicht geschlossen werden, er habe zu

Gunsten von A. falsch ausgesagt. Es ist vorliegend somit davon auszugehen, dass

C. die eingereichte Bestätigung vom 16. März 2000 verfasst hat und dass seiner

Ansicht nach das Rolltor nicht mehr repariert werden konnte. Mit dem Einreichen

dieser Bestätigung war somit keine Täuschung der Versicherung verbunden. Die

Versicherung hat, nachdem C. schriftlich bestätigt hatte, dass das Rolltor nicht mehr

repariert werden könne, mit Schreiben vom 24. März 2000 (act. 5.12) von den Be-

rufungsklägern verlangt, dass sie bei der Firma J. AG in S. eine Offerte bezüglich

der Reparaturkosten einholen. Die Berufungskläger machten vor Schranken des

Kantonsgerichtsausschusses geltend, dass sie in der Folge mit der Firma J. AG

oder einer anderen Fachfirma Kontakt aufgenommen hätten, worauf sich ein Mitar-

beiter dieser Firma den Schaden am Rolltor angesehen und diesen als nicht mehr

reparierbar eingestuft habe. Aus einer Aktennotiz des Schadeninspektors der Ver-

sicherung (act. 5.13) geht hervor, dass B. am 30. März 2000 bei der Versicherung

angerufen und mitgeteilt hat, dass die Firma J. AG das Rolltor nicht reparieren

könne, weshalb sie an eine weitere Fachfirma verwiesen worden seien. Gemäss

Rapport der Kantonspolizei Graubünden hat I., Vertriebsleiter der Firma J. AG, auf

telefonische Anfrage erklärt, er könne mit Bestimmtheit sagen, dass niemand von

seiner Firma je in P. tätig gewesen sei und dass auch keine Reparaturofferte für die

Firma K. erstellt worden sei (vgl. act. 5.1, S. 4 unten). Auch weitere Fachfirmen, die

die rapportierende Polizeibeamtin telefonisch anfragte, verneinten gemäss den

Ausführungen im Rapport, bei der Firma K. gewesen zu sein (act. 5.1, S. 5 unten).

Inwieweit die Berufungskläger vorliegend den Schaden am Rolltor tatsächlich von

einem Fachmann begutachten liessen, kann für die Beantwortung der Frage, ob

eine Täuschung vorliege, jedoch dahingestellt bleiben. Dies aus folgendem Grund:

Der Schadeninspektor der Versicherung hat in seiner Notiz über das Telefonge-

spräch vom 30. März 2000 mit B. wörtlich folgendes festgehalten (act. 5.13): „Frau

AG. [recte: B.] erklärte, dass die von mir empfohlene Torfirma nicht in der Lage sei,

dass Rolltor zu reparieren. Man habe sie an eine weitere Fachfirma verwiesen.

Diese wird prüfen, ob eine Rep. Möglich ist.“ Aus dieser Gesprächsnotiz lässt sich

klar schliessen, dass eine abschliessende Begutachtung des Schadens in den Au-

gen des Schadeninspektors noch gar nicht erfolgt war. Es stand noch immer die

Begutachtung durch eine Fachfirma aus, wenn auch nicht mehr die Firma J. AG,

die erst entscheiden musste, ob der Schaden ihrer Meinung nach repariert werden

konnte. Und der Versicherung stand noch immer der Entscheid offen, die dereins-

tige Einschätzung des Schadens durch diese Fachfirma anzuerkennen oder nicht.

In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Versicherung zwingend eine

Offerte der Firma J. AG verlangt hätte. Vielmehr lässt die zitierte Aktennotiz den

E. 31 Schluss zu, dass die Offerte einer anderen Fachfirma für die Versicherung

grundsätzlich ebenso ausreichend gewesen wäre. Die Aussage von B., dass die

Firma J. AG nicht in der Lage sei, das Rolltor zu reparieren, beeinflusste in diesem

Sinne die Willensbildung der Versicherung nicht, da die Einschätzung des Scha-

dens durch eine andere Fachfirma in Aussicht gestellt wurde, welche die Versiche-

rung ihrerseits überprüfen und anerkennen oder ablehnen konnte. Selbst wenn die

Berufungskläger daher bezüglich der Begutachtung des Schadens durch die Firma

J. AG der Versicherung gegenüber nicht die Wahrheit gesagt haben, haben sie die

Versicherung in einem im eben geschilderten Sinne unwesentlichen Punkt

getäuscht. Darüber hinaus wäre vorliegend auch keine Arglist gegeben. Denn au-

genscheinlich würde es sich bei der Auskunft von B. um eine einfache Lüge han-

deln, deren Überprüfung weder nur sehr schwer möglich noch unzumutbar wäre,

hätte sich der Schadeninspektor doch nicht mit der mündlichen Mitteilung von B.

zufrieden geben müssen und hätte er ohne weiteres auf eine schriftliche Bestäti-

gung der Firma J. AG bestehen können. Die Berufungskläger haben im weiteren

den Schadeninspektor auch nicht von der Überprüfung ihrer Aussage abgehalten

noch durften sie davon ausgehen, dass er von einer Überprüfung ihrer Angaben

absehen werde, nachdem er bereits die Bestätigung von C. abgelehnt und in sei-

nem Schreiben vom 24. März 2000 deutlich gemacht hatte, dass er aufgrund seiner

bisherigen Erfahrungen davon ausgehe, dass das Rolltor repariert werden könne

(vgl. act. 5.12). Zudem bestand kein besonderes Verhältnis zwischen der Versiche-

rung und der Firma K., aufgrund dessen die Berufungskläger hätten voraussehen

können, dass eine Überprüfung ihrer Angaben unterbleiben würde. Aus dem Dar-

gelegten folgt, dass sich die Berufungskläger mit Bezug auf den Sachschaden am

Rolltor keines Versicherungsbetruges schuldig gemacht haben. Die diesbezügli-

chen Verurteilungen durch die Vorinstanz erfolgten daher zu Unrecht. Die Berufung

ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Berufungskläger sind bezüglich der Gel-

tendmachung des Schadens am Rolltor vom Vorwurf des versuchten Versiche-

rungsbetruges freizusprechen.

d) Die Berufungskläger haben der Versicherungsgesellschaft eine von ihnen

selbst hergestellte Rechnung der I. AG eingereicht, um zu belegen, dass eine Dritt-

firma den Sturmschaden in U. behoben habe. Die Firma I. AG war gemäss Akten-

lage Auftraggeberin für das Gerüst in U., hatte aber die Sturmschäden nicht besei-

tigt. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass dies die

Firma M. übernommen hatte. Insofern täuschten die Berufungskläger ihre Versiche-

rung über die Firma, die die Sturmschäden behoben hatte. Nicht getäuscht wurde

die Versicherung jedoch über den Umstand, dass eine Drittfirma die Reparaturen

E. 32 am Gerüst ausgeführt hatte. Damit aber täuschten die Berufungskläger die Versi-

cherung über einen unwesentlichen Punkt, der die Entscheidung über die Vermö-

gensdisposition nicht zu beeinflussen vermochte. Dies zeigen die folgenden Über-

legungen. In den Unterlagen der Versicherung finden sich eine Aktennotiz vom 25.

Januar 2000 sowie ein Schreiben vom 15. Februar 2000, erstellt von J. von der K.

Versicherung, aus welchen sich entnehmen lässt, dass gemäss AVB eine Windge-

schwindigkeit von über 75 km/h sowie zusätzliche Erfordernisse (umgeworfene

Bäume oder abgedeckte Dächer) erfüllt sein mussten, damit Sturmschäden von der

Police gedeckt waren. Weitere Voraussetzungen, insbesondere bezüglich der Per-

sonen/Firmen, die den Schaden beheben, werden nicht erwähnt. Es wird lediglich

darauf hingewiesen, dass bei gedeckten Ereignissen im Falle von Eigenleistungen

nur die Selbstkosten übernommen würden. Auch in der Entschädigungsvereinba-

rung, welche die Berufungskläger und die Versicherung bezüglich des Schadens in

U. bereits getroffen und unterzeichnet hatten und die sich ebenfalls in den Unterla-

gen der Versicherung findet, werden als Voraussetzungen für die Deckung von

Sturmschäden eine Windgeschwindigkeit von mehr als 75 km/h sowie kumulativ in

der Umgebung des Schadenortes umgeworfene Bäume oder abgedeckte Dächer,

die die Sturmstärke eingehender nachweisen, erwähnt. Einschränkungen bezüglich

der Personen/Firmen, die Sturmschäden beheben dürfen, werden auch hier keine

gemacht. Die Versicherung war gemäss Entschädigungsvereinbarung sogar bereit,

den Schaden in U. ausnahmsweise und ohne Präjudiz zu übernehmen, obwohl nur

die Windgeschwindigkeit von mehr als 75 km/h bestätigt, weitere Auswirkungen in

der Umgebung jedoch nicht nachgewiesen waren. Aus der Aktennotiz und dem

Schreiben beziehungsweise den AVB sowie der Entschädigungsvereinbarung geht

klar hervor, dass bezüglich der Personen/Firmen, die von der Police gedeckte

Sturmschäden behoben, keine Einschränkungen bestanden. Die Versicherung war

daher aufgrund der Police verpflichtet, die Kosten eines Sturmschadens zu bezah-

len, unabhängig von der Person/Firma, die den Schaden behob, sofern die Wind-

geschwindigkeit über 75 km/h lag und auch die übrigen Erfordernisse, nämlich um-

geworfenen Bäume oder abgedeckte Dächer, erfüllt waren. Einzige Differenzierung

bezüglich der Kosten bestand offensichtlich darin, dass bei Eigenleistungen der Ver-

sicherungsnehmerin lediglich die Selbstkosten vergütet wurden. Zwischen einzel-

nen Drittfirmen waren jedoch keine Differenzierungen vorgesehen. Daraus lässt

sich einzig schliessen, dass es für die Versicherung belanglos war, welche Drittfirma

den Schaden behob, solange tatsächlich eine Drittfirma aktiv wurde. Für die Leis-

tungspflicht der Versicherung bezüglich des Schadens in U. war es somit ohne Be-

deutung, ob dieser Schaden von der Firma I. AG oder von der M. behoben worden

ist. Die Täuschung der Berufungskläger über die Firma, die den Sturmschaden in

E. 33 U. behoben hatte, betraf somit einen Punkt, der den Entscheid über die Vermögens-

disposition nicht zu beeinflussen vermochte. Es fehlt vorliegend mithin an einer Täu-

schung über entscheidrelevante Tatsachen. Damit aber liegt kein versuchter Versi-

cherungsbetrug vor. Die Berufungskläger sind folglich von der Vorinstanz in diesem

Punkt zu Unrecht verurteilt worden. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen und die

Berufungskläger sind mit Bezug auf die Geltendmachung der Kosten des Sturm-

schadens in U. vom Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges frei zu spre-

chen.

6.

a) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen,

welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht

wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbrin-

gen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und

geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff.

5 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schrift-

stücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen

Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Ver-

kehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt

(BGE 123 IV 63 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass der Urkunde Beweis-

kraft zukommt. Es genügt, dass sie sich im Zusammenwirken mit anderen Mitteln

dazu eignet, eine Tatsache zu beweisen (BGE 100 IV 25). - Der Urkundencharakter

eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkunden-

charakter haben, mit Bezug auf andere nicht. So können Rechnungen unabhängig

davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den Beweis der Tatsache darstel-

len, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben

worden ist. An solchen Rechnungen können deshalb prinzipiell Urkundendelikte be-

gangen werden, etwa durch ihre unzulässige Veränderung (Urkundenfälschung)

oder, je nach den Umständen, durch ihre Beseitigung (Urkundenunterdrückung).

Die Rechnung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt im eben dargelegten

Sinne eine Urkunde dar. Sie gibt über eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung

Auskunft, nämlich dass der Aussteller eine bestimmte Forderung in Rechnung ge-

stellt hat. Im weiteren kommt ihr auch Beweisbestimmung zu, was allein schon aus

der Tatsache hervor geht, dass die Berufungskläger sie der Versicherung einge-

reicht haben, um die Behebung des Schadens in U. durch eine Drittfirma sowie die

dadurch entstandenen Kosten zu belegen. Ebenso ist sie zum Beweis geeignet;

auch dies wird durch die Einreichung der Rechnung an die Versicherung anschau-

lich verdeutlicht. Die Rechnung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt mithin eine

E. 34 Urkunde dar, soweit sie die Tatsache betrifft, dass eine Forderung vom Aussteller

in Rechnung gestellt worden ist. An ihr kann somit grundsätzlich ein Urkundendelikt

begangen werden.

b) Eine Urkundenfälschung begeht gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer in der

Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, unter anderem eine Urkunde fälscht oder

verfälscht. Das vom Gesetz erwähnte Fälschen meint den Fall, dass die ganze Ur-

kunde nicht von dem darauf angegebenen oder ersichtlichen Aussteller, sondern

von einem anderen angefertigt wird. Eine Urkunde verfälscht, wer eine solche, die

von einem anderen hergestellt wurde, nachträglich abändert; der so geschaffene

Erklärungsinhalt stammt alsdann nicht mehr vom Aussteller der Urkunde. Urkun-

denfälschung im eigentlichen Sinne erfasst folglich das Herstellen einer unechten

Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht iden-

tisch ist. Falschbeurkundung dagegen liegt vor, wenn der Ersteller einer echten Ur-

kunde dieser einen unwahren Inhalt gibt. Der Erklärungsinhalt stammt in diesem

Fall vom Aussteller der Urkunde, entspricht jedoch nicht den wirklichen Verhältnis-

sen. Bei der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne ist es dahingegen unerheb-

lich, ob der Inhalt der unechten Urkunde der Wahrheit entspricht oder nicht. Ebenso

belanglos ist, ob die Fälschung beziehungsweise Verfälschung leicht erkennbar ist

oder leicht überprüft werden kann (vgl. zum Ganzen L. Glanzmann-Tarnutzer in AJP

7/2002, S. 763 ff. und dort zitierte Entscheide). - Wie bereits dargelegt wurde, hat

B. im Auftrag von A. unter dem Briefkopf der Firma I. AG eine Rechnung angefügt,

die nicht von der Firma I. AG stammte. Damit jedoch wurde offensichtlich eine un-

echte Urkunde hergestellt, denn die ganze Rechnung stammt nicht von dem daraus

ersichtlichen Aussteller - der Briefkopf lässt eindeutig die I. AG als Urheberin er-

scheinen -, sondern von B.. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an-

gefügte Rechnung als solche den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Die Rech-

nung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt somit eine falsche Urkunde dar. Damit

ist vorliegend der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne

erfüllt.

c) Subjektiv verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB neben dem Vorsatz, die objektiven

Elemente des Tatbestandes zu erfüllen, auch Bewusstsein und Willen, dass die Ur-

kunde als vorgeblich echt verwendet wird, wobei Eventualvorsatz genügt. Im weite-

ren verlangt das Gesetz das Vorliegen der Absicht, einerseits einen anderen am

Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder andererseits sich oder ei-

nem anderen unrechtmässig einen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss einen

E. 35 dieser Umstände erfüllen wollen, und zwar gerade durch den täuschenden Ge-

brauch der Urkunde, wobei Eventualabsicht genügt. Der angestrebte Vorteil braucht

im weiteren nicht vermögensrechtlicher Art zu sein und auch nicht zu Lasten Dritter

zu gehen. Es genügt nach der Rechtsprechung jede Besserstellung. Ebenso wenig

muss der Vorteil als solcher unrechtmässig sein. Strafbar ist auch, wer mit der ge-

fälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen unge-

rechtfertigten Nachteil abwenden will (BGE 119 IV 234 E 2c; 121 IV 90 E 2). - B. hat

die Rechnung der I. AG am 24. März 2000 der Versicherung eingereicht. Im Begleit-

schreiben hielt sie fest, dass dies nun die richtigen Rechnungen für die Behebung

des Schadens in U. seien. Zweifellos hat B. die falsche Urkunde der Versicherung

mit Wissen und Willen eingereicht. Sie wusste, dass die Rechnung nicht von der

Firma I. AG stammte. Gegenüber der Versicherung erwähnte sie dies jedoch mit

keinem Wort, wies im Gegenteil darauf hin, dass dies nun die richtigen Rechnungen

seien. Sie wollte ohne Zweifel, dass die Urkunde als vorgeblich echt angesehen und

verwendet wird. Schliesslich hat sie mit der Einreichung der gefälschten Urkunde

der Firma K. einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen. Sowohl A. als auch

B. haben vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses ausgesagt, dass sie die

gefälschte Rechnung eingereicht hätten, weil die Rechnung der Drittfirma, die den

Schaden tatsächlich behoben habe, noch nicht eingetroffen gewesen sei, sie aber

auf das Geld von der Versicherung angewiesen gewesen seien. Damit wollten sie

sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, indem die Versicherungssumme

früher ausbezahlt werden sollte, als es bei Vorlage der korrekten Rechnung möglich

gewesen wäre. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung im eigentlichen

Sinne ist somit vorliegend erfüllt. Daran vermag auch der Einwand von B. nichts zu

ändern, dass es sich um ein Missgeschick ihrerseits gehandelt habe, habe sie doch

aus Versehen das Briefpapier des Auftraggebers für das Gerüst in U., der I. AG,

verwendet, anstatt das Papier der Drittfirma, die den Schaden behoben habe, der

Firma von E.. E. hat anlässlich seiner Zeugenaussage vor dem Kantonsgerichts-

ausschuss klar und eindeutig verneint, dass er der Firma K. blanko Brief- oder Rech-

nungspapier zur Verfügung gestellt habe. B. hatte daher gar kein Brief- oder Rech-

nungspapier der Drittfirma zur Verfügung. Es kann folglich nicht versehentlich zu

einer Verwechslung der Briefpapiere gekommen sein, wie sie B. geltend machen

will. B. hat offensichtlich vielmehr bewusst das Firmenlogo der Firma I. AG verwen-

det.

d) Es stellt sich auch im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung die

Frage, ob A. und B. als Mittäter anzusehen sind. Mittäter ist - wie bereits ausgeführt

- eine Person, die bei der Entschliessung, der Planung und der Ausführung einer

E. 36 Straftat mit anderen Tätern vorsätzlich und in massgebender Weise zusammenge-

wirkt hat, so dass sie als Hauptbeteiligte dasteht und es ohne ihre Mitwirkung nicht

zur Tat gekommen wäre. A. hat ausgesagt, dass es möglich sei, dass er und B.

zusammen die Rechnung mit dem Briefkopf der Firma I. AG erstellt hätten, um an

das Geld der Versicherung zu gelangen (polizeiliche Einvernahme vom 25. Oktober

2001, act. 6.2, S. 3 unten). Aus dieser Aussage geht hervor, dass A. über die falsche

Rechnung der I. AG im Bilde war, sogar bei ihrer Herstellung mithalf. Ohne Zweifel

wusste er auch und war damit einverstanden, dass B. die Rechnung an die Versi-

cherung schickte, um die Versicherungsleistung zu erhalten. B. hat in ihrer Einver-

nahme geltend gemacht, sie habe nur auf Anweisung von A. gehandelt und es sei

nicht ihre Aufgabe als Sekretärin, die Anweisungen ihres Chefs zu hinterfragen (vgl.

untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.4). B. arbeitet

seit bald zehn Jahren in der Firma K. als Sekretärin des Chefs. Sie wird von A. als

seine rechte Hand bezeichnet (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 25. Okto-

ber 2001, act. 6.2, S. 1 Mitte). Sie erledigt die gesamte Administration, hat die Pro-

kura und ist einzelzeichnungsberechtigt. Anlässlich der Befragung vor Schranken

des Kantonsgerichtsausschusses konnte sich der Kantonsgerichtsausschuss da-

von überzeugen, dass B. sehr gut über die Vorgänge in der Firma Bescheid wusste,

mancherorts sogar besser als A.. Es erscheint unter diesen Umständen sehr un-

wahrscheinlich, dass B. von der Fälschung der Rechnung nichts gewusst haben

soll. Im weiteren hat sie selbst ausgesagt, dass sie sonst nie eine Rechnung auf

fremdem Briefpapier erstellt habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 25.

Oktober 2001, act. 6.4, S. 2 unten). Es handelte sich somit für sie um einen sehr

ungewöhnlichen Vorgang. Ebenso muss aus ihren Aussagen geschlossen werden,

dass ihr bewusst war, dass an der Rechnung nur nichts zu beanstanden gewesen

wäre, wenn die I. AG der Verwendung des Firmenlogos zugestimmt hätte (untersu-

chungsrichterliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.4, S. 3 Mitte). Trotz-

dem will sie die Rechnung erstellt haben, ohne mit A. darüber gesprochen zu haben.

Dies erscheint aufgrund der Stellung von B. in der Firma sowie aufgrund der Tatsa-

che, dass sie offensichtlich wusste, dass die Rechnung nicht rechtens sein könnte,

nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass B. über die Fälschung der

Rechnung der I. AG im Bilde war und bei deren Herstellung und Verwendung einen

namhaften Tatbeitrag leistete. Unter diesen Umständen aber sind A. und B. bezüg-

lich der gefälschten Rechnung der I. AG als Mittäter zu behandeln. Nachdem sowohl

die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind, haben sich

daher A. und B. einer Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne schuldig gemacht.

Die diesbezügliche Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht. Die

Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 37 e) Abschliessend stellt sich die Frage, ob vorliegend allenfalls noch von ei-

nem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB gesprochen werden

könnte. Ein besonders leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn

das inkriminierte Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter

aufweist. Da lediglich besonders leichte Fälle privilegiert sind, ist ein strenger Mass-

stab anzulegen (BGE 128 IV 265 E 3.2). Ob ein besonders leichter Fall vorliegt,

hängt von den gesamten Umständen ab, die bei der Abwägung bezüglich des Ver-

schuldens zu berücksichtigen sind (BGE 103 IV 40). Vorliegend haben die Beru-

fungskläger unter dem Firmenlogo einer Fremdfirma eine Rechnung erstellt, um

nach ihren eigenen Aussagen früher in den Genuss von Versicherungsleistungen

zu kommen, als es mit der Originalrechnung möglich gewesen wäre. Sie haben

diese Rechnung der Versicherung zugeschickt und somit in Verkehr gebracht. Sie

wussten, dass sie nicht berechtigt waren, diese Rechnung auszustellen. Sie haben

offensichtlich ohne irgendwelche Bedenken gehandelt. Es kann unter diesen Um-

ständen nicht mehr von einem besonders leichten Fall gesprochen werden.

7.

Aus dem Dargelegten erhellt, dass A. und B. sich bezüglich der ge-

genüber der Versicherung als gestohlen gemeldeten Gegenstände eines versuch-

ten Versicherungsbetruges sowie bezüglich der Rechnung der Firma I. AG einer

Urkundenfälschung schuldig gemacht haben, während sie mit Bezug auf den Scha-

den am Rolltor und die Kosten der Schadensbehebung in U. durch eine Drittfirma

freizusprechen sind. Unter diesen Umständen aber ist die Strafe neu zuzumessen.

a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden

des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persön-

lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV

112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzu-

messung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den

gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tat-

komponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfol-

ges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die

Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfäl-

lige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch

BGE 118 IV 14). Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der

Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten

der Tatbegehung und dem Mass der Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zuge-

E. 38 schrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverlet-

zung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser

wiegt das Verschulden (vgl. auch BGE 118 IV 14; 124 IV 44 f.). Diese in die Waag-

schale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder -erhöhend, wobei in der Be-

gründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein

müssen. Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage gefor-

derten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des ge-

setzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles ohne Bindung an feste

Regeln und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu be-

stimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). Wenn jemand durch eine oder mehrere Hand-

lungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Aspera-

tionsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen.

Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Straf-

art gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den

mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Vorliegend sehen sowohl der

Straftatbestand des Betruges als auch derjenige der Urkundenfälschung als Strafe

Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vor.

b) Das Verschulden von A. und B. wiegt nicht leicht. Offensichtlich ohne die

geringsten Bedenken oder Skrupel haben sie der Versicherung mehr Gegenstände

als gestohlen gemeldet, als tatsächlich abhanden gekommen sind. Ebenso beden-

kenlos haben sie eine Rechnung gefälscht und der Versicherung zukommen lassen.

Damit haben sie sich in schwerwiegender Weise über grundlegendste Regeln des

Geschäftsverkehrs hinweggesetzt. Es wäre für sie im Weiteren ein Leichtes gewe-

sen, auf die Rechtsgutverletzungen zu verzichten. Insbesondere bezüglich der Ur-

kundenfälschung wird dies offenbar, wo sie als Grund für die Fälschung angaben,

dass sie zeitlich früher in den Genuss der Versicherungsleistungen hätten kommen

wollen, als dies mit der korrekten Rechnung möglich gewesen wäre. An der Tatsa-

che, dass sie leicht auf die Delikte hätten verzichten können, vermag auch der be-

hauptete Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund der angespannten finanziel-

len Lage in Folge des Umbaus auf die Zahlungen der Versicherung angewiesen

gewesen seien. Denn ohne Zweifel standen ihnen legale Wege offen, um die finan-

ziell allenfalls schwierige Zeit zu überbrücken. Dass sie trotzdem den deliktischen

Weg wählten, ist straferhöhend zu werten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der

Deliktsbetrag sich auf über Fr. 45'000.-- beläuft, also keine Bagatelle mehr darstellt,

und dass sie in beiden Fällen einzig aus finanziellen Motiven handelten, was bei

weitem keine achtenswerten Gründe darstellt. Bezüglich des Urkundendeliktes

E. 39 zeigten sie vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses zudem die ausgespro-

chen starke Tendenz, dieses zu bagatellisieren. Bei A. fallen im weiteren die Vor-

strafen erheblich straferhöhend ins Gewicht. Innerhalb von etwas mehr als neun

Jahren steht A. bereits zum fünften Mal vor Gericht, weil er lediglich wenige Monate

nach der letzten Verurteilung durch den Kreisgerichtsausschuss Surses am 15. Juli

1999 wieder straffällig geworden ist. A. war offensichtlich nicht in der Lage, aus den

bereits erfolgten Verurteilungen die notwendigen Lehren zu ziehen. Die wiederholte

Delinquenz weist ausserdem darauf hin, dass A. grosse Mühe bekundet, sich an

die verbindlichen Regeln des Rechts zu halten und diese Regeln als für ihn tatsäch-

lich verbindlich anzuerkennen. B. weist demgegenüber keine Vorstrafen auf, was

strafmindernd zu berücksichtigen ist. Strafschärfend fällt sowohl bei A. als auch bei

B. das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen ins Gewicht. Strafmildernd

kann der Richter die Tatsache berücksichtigen, dass das Delikt nicht zur Vollendung

gelangt ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist mithin ins pflichtgemässe Ermessen des

Richters gestellt, ob er die Tatsache, dass bezüglich eines Deliktes lediglich ein

vollendeter Versuch vorliegt, strafmildernd berücksichtigt. Er hat seinen Entscheid

unter Beachtung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu fällen; mass-

gebend sind insbesondere Art und Ausmass des ins Auge gefassten Taterfolges,

die Nähe des Erfolgseintritts und die tatsächlichen Folgen der Tat (BGE 121 IV 54).

Vorliegend haben die Berufungskläger der Versicherung gegenüber mehr Ge-

genstände als gestohlen gemeldet, als tatsächlich abhanden gekommen sind. Sie

haben versucht, dadurch eine unrechtmässige Auszahlung in der Höhe von über Fr.

45'000.-- zu erreichen, mithin einen namhaften Betrag. Die Versicherungsleistung

wurde im weiteren nicht ausbezahlt, weil die Versicherung im Zusammenhang mit

der gefälschten Rechnung der I. AG den Versicherungsvertrag am 13. April 2000

rückwirkend auf den 12. Dezember 1999 kündigte. In diesem Zeitpunkt waren je-

doch noch gar keine Zweifel an der Rechtmässigkeit des Deliktsgutverzeichnisses

aufgekommen, denn G. und H. wurden erst im September 2000 gefasst, so dass

grundsätzlich mit einer Auszahlung der Leistung gerechnet werden konnte. Es ist

daher vorliegend im Grunde genommen dem Zufall zuzuschreiben, dass die Versi-

cherungsleistung nicht ausbezahlt wurde. Die Berufungskläger jedenfalls haben al-

les ihnen mögliche getan, um eine Auszahlung zu erreichen. Unter diesen Umstän-

den aber rechtfertigt es sich, den Versuch lediglich leicht mildernd zu berücksichti-

gen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das Ge-

richt eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verbunden mit einer Busse in Höhe von

Fr. 2’000.-- als dem Verschulden von A., eine Gefängnisstrafe von einem Monat

verbunden mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.-- als dem Verschulden von B. an-

gemessen. Wird - siehe nachstehend - befürchtet, eine bedingt ausgesprochene

E. 40 Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, so kann

die Freiheitsstrafe mit einer Busse verbunden werden. Da im vorliegenden Fall öko-

nomische Motive bei der Tat eine Rolle gespielt haben, rechtfertigt sich - wie dies

schon die Vorinstanz getan hat - zusätzlich die Ausfällung einer Busse. Der zusätz-

lichen Ausfällung der Busse hat der Kantonsgerichtsausschuss bei der Bemessung

der Freiheitsstrafe Rechnung getragen (vgl. Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 1997, N 2 zu Art. 50 StGB).

8.

a) Im folgenden ist nun zu prüfen, ob A. und B. die Rechtswohltat des

bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderun-

gen bestimmen sich nach Art. 41 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objektiven und

subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Objektiv darf der Angeklagte

innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen

Verbrechens oder Vergehens keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als

drei Monaten verbüsst haben. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charak-

ter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheits-

strafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten, es

muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, Schweizeri-

sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 13 zu Art. 41

StGB). Dabei ist es unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden

Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizu-

messen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also

etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Vielmehr sind neben den Ta-

tumständen, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche

gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be-

währung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um aufgrund einer Gesamt-

würdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr

bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.; PKG 1994 Nr. 28, PKG 1993 Nr. 24 mit Hin-

weisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoffnung auf Be-

währung (BGE 115 IV 82; 100 IV 133, 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte

Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstreckung der

Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezialprävention

massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch

eine umfassende und intensive Auseinendersetzung mit der Täterpersönlichkeit

keine absolut zuverlässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der

günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage

im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsiche-

E. 41 rer Zukunftsaussicht Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit wei-

teren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist

der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Be-

gründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt

wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV

133; 115 IV 82; 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Be-

währung herrscht.

b) In casu wird eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten Gefängnis für A. und von

einem Monat Gefängnis für B. verhängt. Zudem mussten weder A. noch B. in den

letzten fünf Jahren vor der Tat eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr

als drei Monaten verbüssen. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des

bedingten Strafvollzuges sind somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann B. eine güns-

tige Prognose gestellt werden. Aus den Akten geht hervor, dass sie bis anhin über

keine Vorstrafen verfügte, sich mithin nichts zu schulden kommen liess. Es ist davon

auszugehen, dass die erstmals ausgefällte Warnstrafe zusammen mit dem Straf-

verfahren sie genügend zu beeindrucken vermag, so dass B. auch über die Probe-

zeit hinaus von der Begehung weitere Delikte abgehalten wird. Bei weitem grössere

Bedenken hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei A. an-

gebracht. Gegen eine günstige Prognose sprechen insbesondere die vier Vorstra-

fen. Offensichtlich war A. bis anhin nicht in der Lage, aus den bereits erfolgten Ver-

urteilungen die notwendigen Lehren zu ziehen. Auch im vorliegenden Verfahren

zeigte er kaum Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Tuns. Andererseits hat er

sich seit der Verübung der vorliegend zu beurteilenden Taten, mithin seit über 3 ½

Jahren, offensichtlich wohl verhalten. Kommt hinzu, dass die Strafe vollzogen wer-

den kann, sollte sich A. während der Probezeit etwas zu Schulden kommen lassen.

A. steht somit unter dem Zwang zum Wohlverhalten. Der Kantonsgerichtsaus-

schuss kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz A. gerade noch und im

Sinne einer letzten Chance eine günstige Prognose stellen durfte. Damit sind vor-

liegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen auch bezüglich A. erfüllt,

so dass ihm die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug gewähren durfte (vgl. im üb-

rigen Art. 146 Abs. 1 StPO mit dem Verbot der reformatio in peius).

c) Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine

Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Pro-

bezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbesondere

sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rückfällig-

keit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Be-

E. 42 währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122). Da

B. ohne Bedenken eine günstige Prognose gestellt werden kann, rechtfertigt es

sich, die Probezeit für ihre Strafe auf zwei Jahre festzusetzen. Wie bereits ausge-

führt, sprechen die Vorstrafen grundsätzlich gegen eine günstige Prognose für A..

Der Kantonsgerichtsausschuss trägt dieser Tatsache Rechnung, indem er die Pro-

bezeit - wie die Vorinstanz - auf drei Jahre ansetzt.

9.

Nachdem die Berufungskläger vorliegend in zwei Anklagepunkten frei-

zusprechen sind, ist die Kostentragung bezüglich der Untersuchungskosten und der

Kosten der Vorinstanz zu überprüfen.

a) Art. 158 Abs. 2 StPO bestimmt, dass dem Angeklagten in der Regel die

Verfahrenskosten nur teilweise auferlegt werden, wenn er vom Gericht nur wegen

eines Teils der eingeklagten Gegenstände verurteilt wird. Art. 157 StPO bestimmt,

dass bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens, das heisst wenn der Fall

bereits dem Gericht überwiesen wurde, dem Angeklagten beziehungsweise Ange-

schuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können,

wenn dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Unter-

suchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Im Lichte der Rechtsprechung

des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird diese Bestimmung gemäss konstan-

ter Praxis restriktive beziehungsweise zugunsten des Betroffenen ausgelegt. Eine

Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt höchstens

dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last ge-

legt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten

Kosten ein Kausalzusammenhag besteht (vgl. BGE 114 Ia 404). Dabei genügt es

jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung

oder Verlängerung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht

von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivil-

rechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl.

BGE 116 Ia 162 ff., BGE 115 Ia 111 ff. und 309 ff.; BGE 109 Ia 160 f.). Gemäss der

bundesgerichtlichen Praxis sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden. So ei-

nerseits diejenigen, in denen dem Beschuldigten ein prozessuales Verschulden im

engeren Sinne zur Last gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn dieser

die Untersuchungsorgane durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte

führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zur Verhandlung

erscheint. Andererseits gibt es jene Fälle, in denen dem Beschuldigten wegen des

Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden

mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrecht-

E. 43 lichen Gesichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrecht-

lich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich

aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschrie-

bene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung

stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder

dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162ff.; PKG 1995 Nr. 30; ZR 99

[2000] S. 13 ff., S. 24 ff. und S. 178 ff.; prozessuales Verschulden im weiteren

Sinne). Dem Angeschuldigten darf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf

gemacht werden, er habe sich trotz Freispruch strafbar gemacht (Die Praxis 4/2001,

Nr. 59).

b) Vorliegend wurden die Berufungskläger vom Vorwurf des versuchten Ver-

sicherungsbetruges im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Sachscha-

dens am Rolltor freigesprochen. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass

die Berufungskläger im eben besprochenen Sinne schuldhaft Anlass zur Durch-

führung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hätten. Sie haben

zum einen nur bestritten, dass der Schaden am Rolltor von ihnen oder den Mitar-

beitern der Firma K. verursacht worden sei, und zum andern haben sie geltend ge-

macht, dass der Schaden ihrer Meinung nach beim Einbruchdiebstahl entstanden

sei. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, die den Vorwurf des

versuchten Versicherungsbetruges im Zusammenhang mit der Geltendmachung

des Sachschadens am Rolltor betreffen, sind daher nicht von den Berufungsklägern

zu tragen. Es rechtfertigt sich folglich, die Kosten der Untersuchung und die vorin-

stanzlichen Gerichtskosten zu reduzieren. Den Berufungsklägern steht unter diesen

Umständen für die Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Sachscha-

den am Rolltor hatten, im weiteren eine aussergerichtliche Entschädigung zu.

c) Die Berufungskläger wurden auch bezüglich eines versuchten Versiche-

rungsbetruges im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Behebung der

Sturmschäden in U. freigesprochen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,

dass die gesamte Untersuchung bezüglich des Sturmschadens in U. dadurch aus-

gelöst wurde, dass die Berufungskläger der Versicherung eine gefälschte Rech-

nung einreichten. Erst in diesem Zeitpunkt stellte sich nämlich die Frage, ob der

Sturmschaden in U. tatsächlich von einer Drittfirma behoben worden war, wie es die

Berufungskläger von da an geltend machten, oder ob sie eine Drittfirma nur vor-

schoben, um höhere Versicherungsleistungen zu erhalten. Erst von diesem Zeit-

punkt an stand der Vorwurf des Versicherungsbetruges zur Diskussion, so dass

diesbezügliche Untersuchungshandlungen notwendig wurden. Anstoss zu den Ab-

E. 44 klärungen bezüglich der Drittfirma und somit zum vorgeworfenen versuchten Versi- cherungsbetrug gab somit einzig und allein die gefälschte Rechnung, welche die Berufungskläger der Versicherung zukommen liessen. Mit der Einreichung der ge- fälschten Rechnung haben die Berufungskläger aber in eklatanter Weise gegen das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstossen, was ihnen ohne Zweifel auch bewusst sein musste, versteht es sich doch von selbst, dass gefälschte Rechnungen weder hergestellt noch in den Geschäftsverkehr eingebracht werden dürfen. Damit aber haben die Berufungskläger zur Untersuchung bezüglich einer Drittfirma, die den Sachschaden am Gerüst in U. behoben hat, durch das Einreichen einer gefälschten Rechnung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schuldhaft begründeten Anlass gegeben. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Abklärung, ob eine Drittfirma den Schaden in U. beho- ben hat, haben daher die Berufungskläger zu tragen. 10. Die Berufungskläger dringen vorliegend mit ihrer Berufung lediglich teilweise durch. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Beru- fungsverfahrens den Berufungsklägern nur in reduziertem Umfang zu überbinden (vgl. Art. 160 Abs. 1 und 3 StPO). Der Kanton Graubünden wird im weiteren ver- pflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren eine entsprechend ih- rem Unterliegen reduzierte aussergerichtliche Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO).

E. 45 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil auf- gehoben. 2. A. und B. sind schuldig des vollendeten Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. A. wird mit 3 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. B. wird mit 1 Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4. Die Strafen werden aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren für A. und von 2 Jahren für B.. Nach den selben Fristen wird auch der Eintrag der Strafen im Strafregister bei Wohlverhalten gelöscht. 5.

a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'081.-- gehen zu je 3/8 zu Lasten von A. und B. und zu 2/8 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft), welcher A. und B. für das Unter- suchungsverfahren mit je Fr. 300.-- zu entschädigen hat.

b) Die Kosten der Vorinstanz von Fr. 3'500.-- gehen zu je 3/8 zu Lasten von A. und B. und zu 2/8 zu Lasten des Bezirkes Imboden. Der Bezirk Imboden hat A. und B. für das Gerichtsverfahren mit je Fr. 600.-- zu entschädigen.

c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zu 1/3 zu Lasten von A. und B. und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. und B. für das Berufungsverfahren mit je Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________

E. 46 Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 15. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 39/40 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Riesen- Ryser. —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger und der B., Berufungsklägerin, beide privat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 30. April 2003, mitgeteilt am 18. Juni 2003, in Sachen gegen die Berufungskläger, betreffend Betrugsversuch und Urkundenfälschung, hat sich ergeben: A.

a) A. wuchs in Landquart und AA. zusammen mit drei Geschwistern in geordneten Verhältnissen auf. Nach sechs Jahren Primar- und drei Jahren Real- schule absolvierte er bei der Firma AD. in AC. eine Lehre als Schreiner, die er er-

2 folgreich abschloss. Anschliessend war er für kurze Zeit in der Firma Z. in AA. tätig. Im Sommer 1988 absolvierte er die Rekrutenschule und im Frühjahr 1989 die Un- teroffiziersschule. Nach seiner Militärzeit trat er wieder bei der Baufirma Z. in AA. ein, wo er während vier Monaten tätig war. Im Jahre 1990 machte sich A. selbstän- dig und führte als Akkordant Schreinerei- und Gerüstbauarbeiten aus. Sechs Jahre später gründete er in P. ein eigenes Gerüstbauunternehmen. Derzeit beschäftigt er je nach Saison zwischen 13 und 15 Angestellten. Im Jahre 1999/2000 versteuerte er weder Einkommen noch Vermögen. Heute beläuft sich sein Bruttojahreseinkom- men gemäss eigenen Aussagen auf ungefähr Fr. 500'000.--. Von Januar 1998 bis April 2001 wurde die Firma von A. 33-mal über einen Betrag von insgesamt Fr. 377'806.85 betrieben. Ein offener Verlustschein ist jedoch nicht vorhanden. A. heiratete im Jahre 2000 AE. geborene AF.. Aus dieser Verbindung ist bis anhin eine Tochter hervorgegangen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit folgenden vier Vorstrafen verzeichnet: Am 16. August 1994 verurteilte ihn das Kreisgericht Rhäzüns wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen, Pro- bezeit 2 Jahre. Am 25. Oktober 1995 verurteilte das Kreisgericht Trins A. wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis, falscher Anschuldigung, Verletzung von Verkehrs- regeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und mehrfachem Fahren trotz Füh- rerausweisentzug zu 2 Monaten Gefängnis bedingt, Probezeit 3 Jahre, und Fr. 1'000.-- Busse. Der Kreispräsident Chur sprach A. am 27. November 1997 schuldig des Führens eines Fahrzeuges trotz Führerausweisentzug und Verletzung von Ver- kehrsregeln und bestrafte ihn mit 10 Tagen Haft und Fr. 200.-- Busse. Die Haft hat A. nach eigenen Angaben durch gemeinnützige Arbeit verbüsst. Schliesslich verur- teilte der Kreisgerichtsausschuss Surses A. am 15. Juli 1999 wegen Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften zu einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.--.

b) B. wuchs in P. zusammen mit zwei Geschwistern in guten familiären Ver- hältnissen auf. Nach sechs Jahren Primar- und drei Jahren Sekundarschule absol- vierte sie erfolgreich eine kaufmännische Lehre. Im Jahre 1992 arbeitete sie im Kaufhaus X. in Y. auf dem erlernten Beruf. Nachdem sie von 1993 bis Ende März 1994 bei der Firma V. in W. als Sekretärin tätig gewesen war, wechselte sie am 1. April 1994 als Sekretärin zur Gerüstbaufirma K. nach P.. Seit dem 7. März 1995 hat sie für diese Firma die Einzelprokura. Ihr Monatslohn beträgt nach eigenen Angaben Fr. 5'700.-- brutto.

3 B. ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Sie ist im Schweizerischen Zen- tralstrafregister nicht verzeichnet. Ihre Lebensführung und ihr allgemeines Verhal- ten gaben in der Gemeinde P. noch nie zu Klagen Anlass. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. März 2003 wurden A. und B. wegen mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 12. März 2003 folgender Sachverhalt zugrunde: „1.1 In der Nacht auf den 23. Februar 2000 drang eine zunächst unbe- kannte Täterschaft in die Werkhalle und das Büro der Gerüste- bauunternehmung K. in P., O., ein und entwendete Bargeld im Be- trage von Fr. 110.--, einen Münzzähleinsatz im Wert von Fr. 1'190.-- und WC-Papier. Zum Nachteil der Schreinerei D., die im selben Gebäude untergebracht ist, eignete sich die Täterschaft eine Bohrmaschine und eine Wasserwaage im Gesamtwert von Fr. 1'840.-- an. Bei diesem Einbruch wurde am Getränkeautoma- ten und an der Eingangstüre ein Schaden von insgesamt Fr. 300.-

- angerichtet. Im September 2000 konnten als Täter G. und H. ermittelt und überführt werden. 1.2 Am 23. Februar 2000 meldete die Angeklagte B. um 17.50 Uhr der Kantonspolizei P. den in der Nacht zuvor erfolgten Einbruch- diebstahl. Wahrheitswidrig gab sie aber an, es seien Waren im Wert von Fr. 47'458.-- gestohlen worden. Insbesondere hätten die Täter einen Kleintresor abtransportiert, in welchem sich Bargeld im Wert von Fr. 36'000.-- befunden hätte. Ausserdem wurden fol- gende Gegenstände als gestohlen gemeldet: zwei Fotokameras, zwei Mobiltelefone, ein Diktiergerät, zwei Schlagbohrmaschinen, zwei Vermessungsgeräte, vier Akkumulatoren und zwei Akkula- degeräte. Aufgrund der Angaben der Angeklagten erstellte die Kantonspolizei ein Deliktsgutverzeichnis. In den polizeilichen Ein- vernahmen vom 24. Februar 2000 und 8. November 2000 bestätigten beide Angeklagten die Richtigkeit des Deliktsgutver- zeichnisses. Am 29. Februar 2000 reichten sie der AH.-Versiche- rung eine Schadenanzeige ein. Darin gaben sie den Wert des ge- stohlenen Materials mit Fr. 45'321.-- an. Den an der Eingangstüre angerichteten Sachschaden bezifferten sie auf Fr. 2'000.--. Aus- serdem machten sie geltend, dass ein Rolltor beschädigt worden sei und sich allein dieser Schaden auf Fr. 15'000.-- belaufe. Die entsprechende Schadenanzeige wurde von der Angeklagten B. ausgefüllt und eigenhändig mit ‚ppa. B.’ unterzeichnet. 1.3 Die AH.-Versicherung anerkannte den geltend gemachten Scha- den am Rolltor in Höhe von Fr. 15'000.-- nicht und verlangte, die

4 Reparatur des Rolltors durch eine Fachfirma offerieren zu lassen. Am 17. März 2000 liess B. der Versicherung ein Schreiben der Metallbaufirma C. zukommen. Darin bestätigte C., dass das Roll- tor nicht mehr repariert werden könne, sondern ausgewechselt werden müsse. Die Versicherung verlangte in der Folge von den Angeklagten, bei der Firma J. AG in S. eine Reparaturofferte ein- zuholen. B. teilte am 30. März 2000 Herrn J. von der AH.-Versi- cherung mit, dass auch diese Firma nicht in der Lage sei, das Roll- tor zu reparieren, obwohl sie mit dieser Firma nie Kontakt aufge- nommen hatte. Die Versicherung lehnte in der Folge Zahlungen im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl vom 23. Februar 2000 ab. 1.4 Auch Schreinereibesitzer D. hatte am 24. Februar 2000 seiner Versicherung einen falschen Gesamtdeliktsbetrag angegeben. Obwohl ihm lediglich Geräte im Umfang von Fr. 2'565.-- abhanden gekommen waren, gab er den Gesamtdeliktsbetrag mit Fr. 13'930.-- an. Dieses Verfahren konnte in der Zwischenzeit rechts- kräftig erledigt werden. 1.5 Die beiden Angeklagten bestreiten den ihnen zur Last gelegten versuchten Versicherungsbetrug und behaupten, der Versiche- rung gegenüber korrekte Angaben gemacht zu haben. B. macht ausserdem geltend, nur auf Anweisung ihres Vorgesetzten ge- handelt zu haben. Sie gibt zu, den Brief der Metallbaufirma C. sel- ber geschrieben zu haben, worin bestätigt wird, dass das Rolltor nicht mehr repariert werden könne. Dieser Brief wurde indessen von C. unterschrieben. 2. Die Firma K. hatte der AH.-Versicherung bereits am 20. Dezem- ber 1999 eine Schadenanzeige zukommen lassen. Darin machte sie geltend, dass am 12. Dezember 1999 in U. beim Bürogebäude neben dem Bahnhof durch Sturmwinde Gerüstteile beschädigt und Abdeckmaterial weggerissen worden sei. Die Schadenan- zeige wurde auch in diesem Fall von der Angeklagten B. erstellt und von ihr mit ‚ppa. B.’ unterzeichnet. Der Schadenanzeige bei- gelegt wurde eine Rechnung der Firma K., datiert vom 20. De- zember 1999. Nach dieser Rechnung belief sich allein der Arbeits- aufwand für die Behebung der Sturmschäden auf Fr. 20'076.70. In der Folge machte die Versicherung die Angeklagten darauf auf- merksam, dass sie laut Vertrag nur verpflichtet sei, die Selbstkos- tenansätze zu bezahlen, die sich im konkreten Fall auf Fr. 11'367.-

- beliefen. Daraufhin erstellte B. auf Anweisung von A. auf dem Briefpapier der Firma I. AG, T., eine Rechnung in der Höhe von Fr. 20'076’70 und liess diese fingierte Rechnung am 24. März 2000 der AH.-Versicherung zukommen. Mit dieser Rechnung wollten die Angeklagten beweisen, dass die Reparaturarbeiten von einer Drittfirma ausgeführt worden seien, weshalb von der Versicherung der gesamte in Rechnung gestellte Betrag geschul- det werde. Die Firma I. AG hatte indessen mit den in Frage ste- henden Reparaturarbeiten nichts zu tun gehabt. Da der AH.-Ver-

5 sicherung die Rechnungstellung auf dem Briefpapier der Firma I. AG verdächtig vorkam, nahm sie direkt mit dieser Firma Kontakt auf, welche bestätigte, dass die in Frage stehende Rechnung nicht von ihr stammte. In der Folge löste die AH.-Versicherung sämtliche Verträge mit der Gerüstbaufirma K. auf und verweigerte jegliche Versicherungsleistungen. A. liess durch seinen Anwalt am 24. September 2002 vorbringen, die in Frage stehenden Reparaturarbeiten seien nicht durch die Firma I. AG, sondern durch die Firma L. Ges.m.b.H. in AB. vorge- nommen worden. Zum Beweis dieser Behauptung legte der An- geklagte eine Rechnung der Firma L. Ges.m.b.H., vom 31. De- zember 1999 zu den Akten. Die Firma L. Ges.m.b.H. befindet sich allerdings seit Mai 2000 im Konkurs. Abklärungen bei den zustän- digen österreichischen Konkursbehörden haben zudem ergeben, dass sich diese Rechnung nicht bei den Konkursakten befindet. Die österreichischen Behörden teilen ausserdem mit, dass die Firma L. Ges.m.b.H. gemäss den Aussagen des ehemaligen Fir- meninhabers seit Beginn 1999 nicht mehr aktiv gewesen sei. Die letzten Rechnungen dieser Firma datierten von September 1999.“ C. Mit Urteil vom 30. April 2003, mitgeteilt am 18. Juni 2003, erkannte das Bezirksgericht Imboden: „1. A. und B. sind schuldig des mehrfachen vollendeten Betrugsver- suchs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird A. mit sechs Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Gegenüber B. wird eine Gefängnisstrafe von vier Monaten, verbunden mit einer Busse von Fr. 1'000.--, ausge- sprochen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Falle von A. unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. B. wird der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ebenfalls gewährt. 4. Der Eintrag der Bussen im Strafregister wird bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von drei Jahren bei A. und einer sol- chen von zwei Jahren bei B. gelöscht. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'081.--

- der Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- total somit Fr. 6'581.-- werden, unter solidarischer Haftung, A. und B. je zur Hälfte aufer- legt.

6 6. Rechtsmittelbelehrung. 7. Mitteilung.“ In der Begründung hielt es fest, G. und H. hätten zum Einbruch in das Ge- schäft von A. genaue und übereinstimmende Aussagen gemacht. Sie hätten stets beteuert, nur etwas Bargeld, eine Münzzähleinheit sowie ein Packet Toilettenpapier mitgenommen zu haben. Den Diebstahl eines Tresors hätten sie immer bestritten. Die Aussagen von A. und B. bezüglich des Tresors widersprächen sich hingegen sehr deutlich. Da nach Angaben der Angeklagten in diesem Tresor viel Geld aufbe- wahrt worden sei, seien die Differenzen umso erstaunlicher. Es sei auch nicht nach- vollziehbar, weshalb nicht der grosse Tresor in der Halle habe benutzt werden kön- nen. Es blieben erhebliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel, ob der Tresor überhaupt jemals vorhanden gewesen sei. Der Tresor sei in Tat und Wahr- heit nur erfunden worden, um sich von der Versicherung das Geld ausbezahlen zu lassen. Gleich verhalte es sich mit dem angeblich am Rolltor verursachten Schaden. Den Aussagen von G. und H. sei nirgends zu entnehmen, dass sie sich am Rolltor zuschaffen gemacht hätten. Es erscheine tatsächlich als fragwürdig, weshalb G., der als ehemaliger Mitarbeiter von A. mit den örtlichen Verhältnissen bestens ver- traut gewesen sei, durch Aufbrechen des Rolltores ins Gebäudeinnere habe gelan- gen wollen, anstatt den bedeutend einfacheren und leiseren Weg über die Ein- gangstüre zu wählen. Im Weiteren habe A. auch bezüglich des Rolltors unterschied- liche Angaben gemacht. B. habe zudem wider besseres Wissen der Versicherung gegenüber behauptet, auch die Firma J. AG könne den Schaden nicht beheben. Wäre ein Fachmann dieser Firma jedoch tatsächlich aufgeboten worden, so würde eine schriftliche Offerte bestehen. Eine solche sei jedoch im ganzen Verfahren nie vorgelegt worden. Wenig glaubwürdig und mit zahlreichen Ungereimtheiten behaf- tet seien auch die Aussagen der Angeklagten in Bezug auf den am 12. Dezember 1999 in U. an einem ihrer Baugerüste entstandenen Sturmschaden. Nachdem die Versicherung den Schaden nur auf Selbstkostenbasis habe vergüten wollen, sei die eigene Rechnung einfach auf das Briefpapier der Firma I. AG übertragen worden. Erst sehr viel später sei eine dritte Firma genannt worden, die die Arbeiten ausge- führt haben solle. Diese dritte Firma befinde sich jedoch im Konkurs und sei seit Beginn des Jahres 1999 nicht mehr aktiv gewesen. Die Angeklagten hätte daher sowohl versucht, ungerechtfertigte Versicherungsleistungen zu beziehen, als auch eine Urkunde verwendet, die den Anschein erweckte, sie stamme von jemand an- derem, als sie tatsächlich stamme. Sie seien daher des mehrfachen vollendeten Betrugsversuches sowie der Urkundenfälschung schuldig.

7 D. Gegen dieses Urteil erhoben A. und B. am 9. Juli 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragen: "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 30. April/18. Juni 2003 i.S. des Berufungsklägers [recte: der Berufungskläger] sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungskläger seien von sämtlichen Vorwürfen freizuspre- chen, eventualiter die Strafen gegen die Berufungskläger seien angemessen zu re- duzieren. 3. Unter voller Kosten und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten des Staates. 4. Antrag in formeller Hinsicht 1. Es seien die Akten im Zusammenhang mit der Verurteilung von D. betreffend Betrugsversuch aus den vorliegenden Akten zu entfernen (act. 5.18). 2. Es sei E. als Zeuge einzuvernehmen." In der Begründung beantragen sie im Weiteren die Durchführung einer münd- lichen Berufungsverhandlung. Bezüglich des Einbruchs vom Februar 2000 stellen sie fest, dass G. bei A. gearbeitet habe und mit diesem im Streit auseinander ge- gangen sei. Die Erklärung, dass G. gewissermassen als "Retourkutsche" nun den Diebstahl eines Tresors bestreite, sei unter diesen Umständen nachvollziehbar. Hinzu komme, dass G. und H. eine grosse Summe auf die Seite hätten legen kön- nen, indem sie diese Beute abgestritten hätten. Bezüglich der angeblich unpräzisen und widersprüchlichen Angaben der Angeklagten zum Tresor sei festzuhalten, dass der Arbeitstag von A. ein äusserst intensiver sei. Hinzu seien im Zeitpunkt des Ein- bruchs noch die Umbauarbeiten gekommen. Die Einvernahmen lägen zudem ein halbes Jahr beziehungsweise zwei Jahre auseinander. Es gebe für A. wichtigeres, als sich mit Aussehen und Herkunft des Tresors zu beschäftigen. Dies erst recht deshalb, weil es sich nur um eine kurzfristige Lösung gehandelt habe. Auch bezüg- lich des Inhalts des Tresors hätten die Angeklagten plausible Erklärungen abgege- ben. Da im Gerüstbausektor einzelne beigezogene Unternehmer sofort entschädigt werden müssten, sei der Überblick über den aktuellen Bestand solcher Bargeldgut- haben (erst recht im Nachhinein) schwer zu bewahren. Die unterschiedlichen An- gaben über die Höhe seien durchaus nachvollziehbar. Die Benützung des grossen Tresors in der Halle sei zwar nicht unmöglich gewesen, aber aufgrund des Umbaus für eine unbestimmte Anzahl Beobachter einsehbar. Die Ausführungen der Ange-

8 klagte seien daher durchaus erklärbar und sie seien vom Vorwurf des Betrugsver- suchs frei zu sprechen. Bezüglich des Rolltores sei unbestritten, dass dieses nach dem Einbruch beschädigt gewesen sei. Dass diese Beschädigung vorbestanden habe, sei weder behauptet noch bewiesen. Wie der Schaden entstanden sei, hätten die Angeklagten nicht genau wissen können. Dies werde ihnen jedoch von der Vor- instanz vorgeworfen. Fälschlicherweise habe die Vorinstanz B. im weiteren vorge- worfen, sie habe die Bestätigung der Firma C. aufgesetzt. B. erledige die Korre- spondenz und Buchhaltung dieser Unternehmung, was wohl nichts Verwerfliches sei. C. habe mit seiner Unterschrift bestätigt, dass dieses Rolltor nicht repariert wer- den könne. Bei Zweifeln wäre es an der Versicherung gelegen, einen Schadensex- perten vorbeizuschicken. Den Angeklagten aber sei kein deliktisches Handeln nach- gewiesen worden, weshalb sie auch in diesem Zusammenhang von sämtlichen Vor- würfen freizusprechen seien. Mit Bezug auf den Sturmschaden in U. hielten sie fest, dass zugegebenermassen eine falsche Rechnungsstellung auf dem Papier der Firma I. AG erfolgt sei. Die Erklärung für diese falsche Rechnungsstellung, verbun- den mit dem Jahresabschluss in der Unternehmung K., werde nicht einmal zur Kenntnis genommen. Der offerierte Beweis, die Einvernahme von E. als Zeugen, sei mit unzulänglichen Erklärungen nicht zugelassen worden. Die Angeklagten hät- ten plausibel erklärt, warum die offensichtlichen Ungereimtheiten eingetreten seien. Welche Unternehmung von E. den Sturmschaden repariert habe, entziehe sich der Kenntnis der Angeklagten. Bewiesen sei jedoch die Zahlung an E.. Im Weiteren sei B., selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden, nicht Mittäterin sondern nur Gehilfin, da sie Angestellte von A. sei und dessen Anweisungen im Rahmen des Üblichen und Vernünftigen ausführe. Dass die Angeklagten die Vorwürfe bestreiten würden, dürfe nicht zu einer Erhöhung der Strafe führen. Die Vorstrafen von A. hätten mit der vorliegend zu beurteilenden Sache nichts zu tun, weshalb sie unbeachtlich seien. Berücksichtige man im Weiteren, dass B. nicht Mittäterin gewesen sei, so müsse das Strafmass vor allem bei ihr massiv reduziert werden. Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 verzichtete das Bezirksgericht Imboden auf eine eigentliche Vernehmlassung unter Verweisung auf die Ausführungen im ange- fochtenen Urteil und die Akten. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Berufung. E. Am 15. Oktober 2003 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kan- tonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Anwesend waren A. und B. sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill. Die Staatsanwaltschaft Graubün- den hatte im Sinne von Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme an der Berufungs-

9 verhandlung verzichtet. In der Befragung bestätigten A. und B. mehrheitlich die von ihnen in den polizeilichen und in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen ge- machten Aussagen. Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill hielt sich an seine bereits mit der Berufungsschrift vorgebrachten Anträge und deren Begründung. Der als Zeuge beantragte E. wurde im Verlauf der Berufungsverhandlung ein- vernommen. In seinem Schlusswort hielt A. fest, er arbeite täglich bis zu 20 Stunden und das 300 Tage im Jahr. Er versuche, etwas aufzubauen, und er habe schon etwas aufgebaut. Der Dieb, der ihn in der Nacht zum 23. Februar 2000 bestohlen habe, habe nur eine bedingte Strafe erhalten, laufe frei herum. Ihm aber solle nun etwas angehängt werden. B. erklärte in ihrem Schlusswort, sie hoffe, dass den Ausführun- gen ihres Verteidigers Glauben geschenkt werde. Warum werde einem Dieb ge- glaubt, ihnen aber nicht? Bezüglich der Rechnung der I. AG habe sie einen Fehler gemacht, was sie eingestehe. Auf die weitere Begründung der Anträge, die weiteren Erläuterungen der Be- rufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsaus- schuss Graubünden sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.

a) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verur- teilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

b) Die Berufungskläger stellen zunächst den Antrag, es seien die Akten im Zusammenhang mit der Verurteilung von D. betreffend Betrugsversuch aus den vor- liegenden Akten zu entfernen. Zur Begründung führen sie an, dass insbesondere das Strafmandat gegen D. der Staatsanwaltschaft Graubünden einzig dazu dienen würde, Stimmung gegen die Berufungskläger zu machen. Auch wenn sich die Be-

10 triebe von D. und A. unter dem gleichen Dach befinden würden und die Täterschaft in beiden Fällen die gleiche gewesen sei, gehe es nicht an, die Berufungskläger durch die Akten aus dem Strafverfahren gegen D. in ein schlechtes Licht zu rücken. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, warum die Verurteilung von D. die Berufungskläger in ein schlechtes Licht rücken sollte, denn zum einen wird in den Akten aus dem Verfahren gegen D. weder auf das vorliegende Verfahren Bezug genommen noch werden das vorliegende Verfahren oder die Berufungskläger auch nur erwähnt. Zum andern ist offensichtlich und es benötigt keiner weiteren Aus- führungen, dass aus der Tatsache, wonach D. zugestandenermassen gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft falsche Angaben bezüglich der in der Nacht auf den 23. Februar 2000 gestohlenen Gegenstände gemacht hat, überhaupt nichts zu Gunsten oder zu Lasten der Berufungskläger abgeleitet werden kann. Insbesondere kann daraus augenscheinlich nicht geschlossen werden, die Berufungskläger hät- ten ihrerseits in betrügerischer Absicht falsche Angaben gegenüber ihrer Versiche- rungsgesellschaft gemacht. Ob und auf welche Weise D. sich strafbar gemacht hat, ist für das vorliegende Verfahren völlig belanglos. Was jedoch Beachtung findet, ist die Tatsache, dass G. und H. im Verfahren gegen D., in dem es ebenso um die Ereignisse in der Nacht auf den 23. Februar 2000 ging wie vorliegend, offensichtlich wahrheitsgemäss ausgesagt haben. Diese Tatsache ist nämlich einer von mehreren Punkten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G. und H. im vorliegenden Verfahren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt daher in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2003 völlig zu recht aus, dass die unbestrittenermas- sen zutreffenden Aussagen von G. und H. im Fall D. ein Indiz dafür seien, dass G. auch im vorliegenden Strafverfahren wahrheitsgemäss ausgesagt habe. Dies sei auch der Grund, weshalb die Akten aus dem Fall D. vorliegend beigezogen worden seien. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger dienen somit die Akten im Zu- sammenhang mit der Verurteilung von D. in keiner Weise dazu, gegen die Beru- fungskläger in irgendeiner Weise Stimmung zu machen. Sie dienen vielmehr der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G. und H. und von deren Glaub- würdigkeit. Der Antrag der Berufungskläger auf Entfernung dieser Akten wird daher abgelehnt.

c) Im weiteren beantragen die Berufungskläger die Einvernahme von E. als Zeuge. Zur Begründung führen sie an, die Sturmschäden in U. seien von einer der Firmen von E. behoben worden. Weder der Untersuchungsrichter noch die Vorin- stanz hätten diesen Umstand genügend abgeklärt. Trotzdem erachte es die Vorin- stanz als erwiesen, dass diese Arbeiten nicht von einer Drittfirma erbracht worden seien. Der Vorwurf und die Verurteilung wegen Betrugsversuchs im Zusammen-

11 hang mit der Geltendmachung der Kosten der Sturmschäden in U. würden aber so schwer wiegen, dass sie als Berufungskläger ein Anrecht darauf hätten, dass E. als Entlastungszeuge einvernommen und die Darstellung des Sachverhaltes mit Bezug auf die Drittarbeiten an der Baustelle in U. rechtsgenüglich abgeklärt werde. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Berufungskläger erstmals mit Schreiben vom

24. September 2002 durch ihren Anwalt geltend machen lassen, die Sturmschäden in U. seien durch die Firma L. Ges. m. b. H. behoben worden. Als Beweis für ihre Aussage haben sie eine Rechnung dieser Firma vom 31. Dezember 1999 vorgelegt. Der Untersuchungsrichter hat daraufhin ein Rechtshilfegesuch an das Bezirksge- richt Bregenz gestellt, worin er um Abklärung der Echtheit und der Begründetheit der von den Berufungsklägern eingereichten Rechnung bat. Im Rahmen dieser Ab- klärungen wurde E. offensichtlich von der österreichischen Gendarmerie befragt, wie sich aus dem Erledigungsbericht des Gendarmeriepostens Sulz (act. 6.15) er- gibt. Darin werden die Aussagen von E. gegenüber der Gendarmerie vom schrei- benden Polizisten jedoch in eigenen Worten zusammengefasst. Eine schriftliche Einvernahme von E. fehlt. Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass E. lediglich von der Polizei informell und mündlich befragt worden ist. Er hat bis anhin nicht als formeller Zeuge ausgesagt. Die Vorinstanz lehnte die Einver- nahme von E. mit der Begründung ab, seine Aussage vermöge nichts daran zu än- dern, dass die Berufungskläger in arglistiger Weise eine Rechnung auf dem Brief- papier der I. AG erstellt und der Versicherung übermittelt hätten. Dabei übersieht die Vorinstanz jedoch, dass E. zwar nichts zur Frage einer möglichen Urkundenfäl- schung aussagen kann, seine Aussage jedoch zentral ist für die Beantwortung der Frage, ob der Sturmschaden in U. tatsächlich von einer Drittfirma behoben worden ist, wie es die Berufungskläger geltend machen. Falls diese Frage bejaht werden muss, kann den Berufungsklägern bezüglich der Geltendmachung der Kosten der Sturmschäden in U. kein Betrug vorgeworfen werden, da der Versicherung unter diesen Umständen kein Schaden entstanden wäre. Die Aussage von E. ist daher sehr wichtig. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die L. Ges.

m. b. H. gemäss Aktenlage zu Beginn des Jahres 1999 ihre Tätigkeit eingestellt hat und in der Zwischenzeit Konkurs gegangen ist. Denn bei den Akten findet sich eine schriftliche Bestätigung der M. Ges. m. b. H., dass sie die Zahlung der Firma K. für den Aufwand zur Behebung des Schadens in U. erhalten habe. E. besitzt oder be- sass offensichtlich zumindest zwei Firmen, deren Namen sich sehr stark ähnlich sind. Gemäss Aktenlage ist nun aber nicht geklärt, warum die eine Firma die Rech- nung erstellt, die andere Firma jedoch die Zahlung entgegen genommen hat. Es ist daher die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass, wenn eine Firma von E. tatsächlich die Sturmschäden in U. behoben haben sollte, diese Arbeiten auch von

12 der M. Ges. m. b. H. durchgeführt worden sein könnten, da diese Firma offensicht- lich die Zahlung entgegen genommen hat. Unter diesen Umständen erachtete es der Kantonsgerichtsausschuss als geboten, dem Antrag der Berufungskläger auf Einvernahme von E. als Zeuge statt zu geben. Da die Untersuchung neben der Ein- vernahme von E. jedoch keiner weiteren Ergänzung bedarf und E. sich zur Verfü- gung des Gerichtes hielt, nahm der Kantonsgerichtsausschuss die Zeugenbefra- gung anlässlich der Hauptverhandlung selbst vor. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft den Berufungsklägern vor, sie hätten nach dem Einbruch vom 23. Februar 2000 in das Geschäft von A. der Versicherung gegenüber einen zu hohen Schaden angegeben. Im weiteren hätten die Berufungskläger bezüglich eines Sturmschadens in U. der Versicherung eine gefälschte Rechnung eingereicht sowie geltend gemacht, der Schaden in U. sei von einer Drittfirma behoben worden, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Berufungskläger bestreiten diese Sachverhalte. Es stellt sich somit vor- liegend zunächst die Frage, ob in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür zu fin- den sind, dass die Berufungskläger die ihnen zur Last gelegten Straftatbestände begangen haben, oder nicht.

a) Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich der Sach- verhalte zu ermitteln, die Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei hat das Gericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel ent- scheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafpro- zessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be- weis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK flies- senden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst

13 um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollzieh- bar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Be- weise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Die allgemeine Rechtsregel "in dubio pro reo" kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Dar- stellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist we- niger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit ande- ren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussa- gen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe

14 Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächun- gen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen ge- prüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arnt- zen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdig- keitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftig- keit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbar- keit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteili- gung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3. In einem ersten Schritt sind die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in das Geschäft von A. in der Nacht auf den 23. Februar 2000 zu prüfen.

a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die Berufungskläger nach dem Einbruch im Februar 2000 gegenüber der Versicherung mehr Gegenstände als gestohlen ge- meldet haben, als tatsächlich entwendet worden sind. Dazu sind vorerst die Aussa- gen der Berufungskläger zu gewichten. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2000 (act. 4.5) gab A. zu Protokoll, dass eine Schlagbohrmaschine inklu- sive Ladegerät und Akku, zwei Digitalkameras, zwei Lasermessgeräte, ein Diktier- gerät und ein Tresor mit ungefähr Fr. 36'000.-- Inhalt gestohlen worden seien. Den Tresor, der bereits vorhanden gewesen sei, habe er benutzt, weil durch den Umbau im Geschäft der grosse Tresor im normalen Büro nicht oder nur schwer habe be- nutzt werden können. Es sei eine Übergangslösung gewesen. Der Umbau habe vor ca. drei Wochen begonnen und sei in ungefähr 1 ½ Monaten beendet. Bezüglich Marke etc. des Deliktsgutes befragt, sagte er unter anderem aus, der Tresor sei schon sehr alt gewesen, weshalb er die Marke nicht sagen könne. Das Schloss sei ein normales Zylinderschloss gewesen, wie ein Kaba-Schloss. Die Grösse des Tre- sors sei ca. 50x40x40 cm gewesen. Innen hätte der Tresor ein Fach oben gehabt. In einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2000 (act. 4.12) er-

15 klärte A. unter anderem, im kleinen Tresor, der gestohlen worden sei, hätten sich Fr. 30'000.-- befunden. Das Geld sei dort ab und zu von ihm und von seiner Se- kretärin B. deponiert worden. Er könne aber nicht mehr sagen, wann wie viel Geld in den Tresor gelegt oder aus dem Tresor genommen worden sei. Über das Geld werde aber von seiner Sekretärin ein Kassabuch geführt. Ein Teil des Geldes sei bestimmt auch Schwarzgeld gewesen. Er habe diesen Tresor einmal bei einer Auk- tion ersteigert. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2002 (act. 4.15) gab A. zu Protokoll, dass es sich um einen braunfarbenen Tresor mit den Massen von ungefähr 80x60x45 cm gehandelt habe. Innen habe der Tresor wohl eine andere, helle Farbe gehabt. Soweit er sich noch erinnern könne, habe der Tresor innen keine weiteren Unterteilungen gehabt. Der Tresor habe mit einem Schlüssel geöff- net werden müssen. Er glaube, dass es sich dabei um einen Bartschlüssel gehan- delt habe. Zu sagen sei, dass seine Sekretärin B. und er je einen Schlüssel zu die- sem Tresor gehabt hätten. Vorwiegend habe er dort Geld versorgt. Es habe jedoch auch Geschäftsakten darin gehabt. Da er ab und zu Schwarzgeld in den Tresor gelegt habe, sei kein Buch über den im Tresor befindlichen Geldbetrag geführt wor- den. Es dürften aber zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 30'000.-- darin gewesen sein. Es habe sich beim Tresor um ein älteres Model gehandelt, welches er, so glaube er, durch ein Inserat in der "Tierwelt" oder in der "Fundgrueb" gefunden habe. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 19. August 2002 (act. 1.3) sagte A. schliesslich aus, dass er hinter dem Deliktsgutverzeichnis stehe und über- zeugt sei, dass G. und H. alle diese Gegenstände gestohlen hätten. Zu den Wider- sprüchen in seinen Aussagen bezüglich des Tresors führte er aus, dass er zwei Jahre nach dem Einbruch sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können. Er habe den Tresor auch nicht häufig gebraucht und ihn nur während der Umbauphase im Geschäft benutzt. In Bezug auf den Erwerb des Tresors halte er fest, dass er diesen aufgrund eines Inserates in der "Tierwelt" gekauft habe. Auf Ergänzungs- frage von Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill hielt A. fest, er habe den Tresor ca. drei oder vier Mal selbst geöffnet, um etwas hinein zu legen oder heraus zu nehmen. Sie hätten nur einen Schlüssel gehabt, den die Sekretärin jeweils aus der Büro- schublade habe nehmen müssen, wenn sie den Tresor habe bedienen wollen. Er habe den Tresor in der Zeitspanne von acht bis zwölf Monaten drei oder vier Mal persönlich bedient. Der grosse Tresor stehe in der Halle, übrigens schon vor dem Umbau, da er wegen seiner Grösse nicht ins Büro habe genommen werden können. In der Halle habe jedermann in den Tresor hineinsehen können, wenn er offen ge- wesen sei. Er habe das Schwarzgeld separat aufbewahren wollen. Zu diesem Zweck habe er den kleinen Tresor gekauft, den er im Büro versteckt habe. Wann er diesen Tresor gekauft habe, wisse er nicht mehr. Er besitze neben dem grossen

16 Tresor im Geschäft und dem gestohlenen kleinen Tresor noch einen Tresor zu Hause, welchen er allerdings beim Umzug verkauft habe. Er könne sich bei diesem nicht mehr erinnern, ob dieser unterteilt gewesen sei. Er wisse aber mit Sicherheit, dass dieser einen Bartschlüssel gehabt habe. B. ihrerseits sagte gegenüber der Po- lizei am 8. November 2000 unter anderem aus (act. 4.13), sie hätte erst am Abend des 23. Februar 2000 festgestellt, dass eingebrochen worden sei. Da wegen dem Umbau ein Durcheinander geherrscht habe, hätten sie nicht sofort feststellen kön- nen, was gefehlt habe. Sie habe dies daher in den darauf folgenden Tagen mit A. besprochen. Der Tresor mit dem Geld sei entwendet worden. Darin hätten sich Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.-- befunden. Sie führe die Buchhaltung vom gesamten Geld- verkehr. Speziell über das Geld im Tresor werde kein separates Kassabuch geführt. Den Tresorschlüssel besitze nur der Chef. Der Chef hebe jeweils Geld ab und lege dieses in den Tresor oder er entnehme dem Tresor Geld. Sie könne nicht genau sagen, wie viel Geld sich jeweils im Tresor befinde. Wenn der Chef ihr den Tresor- schlüssel übergebe, könne sie selber Geld aus dem Tresor nehmen oder hineinle- gen. Sie könne auch nicht sagen, warum so viel Geld in dem Tresor gewesen sei. Sie wisse im weiteren nicht, woher der Tresor stamme. Es existiere auch keine In- ventarliste. Auf den Betrag von Fr. 36'000.-- seien sie gekommen, weil der Chef wisse, wie viel Geld sich im Tresor befunden habe. Sie selbst könne sich wegen des Durcheinanders, das geherrscht habe, nicht mehr daran erinnern. Es sei ein kleiner Tresor gewesen, etwa 50 cm hoch. Es habe nie jemand sonst den Tresor gesehen. Zum Deliktsgutverzeichnis befragt bestätigte sie, dass die aufgeführten Gegenstände weg seien. Sie habe sie vor dem Einbruchdiebstahl alle gesehen, nachher habe sie die Sachen nie mehr gesehen. Wenn die Täterschaft die Ge- genstände nicht mitgenommen habe, warum seien diese denn nicht mehr da? Sie könne nicht glauben, dass ihr Chef die Dinge habe verschwinden lassen. Sie könne keine weiteren Aussagen mehr machen, weil sie nicht mehr wisse. Etwas sei aber schon merkwürdig an der ganzen Sache. In der untersuchungsrichterlichen Einver- nahme vom 22. Mai 2002 (act. 4.16) führte B. schliesslich unter anderem aus, dass der Tresor ca. 50 - 60 cm hoch gewesen sei. Sie wisse keine Details mehr zu diesem Tresor. Sie wisse nicht mehr, welche Farbe der Tresor gehabt habe oder ob er innen in Fächer unterteilt gewesen sei. Man habe den Tresor mit einem Schlüssel öffnen müssen. Sie sei aber nicht mehr in der Lage, den Schlüssel zu beschreiben. Sie wisse nicht mehr, ob es sich um einen Doppelbartschlüssel gehandelt habe. Ihr Chef habe in der Regel den Schlüssel gehabt. Sie habe den Schlüssel jeweils bei ihrem Chef holen müssen, wenn sie etwas aus dem Tresor habe holen oder hinein legen wollen. Sie habe keinen Überblick über den Inhalt des Tresors, habe auch kein Kassabuch geführt. Sie wisse nicht mehr, ob A. den Tresor schon lange beses-

17 sen habe. Sie habe auch keine Ahnung, wie A. in den Besitz des Tresors gelangt sei. - Die Aussagen von A. und B. sind sehr widersprüchlich. Zunächst widerspricht sich A. selbst bezüglich des angeblich entwendeten Tresors. Er beziffert den nach seinen Aussagen darin verwahrten Geldbetrag in jeder Einvernahme unterschied- lich, obwohl es sich dabei um einen namhaften Betrag gehandelt haben soll, dessen Verschwinden die Firma K. finanziell sicher gespürt hätte. In der einen Einvernahme von A. hatte der Tresor ein Zylinderschloss, wie ein Kaba-Schloss, in einer anderen Einvernahme aber gab A. an, es sei ein Bartschlüssel notwendig gewesen, um den Tresor zu öffnen. Einmal sagte A. sehr bestimmt aus, es sei ein Kassabuch über die Geldbeträge im Tresor geführt worden, wobei ein Teil des Geldes im Tresor bestimmt Schwarzgeld gewesen sei. In der nächsten Einvernahme verneinte er, dass Buch über die Geldbeträge geführt worden sei, da es sich um Schwarzgeld gehandelt habe. Nachdem A. im weiteren ausgesagt hatte, er habe den Tresor an einer Auktion erstanden, führte er ein andermal aus, er habe den Tresor über ein Inserat gefunden. Schliesslich gab er das eine Mal an, seine Sekretärin und er hät- ten je einen Schlüssel zum Tresor gehabt. In der nächsten Einvernahme gab er aber zu Protokoll, es habe nur einen Schlüssel gegeben, der sich in einer Büroschublade befunden habe. Auch die Grösse des Tresors ändert sich in den Einvernahmen mar- kant. Dies obwohl A. den Tresor selbst erworben haben will und ihn nach eigenen Angaben auch persönlich bedient hat. Schliesslich widerspricht sich A. auch bezüg- lich der Dauer, in der der angeblich gestohlene Tresor in Gebrauch gewesen sein soll. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme gab er zunächst an, dass der Tresor nur während des Umbaus benutzt worden sei. Am 24. Februar 2000 hatte er ausgesagt, dass der Umbau vor dem Einbruchdiebstahl bereits ungefähr drei Wochen gedauert habe. Aufgrund dieser beiden Aussagen wäre somit davon auszugehen, dass der Tresor ungefähr drei Wochen lang benutzt worden ist. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme gab A. an einer anderen Stelle je- doch zu Protokoll, er habe den Tresor insgesamt etwa drei- bis viermal persönlich geöffnet, um etwas hinein zu legen oder heraus zu nehmen, und das über einen Zeitraum von acht bis zwölf Monaten. Diese Aussage legt den Schluss nahe, dass der Tresor über einen längeren Zeitraum benutzt worden ist und nicht nur während der drei Wochen, die der Umbau im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls bereits an- dauerte. Die Aussagen können daher nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Ebenso hat A. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgesagt, jeder- mann habe in den grossen Tresor in der Halle hineinsehen können, wenn der geöff- net gewesen sei. Er habe das Schwarzgeld separat aufbewahren wollen, und dazu habe er den angeblich gestohlenen Tresor benutzt. In der Einvernahme vom 8. No- vember 2000 hatte A. jedoch zu Protokoll gegeben, dass lediglich ein Teil des Geld-

18 betrages im angeblich gestohlenen Tresor Schwarzgeld gewesen sei. Auch diese Aussagen widersprechen sich. Diese zahlreichen Abweichungen in den Aussagen sind erheblich und lassen sich nicht allein mit dem Zeitablauf erklären. Insbesondere steht dem entgegen, dass es sich bei den Unstimmigkeiten nicht einfach um klei- nere Ungenauigkeiten handelt. Vielmehr hat A. in den verschiedenen Einvernah- men mehrfach genau das Gegenteil behauptet von dem, was er selbst bereits früh- rer ausgesagt hatte. Diese Widersprüche und Unstimmigkeiten führen zu erhebli- chen Zweifeln an den Aussagen von A.. Im weiteren widersprechen sich auch die Aussagen der beiden Berufungskläger. Dies ist besonders augenfällig bezüglich der Fragen, ob ein Kassabuch über den im Tresor befindlichen Betrag geführt worden ist, wie viele Schlüssel zum Tresor vorhanden waren und wer einen solchen Schlüs- sel besessen hat. So führte A. am 8. November 2000 sehr bestimmt aus, über das Geld im Tresor sei ein Kassabuch geführt worden. Am selben Tag sagte B. aus, speziell über das Geld im Tresor sei kein separates Kassabuch geführt worden. In der nächstfolgenden Einvernahme von A. am 22. Mai 2002 sagte auch er aus, es sei kein Buch geführt worden, da es sich um Schwarzgeld gehandelt habe. In der Einvernahme vom 22. Mai 2002 gab A. zu Protokoll, er und seine Sekretärin hätten je einen Schlüssel zu diesem Tresor gehabt. B. hingegen sagte in ihrer Einver- nahme am 22. Mai 2002 aus, dass ihr Chef in der Regel den Schlüssel gehabt habe und dass sie den Schlüssel beim Chef habe holen müssen, wenn sie etwas aus dem Tresor habe holen wollen. In der Schlusseinvernahme vom 19. August 2002 führte dann auch A. an, dass es nur einen Tresorschlüssel gegeben habe, der sich in einer Büroschublade befunden habe. Diese Widersprüche und Abweichungen in den Aussagen der Berufungskläger begründen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsge- halt ihrer Aussagen. Kommt hinzu, dass die Aussagen von B., sie könne sich nicht mehr an die Farbe des Tresors oder den Schlüssel zum Tresor erinnern, sehr un- glaubhaft erscheinen, selbst wenn sie mehr als zwei Jahre nach dem Einbruchdieb- stahl erfolgten, denn offensichtlich hat B. den Tresor mehrfach selbst bedient. Ebenso unglaubhaft erscheint ihre Aussage, sie wisse nicht mehr, ob der Tresor schon lange vorhanden gewesen sei oder nicht, denn B. hat vor dem Einbruchdieb- stahl bereits sechs Jahre in der Firma K. gearbeitet, führt dort die gesamten admi- nistrativen Arbeiten, besitzt Prokura mit Einzelunterschrift und ist gemäss Aussage von A. seine rechte Hand (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act.. 6.2, S. 1 unten). Sie ist zweifellos über die Geschäftsaktivitäten bestens im Bilde. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass keine Inventarliste und vor allem auch nicht alle Kaufbelege für die als gestohlen gemeldeten Gegenstände vorhanden wa- ren, obwohl die Firma K. buchführungspflichtig ist, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. und B.. In den Akten sind jedenfalls nur für einige der gestohlen

19 gemeldeten Gegenstände (teilweise unleserliche) Quittungen vorhanden (vgl. act. 4.14). Gegen die Schilderung der Berufungskläger spricht auch, dass G. und H., die den Einbruchdiebstahl begangen hatten, ausgesagt haben, sie hätten weder den kleinen Tresor noch die anderen Gegenstände gestohlen. Bei dieser Aussage blie- ben sie während der gesamten Untersuchung, obwohl sie mehrmals befragt und auch mit den Angaben der Berufungskläger konfrontiert wurden. Es konnten gemäss Aktenlage auch keine der Gegenstände bei ihnen aufgefunden werden, die A. und B. als gestohlen gemeldet hatten. Dies, obwohl die Wasserwaage, die G. anlässlich des Einbruchdiebstahls vom 23. Februar 2000 aus einem Fahrzeug der Firma von D. mitgenommen hatte, nach der Festnahme von G. und H. von der Po- lizei hatte aufgefunden werden können und auch die Bohrmaschine, welche G. vom selben Fahrzeug entwendet hatte, gemäss Angaben von G. nicht verkauft worden, sondern verloren gegangen war. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass G. und H. bezüglich der gestohlenen Gegenstände völlig übereinstimmende Aussagen mach- ten. Eine Absprache zwischen G. und H. ist aber äusserst unwahrscheinlich, da sie erst im September 2000 einvernommen wurden, das heisst mehr als sieben Monate nach der Tat, und weil die Einvernahmen getrennt erfolgten. Dass es sich bei der Aussage von G. um eine Retourkutsche handeln könnte, wie dies die Berufungsklä- ger geltend machen, ist praktisch auszuschliessen. Denn G. wusste zu Beginn sei- ner Einvernahmen offensichtlich noch gar nicht, ob die Berufungskläger den Ein- bruchdiebstahl der Polizei und/oder der Versicherung überhaupt angezeigt hatten. Deswegen konnte er auch nicht zum Vornherein wissen, dass er A. mit seiner Aus- sage in irgendeiner Weise in Schwierigkeiten bringen würde. Auch wäre es vollkom- men unverständlich, dass G. den Diebstahl der Bohrmaschine und der Wasser- waage zugeben sollte, die er ja auch im Besitz von A. wähnte, wenn er A. tatsächlich etwas hätte anhängen wollen. Es sind somit überhaupt keine Hinweise zu finden, die die Annahme der Berufungskläger, es handle sich bei der Aussage von G. um eine Retourkutsche, stützen würden. Allein aus der Tatsache, dass das Arbeitsver- hältnis zwischen G. und A. im Streit aufgelöst worden ist, kann zweifellos nicht ge- schlossen werden, G. habe zu Ungunsten von A. falsch ausgesagt. Schliesslich hat G. im Verfahren gegen D. bezüglich der entwendeten Gegenstände anerkannter- massen die Wahrheit gesagt. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere aufgrund der gravierenden Unstimmigkeiten in den Aussagen der Berufungskläger, zum Schluss, dass die von den Berufungsklä- gern gegenüber der Versicherung als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 abhanden gekom- men sind.

20

b) Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl vom 23. Februar 2000 ha- ben die Berufungskläger der Versicherung gegenüber im weiteren einen Sachscha- den am Rolltor geltend gemacht. Dieser ist gemäss Angaben von A. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. November 2000 (act. 4.12, S. 2 unten) sowie an- lässlich der Befragung vor dem Kantonsgerichtsausschuss dadurch entstanden, dass G. zunächst versucht hat, mit den Gabeln eines Gabelstaplers unten links un- ter das Rolltor zu gelangen, um es dann anzuheben und damit zu öffnen. Es geht daher vorliegend einzig um die Beschädigungen unten links am Rolltor. In der Ein- vernahme vom 8. September 2000 (act. 4.6) sagte G. aus, er habe mit einem Schraubenzieher und einem Brecheisen die Eingangstüre zur Werkhalle aufgehe- belt, um so ins Gebäude zu gelangen. H. ihrerseits erklärte am 21. September 2000 (act. 4.8), dass G. seitlich am Gebäude eine Tür aufgebrochen habe. Weitere Aus- führungen bezüglich der Art, wie G. in das Gebäude eingedrungen ist, haben die Täter nicht gemacht. Sie wurden dazu jedoch auch nicht speziell befragt. Insbeson- dere wurde ihnen die Beschädigung am Rolltor nicht vorgehalten. Sie haben sich somit zum Vorwurf, dass G. zunächst versucht habe, mit einem Gabelstapler das Rolltor anzuheben und damit zu öffnen, gar nicht geäussert. Aufgrund allgemeiner Überlegungen erscheint es im weiteren jedoch nicht sehr sinnvoll, mit einem Gabel- stapler das Rolltor öffnen zu wollen, wenn daneben eine Türe leicht aufgehebelt werden kann. Denn ohne Zweifel wäre das Vorgehen mit einem Gabelstapler im Vergleich zum Eindringen durch die Türe sehr viel zeitaufwändiger und lärmintensi- ver, was Einbrecher bekanntermassen beides tunlichst zu vermeiden suchen. Auch der Umstand, dass die Berufungskläger den Schaden am Rolltor, der nach ihrer Darstellung das Öffnen und Schliessen des Tores stark beeinträchtigte, somit leicht festzustellen war, nicht bereits bei der polizeilichen Tatbestandsaufnahme am 23. Februar 2000 angaben, überrascht. Die Berufungskläger machen diesbezüglich geltend, bei der Tatbestandsaufnahme sei nur B. anwesend gewesen, die den Schaden als Sekretärin nicht habe feststellen können. Andererseits steht fest, dass am 23. Februar 2000 ein Schaden am Rolltor bestand, wie die Fotoaufnahme der Polizei (act. 5.2, S. 1) zeigt. Auf der Fotoaufnahme sind zwei markante Dellen unten links am Rolltor zu erkennen. Diese können durchaus von den Gabeln eines Gabel- staplers stammen. A. hat bezüglich des Schadens am Rolltor am 22. Mai 2000 (act. 5.6) ausgesagt, er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass das Tor vor dem Einbruch nicht beschädigt gewesen sei. Er habe seine Mitarbeiter gefragt und diese hätten verneint, dass jemand von ihnen das Rolltor beschädigt habe. So habe er ange- nommen, dass die Beschädigung vom Einbruch her stamme. Er könne mit Sicher- heit sagen, dass dieser markante Punkt (die Fotoaufnahme wird ihm gezeigt) vor dem Einbruch nicht da gewesen sei. [Leider hat es der einvernehmende Polizist

21 versäumt, die genaue Position dieses markanten Punktes ins Protokoll aufzuneh- men.] Da das Gebäude aber gerade im Umbau gewesen sei, könne der Schaden auch von einer Fremdfirma verursacht worden sein. Auf den Vorhalt, dass das Roll- tor gemäss Augenschein vom 22. Mai 2000 in einem bedenklichen Zustand sei und nach Auffassung des einvernehmenden Polizisten verschiedene Kollisionen mit Hubstaplern von innen und von aussen stattgefunden hätten, erklärte A., es treffe zu, dass verschiedene seiner Mitarbeiter und auch er selbst in das Tor gefahren seien. Anlässlich der Befragung vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses führte A. aus, er habe mit dieser Aussage gemeint, dass Mitarbeiter von ihm schon in die Umrandung hineingefahren seien. Denn wenn man mit dem Gabelstapler in die Halle fahre, sei das Rolltor ja jeweils offen. B. erklärte gegenüber der Polizei (act. 5.7) sowie gegenüber dem Untersuchungsrichter (act. 5.9), dass sie die Be- schädigung am Rolltor nicht selbst bemerkt habe, sondern von A. darauf aufmerk- sam gemacht worden sei. Dieser habe ihr auch gesagt, dass die Beschädigung vom Einbruch her stamme. Die Berufungskläger machen somit geltend, dass der Sach- schaden am Rolltor im Rahmen des Einbruchdiebstahls entstanden sei. Die Be- schädigungen am Rolltor unten links können, wie bereits ausgeführt, von den Ga- beln eines Gabelstaplers stammen. Dies bedeutet jedoch, dass der Gabelstapler vorwärts und mit den Gabeln praktisch am Boden auf das Tor zugefahren sein muss. Es erscheint aufgrund allgemeiner Überlegungen tatsächlich recht unwahr- scheinlich, dass jemand, der im Rahmen von Arbeitsabläufen in die Halle gelangen will oder mit Rangierarbeiten auf dem Hof beschäftigt ist, mit dem Gabelstapler vor- wärts auf das geschlossene Rolltor zu und sogar recht kräftig ins geschlossene Tor hineinfährt. Dies spricht dafür, dass die Beschädigungen am Rolltor tatsächlich vom Einbruchdiebstahl her stammen. Dem steht die Aussage von A., dass seine Mitar- beiter und auch er verschiedentlich in das Tor gefahren seien, nicht entgegen. Denn zum einen hat er diese Aussage am 22. Mai 2002 gemacht auf den Vorhalt hin, dass das Rolltor gemäss einem Augenschein vom 22. Mai 2002 Beschädigungen aufweise, die von Kollisionen mit Hubstaplern von innen und von aussen stammen könnten. Seine Aussage bezieht sich daher auf Beschädigungen, die am 22. Mai 2002 vorhanden waren, also mehr als zwei Jahre nach dem Einbruchdiebstahl. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschädigungen, die am 22. Mai 2002 allenfalls vorhanden waren, erst nach dem Einbruchdiebstahl entstanden sein kön- nen. Aus der Aussage von A. kann daher nicht geschlossen werden, er und seine Mitarbeiter seien schon vor dem Einbruchdiebstahl verschiedentlich in das Rolltor gefahren und hätten dabei den Schaden unten links verursacht. Zum andern hat A. seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsaus- schuss präzisiert. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Versicherungs-

22 gesellschaft eine Offerte für die Reparatur des Rolltores verlangte. Dabei ging es jedoch nicht um die Frage, ob die Beschädigungen tatsächlich beim Einbruchdieb- stahl entstanden waren, sondern darum, ob ein Totalschaden vorlag, wie ihn die Berufungskläger geltend machten. Aus der Tatsache, dass keine solche Offerte auf- gefunden werden konnte und nicht klar ist, ob und allenfalls bei wem die Berufungs- kläger eine Begutachtung des Schadens machen liessen, kann daher nichts für die Beantwortung der Frage abgeleitet werden, wann der Sachschaden am Rolltor ent- standen ist. Damit steht fest, dass zum einen G. und H. angegeben haben, G. habe lediglich die Türe aufgebrochen, um in das Gebäude zu gelangen. Es erscheint auch nicht sehr sinnvoll, bei einem Einbruchdiebstahl mit einem Gabelstapler ein Rolltor öffnen zu wollen, wenn daneben eine Türe leicht aufgehebelt werden kann, da das Vorgehen mit dem Gabelstapler zeitaufwändig und lärmintensiv ist. Zum an- dern haben die Berufungskläger aber angegeben, dass der Schaden am Rolltor un- ten links beim Einbruchdiebstahl entstanden sei. Es erscheint im weiteren sehr un- wahrscheinlich, dass jemand bei der Arbeit vorwärts auf das geschlossene Rolltor zu und in dieses hineinfährt. Der Kantonsgerichtsausschuss vermag unter diesen Umständen weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung zu gewinnen. Gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher vorliegend vom für die Berufungskläger günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich davon, dass die Möglichkeit besteht, wonach die Schäden am Rolltor unten links beim Einbruchdieb- stahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 entstanden sind. 4. In einem weiteren Schritt sind nun die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Sturmschaden in U. zu klären.

a) Es stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei der von den Berufungs- klägern der Versicherung eingereichten Rechnung der Firma I. AG (act. 6.6) um eine gefälschte Rechnung handelt. Bei dieser Rechnung fällt im Vergleich zu einer Originalrechnung der Firma I. AG (act. 6.7) auf, dass das Firmenlogo viel weiter links auf dem Blatt platziert ist. Des weiteren erscheint der Text der eingereichten Rechnung nicht in der Flucht des Firmenlogos, wie es aber bei der Originalrechnung zu finden ist, sondern nach rechts versetzt. Es fehlt bei der eingereichten Rechnung der Hinweis auf den Sachbearbeiter. Schliesslich ist eine Rechnungsnummer auf- geführt, obwohl gemäss Auskunft von F., Inhaber I. AG, von seiner Firma keine Rechnungsnummern geführt werden. Die von den Berufungsklägern der Versiche- rung eingereichte Rechnung unterscheidet sich folglich massiv von einer Original- rechnung der I. AG, was einen ersten, erheblichen Verdacht bezüglich einer Fäl- schung der Rechnung erweckt. Des weiteren hat F. der Versicherung gegenüber

23 festgehalten, dass seine Firma die auf der Rechnung erwähnten Arbeiten nicht aus- geführt und auch die Rechnung nicht ausgestellt habe (vgl. Unterlagen der Versi- cherung, Aktennotiz der Besprechung mit I. AG, T., F., am 31. März 2000). Dies spricht eindeutig für eine Fälschung der Rechnung. A. hat nach anfänglichem Zö- gern in Bezug auf diese Rechnung in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Okto- ber 2001 (act. 6.2) ausgesagt, dass es ihm ein Rätsel sei, wie es zu dieser Rech- nung gekommen sei. Ihm sei auch nicht bekannt, wer die Rechnung verfälscht habe. Es sei möglich, dass er und B. zusammen, nachdem die erste Rechnung von der Versicherung zurückgewiesen worden sei, mit dem Briefkopf der Firma I. AG diese Rechnung erstellt hätten, um an das Geld der Versicherung zu gelangen. Es treffe wohl zu, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen finanziellen Engpass gehabt hätten und sie auf die Bezahlung des Schadens angewiesen gewesen seien. Warum je- doch das Firmenlogo der I. AG verwendet worden sei, könne er nicht sagen. Es sei möglich, dass die Firma, die den Schaden am Gerüst in U. behoben habe, noch keine Rechnung gestellt gehabt habe. Somit glaube er, dass er B. beauftragt habe, diese Rechnung so zu stellen. Es könne so gewesen sein, dass er ihr gesagt habe, sie solle diese Rechnung mit dem Firmenlogo einer Fremdfirma erstellen und der Versicherung zukommen lassen. Sicher habe er ihr jedoch nicht gesagt, welches Logo sie benutzen solle. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. [recte: 25.] Ok- tober 2001 (act. 6.3) gab B. zu Protokoll, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wer den Schaden am Gerüst in U. behoben habe. Sie wisse nicht mehr, was damals vorgefallen sei. Auf Vorhalt der Rechnung der Firma I. AG erklärte B., dass sie darin keine Fälschung erkennen könne. Sie könne sich nicht mehr an den Fall erinnern. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2001 (act. 6.4) er- klärte B., dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob sie diese Rechnung der Firma I. AG angefertigt habe. Es sei möglich, dass A. ihr den Auftrag dazu erteilt habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie die Rechnung auf Anweisung ihres Chefs erstellt habe. Weshalb er ihr diesen Auftrag möglicherweise erteilt habe, wisse sie jedoch nicht, sie sei nur die Sekretärin. Sie habe sonst nie Rechnungen auf dem Briefpapier fremder Firmen erstellt. Es sei durchaus möglich, dass sie die Rechnung der Firma I. AG erstellt habe, sicher jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anweisung von A.. Wenn er ihr diese Anweisung gegeben habe, habe sie diese mit Sicherheit auch ausgeführt, da sie ja nicht habe wissen können, was zwischen der I. AG und A. vereinbart worden sei. Wenn die Firma I. AG damit einverstanden sei, sei die Erstellung einer derartigen Rechnung durch sie, B., auch nicht zu beanstanden. Sie habe allerdings A. nicht danach gefragt, sondern habe bloss den Auftrag ausgeführt, sofern sie überhaupt die Rechnung erstellt habe. Es sei nicht ihre Aufgabe, die Auf- träge ihres Chefs zu hinterfragen. Anlässlich der Befragung durch den Vorsitzenden

24 vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses erklärte B., dass ihr bezüglich der Rechnung der Firma I. AG ein Missgeschick unterlaufen sei. Die Firma I. AG sei Auftraggeberin für das Gerüst in U. gewesen. Sie, B., habe gewusst, dass eine Dritt- firma den Sturmschaden in U. behoben habe. Sie habe nun die Auftraggeberin und die Drittfirma verwechselt und die Rechnung auf dem Briefpapier der Auftraggeberin erstellt. Sie habe dieses Briefpapier bei sich im Büro gehabt. Es sei auf dem Bau üblich, auf dem Briefpapier fremder Firmen Vereinbarungen und ähnliches festzu- halten, wenn zum Beispiel die Sekretärin der anderen Firma nicht gerade da sei oder keine Zeit habe. Aus den Aussagen der Berufungskläger, insbesondere jenen von B. anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden, geht eindeutig hervor, dass B. die der Versicherung zugestellte Rech- nung der Firma I. AG im Auftrag von A. erstellt hat. Dies geschah ohne Wissen und Willen der I. AG.

b) Die Berufungskläger haben im Zusammenhang mit dem Sturmschaden in U. geltend gemacht, dieser sei von einer Drittfirma behoben worden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 zeigten die Berufungskläger der Versicherung einen Sturmschaden an einem Gerüst in U. an. Sie legten der Anzeige eine Rechnung für die Behebung des Schadens bei, die von der Firma K. ausgestellt und auf der kein Hinweis zu finden war, dass eine andere Firma den Schaden behoben haben könnte. Nachdem die Versicherung mitgeteilt hatte, dass sie lediglich die Selbstkos- ten vergüten werde, da die Firma K. den Schaden selbst behoben habe, reichten die Berufungskläger am 24. März 2000 eine gefälschte Rechnung der Firma I. AG ein, die in ihrem Inhalt genau der Rechnung entsprach, die sie bereits eingereicht hatten. Dieses Verhalten der Berufungskläger eröffnet den Verdacht, dass die Dritt- firma lediglich vorgeschoben wurde, um von der Versicherung eine höhere Entschä- digung zu erhalten. Erst mit Schreiben vom 24. September 2002 erklärte der Rechtsvertreter der Berufungskläger, es habe sich bei der Drittfirma um die L. Ges.

m. b. H. gehandelt. Zum Beweis legte er eine Kopie der Rechnung dieser Firma bei. In der Folge stellte der Untersuchungsrichter ein Rechtshilfegesuch an das Bezirks- gericht Bregenz, um abzuklären, ob die eingereichte Rechnung wirklich von der L. Ges. m. b. H. stammte und ob sich Belege dafür fänden, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Im Rahmen der Ab- klärungen bestätigte E. die Rechnung als in Ordnung und von ihm unterzeichnet. Um die Zahlung der Rechnung zu belegen, übergab er der Gendarmerie die Kopie eines Bankauszuges vom 17. Dezember 1999 über die Gutschrift eines Wechsels in Höhe von Fr. 40'500.--. Der Wechsel war gemäss Bankauszug am 29. März 2000 fällig, Bezogener war die Firma K. P. (vgl. act. 6.15). Weiter ergab sich, dass die

25 Firma L. Ges. m. b. H. seit Beginn des Jahres 1999 nicht mehr aktiv gewesen ist und die letzten Rechnungen vom September 1999 datieren. Im Mai 2000 wurde der Konkurs über diese Firma eröffnet. In den Konkursakten konnte die Rechnung nicht vorgefunden werden. Vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses machten die Berufungskläger geltend, sie hätten die Rechnung der Firma I. AG eingereicht, weil die Originalrechnung von E. noch nicht in ihrem Besitz gewesen sei, sie aber auf das Geld von der Versicherung angewiesen gewesen seien. Die Rechnung von E. datiere zwar vom 31. Dezember 1999. Dabei handle es sich jedoch um ein buch- halterisches Datum. Die Rechnung sei erst später erstellt worden. A. und E. würden sich jeweils im März oder April treffen, um gemeinsam das vorangegangene Jahr abzurechnen. Warum sie aber gegenüber der Versicherung nicht angegeben ha- ben, dass der Sturmschaden von einer Firma von E. behoben worden ist, konnten die Berufungskläger nicht erklären. Ebenso konnten sie die Frage nicht beantwor- ten, weshalb sie am 24. März 2000 die gefälschte Rechnung der I. AG eingereicht und nicht die Abrechnung mit E. abgewartet haben, welche nach ihrer Aussage im März oder April 2000 hätte stattfinden sollen. Wären allein das Verhalten und die Aussagen der Berufungskläger zu gewichten, so würden ernsthafte Zweifel daran aufkommen, dass der Sturmschaden in U. tatsächlich von einer Fremdfirma beho- ben worden ist. Neben den Aussagen und dem Verhalten der Berufungskläger ist vorliegend jedoch auch die Zeugenaussage von E. zu beachten. E. gab anlässlich seiner Befragung als Zeuge vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses an, dass er sich an den Sturmschaden in U. erinnern könne. Er habe Ende 1999 drei Firmen gehabt. Zwei dieser Firmen, nämlich die M. und die N. GmbH, würden heute noch bestehen. Den Sturmschaden habe die Gerüstbau GmbH behoben, weil sie die einzige Firma sei, die Angestellte für solche Zwecke habe. Den Auftrag, den Sturmschaden zu beheben, habe er von A. mündlich erhalten. Die Rechnung für den Sturmschaden sei vermutlich per Ende 1999 gestellt und Ende 1999 geschrie- ben worden. Nach seiner Meinung müsse die Firma K. die Rechnung anfangs 2000 in ihrem Besitz gehabt haben. Auf Vorlage der Rechnungskopie bestätigte E., dass es sich dabei um die Abrechnung handle. Auf die Frage, warum im Briefkopf der Rechnung die L. GmbH erscheine, antwortete E., dass dies wohl seiner Gewohnheit entspreche. Fakturiert worden sei jedoch über die Gerüstbau-Firma. Im weiteren verneinte er, dass er der Firma K. blanko Brief- oder Rechnungspapier überlassen habe. Die Aufstellung auf der Rechnung stamme von ihm persönlich, das Abrech- nungswesen mache seine Tochter. - Die Aussagen von E. sind klar und eindeutig. Sie sind nachvollziehbar. Er hat als Zeuge unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB und nach Abnahme des Handgelübdes ausgesagt. Er war in der Lage, von sich aus und auf Nachfrage hin Details bekannt zu geben und zu erklären. Soweit überprüf-

26 bar hat er gegenüber der Gendarmerie und vor Schranken des Kantonsgerichtsaus- schusses konstant ausgesagt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass er wissent- lich falsch ausgesagt haben könnte. Allein aus der Tatsache, dass E. mit der Firma K. offensichtlich öfters zusammen arbeitete, kann zweifellos nicht geschlossen wer- den, dass er zu Gunsten der Berufungskläger falsch ausgesagt hätte. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass in den Konkursakten der L. Ges. m. b. H. die Abrech- nung nicht aufgefunden werden konnte, die Aussagen von E. zu erschüttern, denn E. konnte in der Zeugenbefragung glaubhaft darlegen, dass die Verwendung des Briefpapiers der L. Ges. m. b. H. aus reiner Gewohnheit geschah und ein Versehen war und dass die Fakturierung über die M. ablief. Schliesslich spricht auch der Um- stand, dass die Berufungskläger die Abrechnung erst im September 2002 einreich- ten, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E., denn über den Zeitpunkt der Einreichung hatte er offensichtlich nicht zu entscheiden. Im weiteren hat die Firma K. offenbar im Dezember 1999 eine Zahlung in Form eines Wechsels, fällig am 29. März 2000, in Höhe von Fr. 40'500.-- geleistet, was dem Total der Abrech- nung entspricht. Einzig die Tatsache, dass die Berufungskläger der Versicherungs- gesellschaft im März 2000 eine selbst hergestellte Rechnung der Firma I. AG ein- reichten, nachdem sie gemäss Aussage von E. bereits seit Anfang 2000 im Besitze seiner Abrechnung hätten sein müssen, spricht für eine gewisse Unsicherheit in den Aussagen von E.. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb die Berufungskläger eine gefälschte Rechnung hätten einreichen sollen, wenn sie tatsächlich bereits im Be- sitz der Originalrechnung waren. Im Kern ist die Aussage von E. jedoch klar und eindeutig, nämlich dass eine seiner Firmen den Sturmschaden in U. behoben und dafür der Firma K. die eingereichte Rechnung gestellt hat. Der Kantonsgerichtsaus- schuss kommt daher zum Schluss, dass der Sturmschaden in U. durch die Firma M. behoben worden ist. 5.

a) Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass erstens der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, zweitens diese arglistig war, drittens der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervor- gerufen hat, viertens auf Grund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensver- fügung vorgenommen hat und fünftens dadurch das Vermögen, über welches der Getäuschte verfügt, geschädigt wurde (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Täuschungs- handlung muss arglistig sein. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum an zumutba- rer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV 197 E 3d, 246 E 3a). Arglist ist insbesondere gegeben, wenn der Täter zur Täu- schung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E 3c)

27 oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 122 IV 197 E 3d), aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Verhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV E 3a; 122 IV 246 E 3a; 120 IV 186 E 1a). - Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu Ende, tritt aber der zur Vollendung der Straftat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Täter hat somit im Falle des vollendeten Versuches alles getan, was nach seinem Tatplan zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfol- ges notwendig war, der angestrebte Erfolg tritt jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht ein (BGE 122 IV 248 = Pra 86 (1997) Nr. 27 S.153).

b) aa) Wie bereits einlässlich dargelegt, haben die Berufungskläger nach dem Einbruchdiebstahl in die Firma von A. gegenüber der Versicherungsgesell- schaft mehr Gegenstände als gestohlen gemeldet, als tatsächlich abhanden ge- kommen sind. Damit haben sie die Versicherung über die wahren Verhältnisse getäuscht. Ihr Vorgehen ist auch als arglistig zu bezeichnen, da die Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers durch die Versicherung gar nicht bezie- hungsweise - was hier nicht einmal angenommen werden kann - nur mit äusserster Mühe möglich war. Vorliegend konnte der Nachweis einzig aufgrund der Tatsache erbracht werden, dass G. und H. gefasst werden konnten und bezüglich des De- liktsgutes von den Angaben der Berufungskläger stark abweichende Aussagen machten, worauf die Berufungskläger erneut befragt wurden und sich in gravierende Widersprüche verstrickten. Die Berufungskläger wussten ohne Zweifel, dass die von ihnen als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht gestohlen worden waren. Es musste ihnen auch bewusst sein, dass eine Überprüfung ihrer Angaben durch die Versicherung höchst unwahrscheinlich beziehungsweise gar nicht möglich war. Da- mit hatten sie vorsätzlich alles getan, was nach ihrem Tatplan notwendig war, um den angestrebten Erfolg, nämlich die Auszahlung der Versicherungssumme durch die Versicherung, zu erlangen. Sie haben somit vorsätzlich und in Bereicherungs- absicht im Hinblick auf die Verwirklichung der Tatbestandselemente des Betruges gehandelt. Sie haben somit sämtliche Vorkehren getroffen, welche nach ihrer Vor- stellung die (dann doch nicht eingetretene) Verwirklichung des betrügerisch verfolg- ten Zweckes erlauben sollten: auf Seiten der Versicherung eine auf Täuschung be- ruhende, schädigende Vermögensdisposition und bei ihnen in entsprechender Höhe eine ungerechtfertigte Bereicherung. Zu einer Auszahlung kam es jedoch nicht, weil die Versicherung wegen der von den Berufungsklägern eingereichten und

28 von ihnen selbst hergestellten Rechnung der I. AG den Versicherungsvertrag am

13. April 2000 gemäss Art. 40 VVG rückwirkend auf den 12. Dezember 1999 auf- löste (vgl. Akten K. Versicherungen, Protokoll der Besprechung mit A. vom 13. April 2000). Vorliegend sind damit die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt; der zur Vollendung der Straftat gehörende Erfolg trat nicht ein, weshalb auf vollendeten Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu erkennen ist. bb) Aufgrund des Vorgehens der Berufungskläger stellt sich die Frage, ob sie als Mittäter zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entscheidung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- blicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemein- samen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erfor- derlich, dass der Mittäter bei der Entscheidfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 120 IV 265 E 2c aa). B. hat anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. November 2000 (act. 4.13) ausgesagt, sie habe mit dem Chef in den Tagen nach dem Einbruchdiebstahl besprochen, was gefehlt habe. Die Liste des Deliktsgutes habe sie zusammen mit ihrem Chef aufgenommen und der Polizei übergeben. Aus den Akten geht im wei- teren hervor, dass B. die Schadensanzeige für die Versicherung erstellt und mit „ppa. B.“ unterzeichnet hat (act. 4.14, S. 3). Auch vor Schranken des Kantonsge- richtsausschusses haben A. und B. angegeben, das Deliktsgutverzeichnis zusam- men erstellt zu haben, während B. die Schadensanzeige allein unterzeichnet habe. A. hat erklärt, dass B. die Schadensanzeige für die Versicherung mit seinem Wissen und Willen erstellt und eingereicht habe. Die beiden Berufungskläger haben offen- sichtlich zusammen gearbeitet, um den angestrebten Erfolg, die Auszahlung einer Versicherungsleistung, zu erlangen. Ohne Mitwirkung von A. wäre es zweifellos nicht zur Tat gekommen. Ebenso aber ist auch der Tatbeitrag von B. nicht wegzu- denken. Beiden musste bewusst sein, dass die von ihnen als gestohlen gemeldeten Gegenstände beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 nicht gestohlen worden waren. Trotzdem gaben sie diese gegenüber der Versicherung als gestohlen an. Durch ihr gesamtes Verhalten kommt zumindest konkludent der Wille zum Ausdruck, gemeinsam einen Versicherungsbetrug zu begehen. Damit aber sind die Berufungskläger als Mittäter zu qualifizieren. Daran ändert auch der Einwand von B. nichts, sie habe auf Anweisung von A. gehandelt. Denn sie hat nach

29 eigener Aussage das Deliktsgutverzeichnis zusammen mit dem Chef aufgenom- men. Es ist daher nicht etwa so, dass A. ihr eine fertige Liste der angeblich gestoh- lenen Gegenstände übergeben hat, um diese ins Reine zu schreiben. Sie hat viel- mehr aktiv beim Erstellen der Liste mitgeholfen. Es musste ihre folglich klar sein, dass die Gegenstände nicht gestohlen worden waren. Trotzdem hat sie mitgewirkt und einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem sie auch bezüglich des Versi- cherungsbetruges die gesamte Administration übernommen hat. Sie ist daher ohne Zweifel als Mittäterin anzusehen. Nachdem vorliegend sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind, haben sich beide Berufungs- kläger folglich eines versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht. Die dies- bezüglichen Verurteilungen durch die Vorinstanz erfolgten daher zu Recht. Die Be- rufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

c) Bezüglich des Sachschadens am Rolltor ist - wie bereits dargelegt - vor- liegend zu Gunsten der Berufungskläger davon auszugehen, dass er tatsächlich beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 entstanden sein könnte. Damit haben die Berufungskläger die Versicherung bezüglich der Entste- hung des Schadens nicht getäuscht, was von vornherein einen Versicherungsbe- trug ausschliesst. Es fragt sich jedoch, ob im Zusammenhang mit der Einholung einer Reparaturofferte den Berufungsklägern eine Täuschungshandlung vorgewor- fen werden kann, mittels der sie die Auszahlung einer höheren Versicherungsleis- tung zu erlangen suchten, als ihnen tatsächlich zugestanden wäre. Mit Schreiben vom 17. März 2000 reichte B. eine Bestätigung von C., Inhaber der Firma C. Metall- bau & Aushubarbeiten, Q., vom 16. März 2000 ein (act. 5.11). C. bestätigte in sei- nem Schreiben, dass sowohl die Werkstattüre als auch das Rolltor nicht mehr repa- riert werden könnten und daher ausgewechselt werden müssten. C. hat gegenüber der Polizei anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2002 (act. 5.8) ausgesagt, dass das Schreiben vom 16. März 2000 korrekt abgefasst und von ihm unterzeich- net sei. Es entspreche den von ihm festgestellten Tatsachen und somit der Wahr- heit. B. habe dieses Schreiben nach seinen Anweisungen aufgesetzt, da sie für ihn seit etwa vier Jahren die Korrespondenz erledige. Seiner Meinung nach sei das Rolltor nicht mehr reparierbar gewesen, da Ersatzteile für diesen Tortyp innert nütz- licher Frist nur schwer erhältlich und sehr teuer seien. Da lohne sich alleweil ein neues Tor. Die Aussagen von C. sind klar und eindeutig. Er war auch in der Lage, auf Nachfrage oder von sich aus Details zu schildern und zu erklären. Es gibt in den Akten keine Hinweise, dass er wissentlich falsch ausgesagt haben könnte. Allein aus der Tatsache, dass er A. seit mehreren Jahren kennt und für diesen schon di- verse Schlosserarbeiten ausgeführt hat (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai

30 2002, act. 5.8, S. 4), kann augenscheinlich nicht geschlossen werden, er habe zu Gunsten von A. falsch ausgesagt. Es ist vorliegend somit davon auszugehen, dass C. die eingereichte Bestätigung vom 16. März 2000 verfasst hat und dass seiner Ansicht nach das Rolltor nicht mehr repariert werden konnte. Mit dem Einreichen dieser Bestätigung war somit keine Täuschung der Versicherung verbunden. Die Versicherung hat, nachdem C. schriftlich bestätigt hatte, dass das Rolltor nicht mehr repariert werden könne, mit Schreiben vom 24. März 2000 (act. 5.12) von den Be- rufungsklägern verlangt, dass sie bei der Firma J. AG in S. eine Offerte bezüglich der Reparaturkosten einholen. Die Berufungskläger machten vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses geltend, dass sie in der Folge mit der Firma J. AG oder einer anderen Fachfirma Kontakt aufgenommen hätten, worauf sich ein Mitar- beiter dieser Firma den Schaden am Rolltor angesehen und diesen als nicht mehr reparierbar eingestuft habe. Aus einer Aktennotiz des Schadeninspektors der Ver- sicherung (act. 5.13) geht hervor, dass B. am 30. März 2000 bei der Versicherung angerufen und mitgeteilt hat, dass die Firma J. AG das Rolltor nicht reparieren könne, weshalb sie an eine weitere Fachfirma verwiesen worden seien. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden hat I., Vertriebsleiter der Firma J. AG, auf telefonische Anfrage erklärt, er könne mit Bestimmtheit sagen, dass niemand von seiner Firma je in P. tätig gewesen sei und dass auch keine Reparaturofferte für die Firma K. erstellt worden sei (vgl. act. 5.1, S. 4 unten). Auch weitere Fachfirmen, die die rapportierende Polizeibeamtin telefonisch anfragte, verneinten gemäss den Ausführungen im Rapport, bei der Firma K. gewesen zu sein (act. 5.1, S. 5 unten). Inwieweit die Berufungskläger vorliegend den Schaden am Rolltor tatsächlich von einem Fachmann begutachten liessen, kann für die Beantwortung der Frage, ob eine Täuschung vorliege, jedoch dahingestellt bleiben. Dies aus folgendem Grund: Der Schadeninspektor der Versicherung hat in seiner Notiz über das Telefonge- spräch vom 30. März 2000 mit B. wörtlich folgendes festgehalten (act. 5.13): „Frau AG. [recte: B.] erklärte, dass die von mir empfohlene Torfirma nicht in der Lage sei, dass Rolltor zu reparieren. Man habe sie an eine weitere Fachfirma verwiesen. Diese wird prüfen, ob eine Rep. Möglich ist.“ Aus dieser Gesprächsnotiz lässt sich klar schliessen, dass eine abschliessende Begutachtung des Schadens in den Au- gen des Schadeninspektors noch gar nicht erfolgt war. Es stand noch immer die Begutachtung durch eine Fachfirma aus, wenn auch nicht mehr die Firma J. AG, die erst entscheiden musste, ob der Schaden ihrer Meinung nach repariert werden konnte. Und der Versicherung stand noch immer der Entscheid offen, die dereins- tige Einschätzung des Schadens durch diese Fachfirma anzuerkennen oder nicht. In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Versicherung zwingend eine Offerte der Firma J. AG verlangt hätte. Vielmehr lässt die zitierte Aktennotiz den

31 Schluss zu, dass die Offerte einer anderen Fachfirma für die Versicherung grundsätzlich ebenso ausreichend gewesen wäre. Die Aussage von B., dass die Firma J. AG nicht in der Lage sei, das Rolltor zu reparieren, beeinflusste in diesem Sinne die Willensbildung der Versicherung nicht, da die Einschätzung des Scha- dens durch eine andere Fachfirma in Aussicht gestellt wurde, welche die Versiche- rung ihrerseits überprüfen und anerkennen oder ablehnen konnte. Selbst wenn die Berufungskläger daher bezüglich der Begutachtung des Schadens durch die Firma J. AG der Versicherung gegenüber nicht die Wahrheit gesagt haben, haben sie die Versicherung in einem im eben geschilderten Sinne unwesentlichen Punkt getäuscht. Darüber hinaus wäre vorliegend auch keine Arglist gegeben. Denn au- genscheinlich würde es sich bei der Auskunft von B. um eine einfache Lüge han- deln, deren Überprüfung weder nur sehr schwer möglich noch unzumutbar wäre, hätte sich der Schadeninspektor doch nicht mit der mündlichen Mitteilung von B. zufrieden geben müssen und hätte er ohne weiteres auf eine schriftliche Bestäti- gung der Firma J. AG bestehen können. Die Berufungskläger haben im weiteren den Schadeninspektor auch nicht von der Überprüfung ihrer Aussage abgehalten noch durften sie davon ausgehen, dass er von einer Überprüfung ihrer Angaben absehen werde, nachdem er bereits die Bestätigung von C. abgelehnt und in sei- nem Schreiben vom 24. März 2000 deutlich gemacht hatte, dass er aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen davon ausgehe, dass das Rolltor repariert werden könne (vgl. act. 5.12). Zudem bestand kein besonderes Verhältnis zwischen der Versiche- rung und der Firma K., aufgrund dessen die Berufungskläger hätten voraussehen können, dass eine Überprüfung ihrer Angaben unterbleiben würde. Aus dem Dar- gelegten folgt, dass sich die Berufungskläger mit Bezug auf den Sachschaden am Rolltor keines Versicherungsbetruges schuldig gemacht haben. Die diesbezügli- chen Verurteilungen durch die Vorinstanz erfolgten daher zu Unrecht. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Berufungskläger sind bezüglich der Gel- tendmachung des Schadens am Rolltor vom Vorwurf des versuchten Versiche- rungsbetruges freizusprechen.

d) Die Berufungskläger haben der Versicherungsgesellschaft eine von ihnen selbst hergestellte Rechnung der I. AG eingereicht, um zu belegen, dass eine Dritt- firma den Sturmschaden in U. behoben habe. Die Firma I. AG war gemäss Akten- lage Auftraggeberin für das Gerüst in U., hatte aber die Sturmschäden nicht besei- tigt. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass dies die Firma M. übernommen hatte. Insofern täuschten die Berufungskläger ihre Versiche- rung über die Firma, die die Sturmschäden behoben hatte. Nicht getäuscht wurde die Versicherung jedoch über den Umstand, dass eine Drittfirma die Reparaturen

32 am Gerüst ausgeführt hatte. Damit aber täuschten die Berufungskläger die Versi- cherung über einen unwesentlichen Punkt, der die Entscheidung über die Vermö- gensdisposition nicht zu beeinflussen vermochte. Dies zeigen die folgenden Über- legungen. In den Unterlagen der Versicherung finden sich eine Aktennotiz vom 25. Januar 2000 sowie ein Schreiben vom 15. Februar 2000, erstellt von J. von der K. Versicherung, aus welchen sich entnehmen lässt, dass gemäss AVB eine Windge- schwindigkeit von über 75 km/h sowie zusätzliche Erfordernisse (umgeworfene Bäume oder abgedeckte Dächer) erfüllt sein mussten, damit Sturmschäden von der Police gedeckt waren. Weitere Voraussetzungen, insbesondere bezüglich der Per- sonen/Firmen, die den Schaden beheben, werden nicht erwähnt. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei gedeckten Ereignissen im Falle von Eigenleistungen nur die Selbstkosten übernommen würden. Auch in der Entschädigungsvereinba- rung, welche die Berufungskläger und die Versicherung bezüglich des Schadens in U. bereits getroffen und unterzeichnet hatten und die sich ebenfalls in den Unterla- gen der Versicherung findet, werden als Voraussetzungen für die Deckung von Sturmschäden eine Windgeschwindigkeit von mehr als 75 km/h sowie kumulativ in der Umgebung des Schadenortes umgeworfene Bäume oder abgedeckte Dächer, die die Sturmstärke eingehender nachweisen, erwähnt. Einschränkungen bezüglich der Personen/Firmen, die Sturmschäden beheben dürfen, werden auch hier keine gemacht. Die Versicherung war gemäss Entschädigungsvereinbarung sogar bereit, den Schaden in U. ausnahmsweise und ohne Präjudiz zu übernehmen, obwohl nur die Windgeschwindigkeit von mehr als 75 km/h bestätigt, weitere Auswirkungen in der Umgebung jedoch nicht nachgewiesen waren. Aus der Aktennotiz und dem Schreiben beziehungsweise den AVB sowie der Entschädigungsvereinbarung geht klar hervor, dass bezüglich der Personen/Firmen, die von der Police gedeckte Sturmschäden behoben, keine Einschränkungen bestanden. Die Versicherung war daher aufgrund der Police verpflichtet, die Kosten eines Sturmschadens zu bezah- len, unabhängig von der Person/Firma, die den Schaden behob, sofern die Wind- geschwindigkeit über 75 km/h lag und auch die übrigen Erfordernisse, nämlich um- geworfenen Bäume oder abgedeckte Dächer, erfüllt waren. Einzige Differenzierung bezüglich der Kosten bestand offensichtlich darin, dass bei Eigenleistungen der Ver- sicherungsnehmerin lediglich die Selbstkosten vergütet wurden. Zwischen einzel- nen Drittfirmen waren jedoch keine Differenzierungen vorgesehen. Daraus lässt sich einzig schliessen, dass es für die Versicherung belanglos war, welche Drittfirma den Schaden behob, solange tatsächlich eine Drittfirma aktiv wurde. Für die Leis- tungspflicht der Versicherung bezüglich des Schadens in U. war es somit ohne Be- deutung, ob dieser Schaden von der Firma I. AG oder von der M. behoben worden ist. Die Täuschung der Berufungskläger über die Firma, die den Sturmschaden in

33 U. behoben hatte, betraf somit einen Punkt, der den Entscheid über die Vermögens- disposition nicht zu beeinflussen vermochte. Es fehlt vorliegend mithin an einer Täu- schung über entscheidrelevante Tatsachen. Damit aber liegt kein versuchter Versi- cherungsbetrug vor. Die Berufungskläger sind folglich von der Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht verurteilt worden. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen und die Berufungskläger sind mit Bezug auf die Geltendmachung der Kosten des Sturm- schadens in U. vom Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges frei zu spre- chen. 6.

a) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbrin- gen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schrift- stücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Ver- kehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt (BGE 123 IV 63 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass der Urkunde Beweis- kraft zukommt. Es genügt, dass sie sich im Zusammenwirken mit anderen Mitteln dazu eignet, eine Tatsache zu beweisen (BGE 100 IV 25). - Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkunden- charakter haben, mit Bezug auf andere nicht. So können Rechnungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den Beweis der Tatsache darstel- len, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist. An solchen Rechnungen können deshalb prinzipiell Urkundendelikte be- gangen werden, etwa durch ihre unzulässige Veränderung (Urkundenfälschung) oder, je nach den Umständen, durch ihre Beseitigung (Urkundenunterdrückung). Die Rechnung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt im eben dargelegten Sinne eine Urkunde dar. Sie gibt über eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung Auskunft, nämlich dass der Aussteller eine bestimmte Forderung in Rechnung ge- stellt hat. Im weiteren kommt ihr auch Beweisbestimmung zu, was allein schon aus der Tatsache hervor geht, dass die Berufungskläger sie der Versicherung einge- reicht haben, um die Behebung des Schadens in U. durch eine Drittfirma sowie die dadurch entstandenen Kosten zu belegen. Ebenso ist sie zum Beweis geeignet; auch dies wird durch die Einreichung der Rechnung an die Versicherung anschau- lich verdeutlicht. Die Rechnung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt mithin eine

34 Urkunde dar, soweit sie die Tatsache betrifft, dass eine Forderung vom Aussteller in Rechnung gestellt worden ist. An ihr kann somit grundsätzlich ein Urkundendelikt begangen werden.

b) Eine Urkundenfälschung begeht gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, unter anderem eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Das vom Gesetz erwähnte Fälschen meint den Fall, dass die ganze Ur- kunde nicht von dem darauf angegebenen oder ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen angefertigt wird. Eine Urkunde verfälscht, wer eine solche, die von einem anderen hergestellt wurde, nachträglich abändert; der so geschaffene Erklärungsinhalt stammt alsdann nicht mehr vom Aussteller der Urkunde. Urkun- denfälschung im eigentlichen Sinne erfasst folglich das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht iden- tisch ist. Falschbeurkundung dagegen liegt vor, wenn der Ersteller einer echten Ur- kunde dieser einen unwahren Inhalt gibt. Der Erklärungsinhalt stammt in diesem Fall vom Aussteller der Urkunde, entspricht jedoch nicht den wirklichen Verhältnis- sen. Bei der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne ist es dahingegen unerheb- lich, ob der Inhalt der unechten Urkunde der Wahrheit entspricht oder nicht. Ebenso belanglos ist, ob die Fälschung beziehungsweise Verfälschung leicht erkennbar ist oder leicht überprüft werden kann (vgl. zum Ganzen L. Glanzmann-Tarnutzer in AJP 7/2002, S. 763 ff. und dort zitierte Entscheide). - Wie bereits dargelegt wurde, hat B. im Auftrag von A. unter dem Briefkopf der Firma I. AG eine Rechnung angefügt, die nicht von der Firma I. AG stammte. Damit jedoch wurde offensichtlich eine un- echte Urkunde hergestellt, denn die ganze Rechnung stammt nicht von dem daraus ersichtlichen Aussteller - der Briefkopf lässt eindeutig die I. AG als Urheberin er- scheinen -, sondern von B.. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an- gefügte Rechnung als solche den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Die Rech- nung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt somit eine falsche Urkunde dar. Damit ist vorliegend der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt.

c) Subjektiv verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB neben dem Vorsatz, die objektiven Elemente des Tatbestandes zu erfüllen, auch Bewusstsein und Willen, dass die Ur- kunde als vorgeblich echt verwendet wird, wobei Eventualvorsatz genügt. Im weite- ren verlangt das Gesetz das Vorliegen der Absicht, einerseits einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder andererseits sich oder ei- nem anderen unrechtmässig einen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss einen

35 dieser Umstände erfüllen wollen, und zwar gerade durch den täuschenden Ge- brauch der Urkunde, wobei Eventualabsicht genügt. Der angestrebte Vorteil braucht im weiteren nicht vermögensrechtlicher Art zu sein und auch nicht zu Lasten Dritter zu gehen. Es genügt nach der Rechtsprechung jede Besserstellung. Ebenso wenig muss der Vorteil als solcher unrechtmässig sein. Strafbar ist auch, wer mit der ge- fälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen unge- rechtfertigten Nachteil abwenden will (BGE 119 IV 234 E 2c; 121 IV 90 E 2). - B. hat die Rechnung der I. AG am 24. März 2000 der Versicherung eingereicht. Im Begleit- schreiben hielt sie fest, dass dies nun die richtigen Rechnungen für die Behebung des Schadens in U. seien. Zweifellos hat B. die falsche Urkunde der Versicherung mit Wissen und Willen eingereicht. Sie wusste, dass die Rechnung nicht von der Firma I. AG stammte. Gegenüber der Versicherung erwähnte sie dies jedoch mit keinem Wort, wies im Gegenteil darauf hin, dass dies nun die richtigen Rechnungen seien. Sie wollte ohne Zweifel, dass die Urkunde als vorgeblich echt angesehen und verwendet wird. Schliesslich hat sie mit der Einreichung der gefälschten Urkunde der Firma K. einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen. Sowohl A. als auch B. haben vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses ausgesagt, dass sie die gefälschte Rechnung eingereicht hätten, weil die Rechnung der Drittfirma, die den Schaden tatsächlich behoben habe, noch nicht eingetroffen gewesen sei, sie aber auf das Geld von der Versicherung angewiesen gewesen seien. Damit wollten sie sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, indem die Versicherungssumme früher ausbezahlt werden sollte, als es bei Vorlage der korrekten Rechnung möglich gewesen wäre. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne ist somit vorliegend erfüllt. Daran vermag auch der Einwand von B. nichts zu ändern, dass es sich um ein Missgeschick ihrerseits gehandelt habe, habe sie doch aus Versehen das Briefpapier des Auftraggebers für das Gerüst in U., der I. AG, verwendet, anstatt das Papier der Drittfirma, die den Schaden behoben habe, der Firma von E.. E. hat anlässlich seiner Zeugenaussage vor dem Kantonsgerichts- ausschuss klar und eindeutig verneint, dass er der Firma K. blanko Brief- oder Rech- nungspapier zur Verfügung gestellt habe. B. hatte daher gar kein Brief- oder Rech- nungspapier der Drittfirma zur Verfügung. Es kann folglich nicht versehentlich zu einer Verwechslung der Briefpapiere gekommen sein, wie sie B. geltend machen will. B. hat offensichtlich vielmehr bewusst das Firmenlogo der Firma I. AG verwen- det.

d) Es stellt sich auch im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung die Frage, ob A. und B. als Mittäter anzusehen sind. Mittäter ist - wie bereits ausgeführt

- eine Person, die bei der Entschliessung, der Planung und der Ausführung einer

36 Straftat mit anderen Tätern vorsätzlich und in massgebender Weise zusammenge- wirkt hat, so dass sie als Hauptbeteiligte dasteht und es ohne ihre Mitwirkung nicht zur Tat gekommen wäre. A. hat ausgesagt, dass es möglich sei, dass er und B. zusammen die Rechnung mit dem Briefkopf der Firma I. AG erstellt hätten, um an das Geld der Versicherung zu gelangen (polizeiliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.2, S. 3 unten). Aus dieser Aussage geht hervor, dass A. über die falsche Rechnung der I. AG im Bilde war, sogar bei ihrer Herstellung mithalf. Ohne Zweifel wusste er auch und war damit einverstanden, dass B. die Rechnung an die Versi- cherung schickte, um die Versicherungsleistung zu erhalten. B. hat in ihrer Einver- nahme geltend gemacht, sie habe nur auf Anweisung von A. gehandelt und es sei nicht ihre Aufgabe als Sekretärin, die Anweisungen ihres Chefs zu hinterfragen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.4). B. arbeitet seit bald zehn Jahren in der Firma K. als Sekretärin des Chefs. Sie wird von A. als seine rechte Hand bezeichnet (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 25. Okto- ber 2001, act. 6.2, S. 1 Mitte). Sie erledigt die gesamte Administration, hat die Pro- kura und ist einzelzeichnungsberechtigt. Anlässlich der Befragung vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses konnte sich der Kantonsgerichtsausschuss da- von überzeugen, dass B. sehr gut über die Vorgänge in der Firma Bescheid wusste, mancherorts sogar besser als A.. Es erscheint unter diesen Umständen sehr un- wahrscheinlich, dass B. von der Fälschung der Rechnung nichts gewusst haben soll. Im weiteren hat sie selbst ausgesagt, dass sie sonst nie eine Rechnung auf fremdem Briefpapier erstellt habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.4, S. 2 unten). Es handelte sich somit für sie um einen sehr ungewöhnlichen Vorgang. Ebenso muss aus ihren Aussagen geschlossen werden, dass ihr bewusst war, dass an der Rechnung nur nichts zu beanstanden gewesen wäre, wenn die I. AG der Verwendung des Firmenlogos zugestimmt hätte (untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.4, S. 3 Mitte). Trotz- dem will sie die Rechnung erstellt haben, ohne mit A. darüber gesprochen zu haben. Dies erscheint aufgrund der Stellung von B. in der Firma sowie aufgrund der Tatsa- che, dass sie offensichtlich wusste, dass die Rechnung nicht rechtens sein könnte, nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass B. über die Fälschung der Rechnung der I. AG im Bilde war und bei deren Herstellung und Verwendung einen namhaften Tatbeitrag leistete. Unter diesen Umständen aber sind A. und B. bezüg- lich der gefälschten Rechnung der I. AG als Mittäter zu behandeln. Nachdem sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind, haben sich daher A. und B. einer Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne schuldig gemacht. Die diesbezügliche Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

37

e) Abschliessend stellt sich die Frage, ob vorliegend allenfalls noch von ei- nem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB gesprochen werden könnte. Ein besonders leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn das inkriminierte Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist. Da lediglich besonders leichte Fälle privilegiert sind, ist ein strenger Mass- stab anzulegen (BGE 128 IV 265 E 3.2). Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten Umständen ab, die bei der Abwägung bezüglich des Ver- schuldens zu berücksichtigen sind (BGE 103 IV 40). Vorliegend haben die Beru- fungskläger unter dem Firmenlogo einer Fremdfirma eine Rechnung erstellt, um nach ihren eigenen Aussagen früher in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen, als es mit der Originalrechnung möglich gewesen wäre. Sie haben diese Rechnung der Versicherung zugeschickt und somit in Verkehr gebracht. Sie wussten, dass sie nicht berechtigt waren, diese Rechnung auszustellen. Sie haben offensichtlich ohne irgendwelche Bedenken gehandelt. Es kann unter diesen Um- ständen nicht mehr von einem besonders leichten Fall gesprochen werden. 7. Aus dem Dargelegten erhellt, dass A. und B. sich bezüglich der ge- genüber der Versicherung als gestohlen gemeldeten Gegenstände eines versuch- ten Versicherungsbetruges sowie bezüglich der Rechnung der Firma I. AG einer Urkundenfälschung schuldig gemacht haben, während sie mit Bezug auf den Scha- den am Rolltor und die Kosten der Schadensbehebung in U. durch eine Drittfirma freizusprechen sind. Unter diesen Umständen aber ist die Strafe neu zuzumessen.

a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzu- messung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tat- komponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfäl- lige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14). Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass der Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zuge-

38 schrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverlet- zung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. auch BGE 118 IV 14; 124 IV 44 f.). Diese in die Waag- schale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder -erhöhend, wobei in der Be- gründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage gefor- derten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des ge- setzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles ohne Bindung an feste Regeln und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu be- stimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). Wenn jemand durch eine oder mehrere Hand- lungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Aspera- tionsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Straf- art gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Vorliegend sehen sowohl der Straftatbestand des Betruges als auch derjenige der Urkundenfälschung als Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vor.

b) Das Verschulden von A. und B. wiegt nicht leicht. Offensichtlich ohne die geringsten Bedenken oder Skrupel haben sie der Versicherung mehr Gegenstände als gestohlen gemeldet, als tatsächlich abhanden gekommen sind. Ebenso beden- kenlos haben sie eine Rechnung gefälscht und der Versicherung zukommen lassen. Damit haben sie sich in schwerwiegender Weise über grundlegendste Regeln des Geschäftsverkehrs hinweggesetzt. Es wäre für sie im Weiteren ein Leichtes gewe- sen, auf die Rechtsgutverletzungen zu verzichten. Insbesondere bezüglich der Ur- kundenfälschung wird dies offenbar, wo sie als Grund für die Fälschung angaben, dass sie zeitlich früher in den Genuss der Versicherungsleistungen hätten kommen wollen, als dies mit der korrekten Rechnung möglich gewesen wäre. An der Tatsa- che, dass sie leicht auf die Delikte hätten verzichten können, vermag auch der be- hauptete Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund der angespannten finanziel- len Lage in Folge des Umbaus auf die Zahlungen der Versicherung angewiesen gewesen seien. Denn ohne Zweifel standen ihnen legale Wege offen, um die finan- ziell allenfalls schwierige Zeit zu überbrücken. Dass sie trotzdem den deliktischen Weg wählten, ist straferhöhend zu werten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Deliktsbetrag sich auf über Fr. 45'000.-- beläuft, also keine Bagatelle mehr darstellt, und dass sie in beiden Fällen einzig aus finanziellen Motiven handelten, was bei weitem keine achtenswerten Gründe darstellt. Bezüglich des Urkundendeliktes

39 zeigten sie vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses zudem die ausgespro- chen starke Tendenz, dieses zu bagatellisieren. Bei A. fallen im weiteren die Vor- strafen erheblich straferhöhend ins Gewicht. Innerhalb von etwas mehr als neun Jahren steht A. bereits zum fünften Mal vor Gericht, weil er lediglich wenige Monate nach der letzten Verurteilung durch den Kreisgerichtsausschuss Surses am 15. Juli 1999 wieder straffällig geworden ist. A. war offensichtlich nicht in der Lage, aus den bereits erfolgten Verurteilungen die notwendigen Lehren zu ziehen. Die wiederholte Delinquenz weist ausserdem darauf hin, dass A. grosse Mühe bekundet, sich an die verbindlichen Regeln des Rechts zu halten und diese Regeln als für ihn tatsäch- lich verbindlich anzuerkennen. B. weist demgegenüber keine Vorstrafen auf, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Strafschärfend fällt sowohl bei A. als auch bei B. das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen ins Gewicht. Strafmildernd kann der Richter die Tatsache berücksichtigen, dass das Delikt nicht zur Vollendung gelangt ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist mithin ins pflichtgemässe Ermessen des Richters gestellt, ob er die Tatsache, dass bezüglich eines Deliktes lediglich ein vollendeter Versuch vorliegt, strafmildernd berücksichtigt. Er hat seinen Entscheid unter Beachtung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu fällen; mass- gebend sind insbesondere Art und Ausmass des ins Auge gefassten Taterfolges, die Nähe des Erfolgseintritts und die tatsächlichen Folgen der Tat (BGE 121 IV 54). Vorliegend haben die Berufungskläger der Versicherung gegenüber mehr Ge- genstände als gestohlen gemeldet, als tatsächlich abhanden gekommen sind. Sie haben versucht, dadurch eine unrechtmässige Auszahlung in der Höhe von über Fr. 45'000.-- zu erreichen, mithin einen namhaften Betrag. Die Versicherungsleistung wurde im weiteren nicht ausbezahlt, weil die Versicherung im Zusammenhang mit der gefälschten Rechnung der I. AG den Versicherungsvertrag am 13. April 2000 rückwirkend auf den 12. Dezember 1999 kündigte. In diesem Zeitpunkt waren je- doch noch gar keine Zweifel an der Rechtmässigkeit des Deliktsgutverzeichnisses aufgekommen, denn G. und H. wurden erst im September 2000 gefasst, so dass grundsätzlich mit einer Auszahlung der Leistung gerechnet werden konnte. Es ist daher vorliegend im Grunde genommen dem Zufall zuzuschreiben, dass die Versi- cherungsleistung nicht ausbezahlt wurde. Die Berufungskläger jedenfalls haben al- les ihnen mögliche getan, um eine Auszahlung zu erreichen. Unter diesen Umstän- den aber rechtfertigt es sich, den Versuch lediglich leicht mildernd zu berücksichti- gen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das Ge- richt eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verbunden mit einer Busse in Höhe von Fr. 2’000.-- als dem Verschulden von A., eine Gefängnisstrafe von einem Monat verbunden mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.-- als dem Verschulden von B. an- gemessen. Wird - siehe nachstehend - befürchtet, eine bedingt ausgesprochene

40 Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, so kann die Freiheitsstrafe mit einer Busse verbunden werden. Da im vorliegenden Fall öko- nomische Motive bei der Tat eine Rolle gespielt haben, rechtfertigt sich - wie dies schon die Vorinstanz getan hat - zusätzlich die Ausfällung einer Busse. Der zusätz- lichen Ausfällung der Busse hat der Kantonsgerichtsausschuss bei der Bemessung der Freiheitsstrafe Rechnung getragen (vgl. Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 1997, N 2 zu Art. 50 StGB). 8.

a) Im folgenden ist nun zu prüfen, ob A. und B. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderun- gen bestimmen sich nach Art. 41 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Objektiv darf der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst haben. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charak- ter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheits- strafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten, es muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 13 zu Art. 41 StGB). Dabei ist es unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizu- messen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Vielmehr sind neben den Ta- tumständen, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um aufgrund einer Gesamt- würdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.; PKG 1994 Nr. 28, PKG 1993 Nr. 24 mit Hin- weisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoffnung auf Be- währung (BGE 115 IV 82; 100 IV 133, 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstreckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezialprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinendersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsiche-

41 rer Zukunftsaussicht Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit wei- teren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Be- gründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV 133; 115 IV 82; 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Be- währung herrscht.

b) In casu wird eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten Gefängnis für A. und von einem Monat Gefängnis für B. verhängt. Zudem mussten weder A. noch B. in den letzten fünf Jahren vor der Tat eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann B. eine güns- tige Prognose gestellt werden. Aus den Akten geht hervor, dass sie bis anhin über keine Vorstrafen verfügte, sich mithin nichts zu schulden kommen liess. Es ist davon auszugehen, dass die erstmals ausgefällte Warnstrafe zusammen mit dem Straf- verfahren sie genügend zu beeindrucken vermag, so dass B. auch über die Probe- zeit hinaus von der Begehung weitere Delikte abgehalten wird. Bei weitem grössere Bedenken hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei A. an- gebracht. Gegen eine günstige Prognose sprechen insbesondere die vier Vorstra- fen. Offensichtlich war A. bis anhin nicht in der Lage, aus den bereits erfolgten Ver- urteilungen die notwendigen Lehren zu ziehen. Auch im vorliegenden Verfahren zeigte er kaum Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Tuns. Andererseits hat er sich seit der Verübung der vorliegend zu beurteilenden Taten, mithin seit über 3 ½ Jahren, offensichtlich wohl verhalten. Kommt hinzu, dass die Strafe vollzogen wer- den kann, sollte sich A. während der Probezeit etwas zu Schulden kommen lassen. A. steht somit unter dem Zwang zum Wohlverhalten. Der Kantonsgerichtsaus- schuss kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz A. gerade noch und im Sinne einer letzten Chance eine günstige Prognose stellen durfte. Damit sind vor- liegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen auch bezüglich A. erfüllt, so dass ihm die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug gewähren durfte (vgl. im üb- rigen Art. 146 Abs. 1 StPO mit dem Verbot der reformatio in peius).

c) Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Pro- bezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbesondere sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rückfällig- keit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Be-

42 währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122). Da B. ohne Bedenken eine günstige Prognose gestellt werden kann, rechtfertigt es sich, die Probezeit für ihre Strafe auf zwei Jahre festzusetzen. Wie bereits ausge- führt, sprechen die Vorstrafen grundsätzlich gegen eine günstige Prognose für A.. Der Kantonsgerichtsausschuss trägt dieser Tatsache Rechnung, indem er die Pro- bezeit - wie die Vorinstanz - auf drei Jahre ansetzt. 9. Nachdem die Berufungskläger vorliegend in zwei Anklagepunkten frei- zusprechen sind, ist die Kostentragung bezüglich der Untersuchungskosten und der Kosten der Vorinstanz zu überprüfen.

a) Art. 158 Abs. 2 StPO bestimmt, dass dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten nur teilweise auferlegt werden, wenn er vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Gegenstände verurteilt wird. Art. 157 StPO bestimmt, dass bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens, das heisst wenn der Fall bereits dem Gericht überwiesen wurde, dem Angeklagten beziehungsweise Ange- schuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Unter- suchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird diese Bestimmung gemäss konstan- ter Praxis restriktive beziehungsweise zugunsten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last ge- legt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammenhag besteht (vgl. BGE 114 Ia 404). Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. BGE 116 Ia 162 ff., BGE 115 Ia 111 ff. und 309 ff.; BGE 109 Ia 160 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden. So ei- nerseits diejenigen, in denen dem Beschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn dieser die Untersuchungsorgane durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Andererseits gibt es jene Fälle, in denen dem Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrecht-

43 lichen Gesichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162ff.; PKG 1995 Nr. 30; ZR 99 [2000] S. 13 ff., S. 24 ff. und S. 178 ff.; prozessuales Verschulden im weiteren Sinne). Dem Angeschuldigten darf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf gemacht werden, er habe sich trotz Freispruch strafbar gemacht (Die Praxis 4/2001, Nr. 59).

b) Vorliegend wurden die Berufungskläger vom Vorwurf des versuchten Ver- sicherungsbetruges im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Sachscha- dens am Rolltor freigesprochen. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass die Berufungskläger im eben besprochenen Sinne schuldhaft Anlass zur Durch- führung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hätten. Sie haben zum einen nur bestritten, dass der Schaden am Rolltor von ihnen oder den Mitar- beitern der Firma K. verursacht worden sei, und zum andern haben sie geltend ge- macht, dass der Schaden ihrer Meinung nach beim Einbruchdiebstahl entstanden sei. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, die den Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Sachschadens am Rolltor betreffen, sind daher nicht von den Berufungsklägern zu tragen. Es rechtfertigt sich folglich, die Kosten der Untersuchung und die vorin- stanzlichen Gerichtskosten zu reduzieren. Den Berufungsklägern steht unter diesen Umständen für die Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Sachscha- den am Rolltor hatten, im weiteren eine aussergerichtliche Entschädigung zu.

c) Die Berufungskläger wurden auch bezüglich eines versuchten Versiche- rungsbetruges im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Behebung der Sturmschäden in U. freigesprochen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesamte Untersuchung bezüglich des Sturmschadens in U. dadurch aus- gelöst wurde, dass die Berufungskläger der Versicherung eine gefälschte Rech- nung einreichten. Erst in diesem Zeitpunkt stellte sich nämlich die Frage, ob der Sturmschaden in U. tatsächlich von einer Drittfirma behoben worden war, wie es die Berufungskläger von da an geltend machten, oder ob sie eine Drittfirma nur vor- schoben, um höhere Versicherungsleistungen zu erhalten. Erst von diesem Zeit- punkt an stand der Vorwurf des Versicherungsbetruges zur Diskussion, so dass diesbezügliche Untersuchungshandlungen notwendig wurden. Anstoss zu den Ab-

44 klärungen bezüglich der Drittfirma und somit zum vorgeworfenen versuchten Versi- cherungsbetrug gab somit einzig und allein die gefälschte Rechnung, welche die Berufungskläger der Versicherung zukommen liessen. Mit der Einreichung der ge- fälschten Rechnung haben die Berufungskläger aber in eklatanter Weise gegen das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstossen, was ihnen ohne Zweifel auch bewusst sein musste, versteht es sich doch von selbst, dass gefälschte Rechnungen weder hergestellt noch in den Geschäftsverkehr eingebracht werden dürfen. Damit aber haben die Berufungskläger zur Untersuchung bezüglich einer Drittfirma, die den Sachschaden am Gerüst in U. behoben hat, durch das Einreichen einer gefälschten Rechnung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schuldhaft begründeten Anlass gegeben. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Abklärung, ob eine Drittfirma den Schaden in U. beho- ben hat, haben daher die Berufungskläger zu tragen. 10. Die Berufungskläger dringen vorliegend mit ihrer Berufung lediglich teilweise durch. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Beru- fungsverfahrens den Berufungsklägern nur in reduziertem Umfang zu überbinden (vgl. Art. 160 Abs. 1 und 3 StPO). Der Kanton Graubünden wird im weiteren ver- pflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren eine entsprechend ih- rem Unterliegen reduzierte aussergerichtliche Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO).

45 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil auf- gehoben. 2. A. und B. sind schuldig des vollendeten Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. A. wird mit 3 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. B. wird mit 1 Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4. Die Strafen werden aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren für A. und von 2 Jahren für B.. Nach den selben Fristen wird auch der Eintrag der Strafen im Strafregister bei Wohlverhalten gelöscht. 5.

a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'081.-- gehen zu je 3/8 zu Lasten von A. und B. und zu 2/8 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft), welcher A. und B. für das Unter- suchungsverfahren mit je Fr. 300.-- zu entschädigen hat.

b) Die Kosten der Vorinstanz von Fr. 3'500.-- gehen zu je 3/8 zu Lasten von A. und B. und zu 2/8 zu Lasten des Bezirkes Imboden. Der Bezirk Imboden hat A. und B. für das Gerichtsverfahren mit je Fr. 600.-- zu entschädigen.

c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zu 1/3 zu Lasten von A. und B. und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. und B. für das Berufungsverfahren mit je Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________

46 Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc